Nachdem der Ärztliche Fachdienst festgestellt hat, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, wird der Sozialpädagogische Fachdienst mit der Durchführung eines Gesamtplanverfahrens beginnen. Im Rahmen dieses Gesamtplanverfahrens erhebt der Sozialpädagogische Fachdienst Ihren persönlichen Bedarf an Eingliederungshilfe.
Für Suchterkrankte erfolgt die Bedarfsfeststellung in der Abteilung G22 der Sozialbehörde. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt die Bedarfsprüfung zunächst bei der Agentur für Arbeit.