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Versickerung Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken

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Anzeige Niederschlagswasserversickerung Versickerungsanlage

Die Erlaubnisfreiheit zur Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken, regelt die Niederschlagswasser-Versickerungsverordnung vom 23. Dezember 2003. Danach entfällt die nach dem Wasserhaushaltsgesetz notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken, 

 

 

Prinzipskizze einer Sickermulde Prinzipskizze einer Sickermulde

 sofern

  • nicht mehr als 250 m² befestigte Fläche an die Entwässerungsanlage angeschlossen sind,
  • die Versickerung innerhalb von Wasserschutzgebieten oberflächennah über Sickermulden oder ähnliches erfolgt,
  • die Versickerung außerhalb von Altlast- und Altlastverdachtsflächen erfolgt und
  • die Anforderungen an die schadlose Versickerung aus der Verordnung eingehalten werden. 
     

Folgende Anforderungen werden an die schadlose Versickerung gestellt:

  • das Niederschlagswasser darf nicht in seinen Eigenschaften verändert werden,
  • die Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden,
  • die Versickerungsanlagen dürfen keine natürlich anstehenden, wasserstauenden Bodenschichten durchstoßen,
  • bei unterirdischen Anlagen ist zwischen Unterkante der Versickerungsanlage und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten,
  • das auf Hof- und Verkehrsflächen, Kraftfahrzeug-Stellplätzen und Metall- und Bitumendächern anfallende Niederschlagswasser darf nur über die belebte Bodenzone, beispielsweise über bepflanzte Sickermulden oder Rasengittersteine versickert werden.

Die genauen Anforderungen zum Wegfall der Erlaubnis und zur schadlosen Versickerung können dem Verordnungstext entnommen werden.

Aktuelles


Nützliche Informationen

 

Kontakt

Hella Franz

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
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