Öffentliche Förderung
Für den Ausbau und die Weiterentwicklung werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, dass alle Pflegebedürftigen und deren Angehörige die Chance haben, ein ehrenamtliches Angebot in Anspruch zu nehmen, wenn sie es sich wünschen.
Nach den Fördergrundsätzen auf Grundlage der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung - HmbPEVO können anerkannte Anbieter der Angebote finanzielle Unterstützung beantragen für
- Helferinnen und Helferkreise, die Menschen in ihrem häuslichen Umfeld betreuen,
- Betreuungsgruppen,
- Gemeinschaftsangebote,
- Schulungsangebote für bürgerschaftlich Engagierte und
- Selbsthilfe zum Thema Pflege.
Durch die Grundsätze werden Freiwillige und die Selbsthilfe gefördert, die sich für Pflegebedürftige engagieren, ohne dass diese Angebote in Konkurrenz zu professionellen Pflegeleistungen stehen.
Bereits bestehende Angebote sind unter angehoerigenhilfe.de zu finden. Wenn Sie sich in diesem Bereich engagieren möchten, finden Sie dort ebenfalls Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Kontaktadressen.
Bedingungen für die Förderung
Die Stadt Hamburg, die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. fördern gemeinsam die im weiteren Verlauf genannten Angebote auf der Grundlage der HmbPEVO in Verbindung mit den §§ 45c und d Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch (XI). Die Bedingungen zur Förderung sowie die Höhe der Förderpauschalen einzelner Angebote sind gemäß § 12 Abs. 2 HmbPEVO zu veröffentlichen.
Die Förderung erfolgt nach Antragstellung bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (im Folgenden Sozialbehörde genannt) sowie nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschrift zu § 46 der LHO) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Förderentscheidung werden regionale sowie zielgruppenspezifische Bedarfe berücksichtigt.
Die Empfehlungen des Spitzenverbandes der Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Förderung nach § 45c Abs. 7 SGB XI in Verbindung mit § 45d SGB XI sowie zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Prüfung der Förderfähigkeit und der Förderung der Angebote zu berücksichtigen.
Darüber hinaus können noch andere Projekte oder Vorhaben gefördert werden, wie z.B. Gruppen bürgerschaftlich Engagierter oder Modellvorhaben. Da es sich in diesen Fällen mitunter um sehr spezielle Fördermaßnahmen handelt, ist zunächst vor Antragstellung Kontakt mit der Sozialbehörde aufzunehmen.
1. Helferinnen- und Helferkreise Ehrenamtlicher nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbPEVO
Helferinnen- und Helferkreise sind ehrenamtlich Engagierte, die pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen stundenweise in der eigenen Häuslichkeit entlasten. Zudem können auch Gruppen von Pflegebegleitern gefördert werden. Gruppen von Pflegebegleitern bieten verlässlich organisatorische, beratende und emotionale Unterstützung für die pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehende Pflegepersonen an.
Alle Ehrenamtlichen müssen eine Grund- und Aufbauschulung absolviert haben. Die fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung erfolgen durch eine Fachkraft. Die Fachkraft koordiniert die Einsätze, hält den Kontakt zu den Angehörigen, ist für Beratung im Zusammenhang mit dem Angebot zuständig, begleitet die Ehrenamtlichen zum Erstbesuch, ist für die interne Fort- und Weiterbildung zuständig und führt regelmäßig Team- und Fachbesprechungen durch.
Helferinnen- und Helferkreise erhalten eine pauschale Förderung als Festbetragsfinanzierung. Sie richtet sich nach der Anzahl der geplanten Nutzungsstunden der erbrachten Betreuung. Je Nutzungsstunde beträgt die Kalkulationsbasis 14,12 Euro. Von Nutzerinnen und Nutzern erhobene Beiträge werden bis zu einer Höhe von 5 Euro abgezogen.
Angebote in Gebieten, in denen es bisher noch keine Helferinnen- und Helferkreise gibt und Angebote für Menschen mit Migrationshintergrund werden vorrangig gefördert.
2. Betreuungsgruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HmbPEVO
In Betreuungsgruppen werden Pflegebedürftige gemeinsam durch Ehrenamtliche in geeigneten Räumlichkeiten betreut. Das Angebot soll grundsätzlich einmal wöchentlich stattfinden. Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens sechs Personen je Treffen betreut werden. Die Räumlichkeiten müssen ausreichend groß sein (als Richtwerte sollten in dem Raum bis zu acht Personen betreut werden können). Dabei ist davon auszugehen, dass eine ehrenamtlich tätige Person zwei pflegebedürftige Personen betreut. Die Nutzung einer Küche muss möglich sein; geeignete Sanitärräume müssen vorhanden sein.
Alle Ehrenamtlichen müssen eine Grund- und Aufbauschulung absolviert haben.
Die fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung erfolgen durch eine Fachkraft. Die Fachkraft koordiniert die Einsätze, hält den Kontakt zu den Angehörigen, ist für die Beratung im Zusammenhang mit dem Angebot und die interne Fort- und Weiterbildung zuständig und führt regelmäßig Team- und Fachbesprechungen durch. Bei den Treffen muss die Fachkraft anwesend sein.
Die Betreuungsgruppen erhalten eine pauschale Förderung als Festbetragsfinanzierung. Sie richtet sich nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Betreuungsstunden. Je Nutzungsstunde beträgt die Kalkulationsbasis 22,47 Euro. Von Nutzerinnen und Nutzern erhobene Beiträge werden bis zu einer Höhe von 8 Euro abgezogen.
Bei monatlich stattfindenden Betreuungsgruppen beträgt die Kalkulationsbasis 24,00 Euro. Von Nutzerinnen und Nutzern erhobene Beiträge werden bis zu einer Höhe von 8 Euro abgezogen.
Einmalig kann zum Start der Förderung eine Pauschale für die Erstausstattung der Betreuungsgruppen in Höhe von bis zu 1.000 Euro gewährt werden.
Angebote in Gebieten, in denen es bisher noch keine Betreuungsgruppe gibt, und Angebote für Menschen mit Migrationshintergrund werden vorrangig gefördert.
Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
Außerdem kann für die Angebote Helferinnen- und Helferkreise Ehrenamtlicher und Betreuungsgruppen durch Ehrenamtliche eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro im Jahr gewährt werden.
3. Gemeinschaftsangebote nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 HmbPEVO
Gemeinschaftsangebote sind regelmäßige mehrstündige (mindestens zwei Stunden) Veranstaltungen mit geselligem Charakter. Dazu zählen beispielsweise kulturelle Veranstaltungen als Café oder Tanztee. Während der Veranstaltung übernehmen Ehrenamtliche die Betreuung der Pflegebedürftigen. Die Ehrenamtlichen sind dabei bereits bei der Betreuung in Helferinnen- und Helferkreisen oder in Betreuungsgruppen eingesetzt und entsprechend geschult.
Die Koordination, Organisation und Begleitung der Ehrenamtlichen sichert die Fachkraft des jeweiligen Trägers bzw. des jeweiligen Trägerverbundes. Zielgruppe des Angebotes sind Pflegebedürftige zusammen mit ihren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehende Pflegepersonen. Bei den Gemeinschaftsangeboten muss es sich um ein regelmäßiges Angebot handeln (mindestens viermal im Jahr).
Gemeinschaftsangebote können je Veranstaltung mit einer Pauschale von bis zu 200 Euro gefördert werden.
4. Förderung der Schulungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 HmbPEVO
Ehrenamtlich Engagierte, die bei Helferinnen und Helferkreisen sowie in Betreuungsgruppen unterstützend tätig sind, werden durch eine qualifizierte Schulung auf ihre Aufgabe vorbereitet. Die Schulung besteht aus einem Grundkurs à 20 Unterrichtsstunden, der das Basiswissen vermittelt, und einem Aufbaukurs mit einem Umfang von weiteren 20 Unterrichtsstunden. In diesen Unterrichtsstunden wird ein Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von neun Unterrichtsstunden durchgeführt. Beide Teile können auch direkt hintereinander durchgeführt werden. Pro Kurs soll die Teilnehmerzahl mindestens 15 Personen umfassen. Schulungsgrundlage ist das für Hamburg verbindlich abgestimmte Curriculum, das Inhalte und zeitlichen Umfang der Module definiert. Die Inhalte werden von der Schulungsleitung sowie von geeigneten Referentinnen beziehungsweise Referenten, die eine Qualifikation besitzen oder ein einschlägiges Hochschulstudium absolviert haben, vermittelt.
Den Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmern werden umfangreiche Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird dokumentiert und am Ende der Schulung wird ein Zertifikat ausgestellt, das die Teilnahme und die jeweiligen Schulungsinhalte ausweist. Die Schulung muss in geeigneten Räumen stattfinden. Die Teilnahme an der Schulung ist verbindlich. Ausnahmen gelten für Ehrenamtliche, die vergleichbare Fortbildungen bereits besucht haben oder durch Aus- oder Fortbildung beziehungsweise durch langjährige Berufserfahrung bereits auf die Aufgabe vorbereitet sind.
Die Förderung eines Kurses erfolgt als pauschale Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 3.680 Euro.
5. Selbsthilfegruppen nach § 10 Abs. 2 HmbPEVO
Als Selbsthilfegruppen gelten freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen, deren Aktivitäten sich aus eigener Betroffenheit oder als Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen auf die gemeinsame Bewältigung der Pflegesituation richten. Sie müssen das Ziel verfolgen, durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch ihre persönliche Lebensqualität zu verbessern und die mit der Pflegesituation verbundene Isolation und gesellschaftliche Ausgrenzung zu durchbrechen.
Selbsthilfegruppen werden nicht von professionellen Helfenden geleitet. Zur Bearbeitung bestimmter Fragestellungen können gelegentlich Experten hinzugezogen werden. Eine Selbsthilfegruppe sollte mindestens aus sechs Teilnehmenden bestehen und sich regelmäßig, mindestens monatlich, treffen.
Selbsthilfegruppen können je nach Häufigkeit der Gruppentreffen und Anzahl der Teilnehmenden mit einem Betrag zwischen 700 Euro bis zu 960 Euro jährlich gefördert werden. Zusätzlich können für zu beschreibende Maßnahmen Projektmittel in einem Umfang von bis zu 1.000 Euro jährlich beantragt werden.
Die Förderung erfolgt in Hamburg über den sogenannten „Selbsthilfegruppen-Topf“. Die Geldvergabe findet einmal jährlich statt. Die Förderung muss auf einem dafür vorgesehenen Antragsformular beantragt werden und spätestens am 31. Januar des Förderjahres im Büro der Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen in Hamburg (KISS Hamburg) vorliegen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Förderentscheidung erfolgt durch einen speziell zu diesem Zweck gebildeten Vergabeausschuss. Weitere Informationen finden Sie unter www.kiss-hh.de.
6. Selbsthilfeorganisationen nach § 10 Abs. 3 HmbPEVO
Als Selbsthilfeorganisationen gelten organisatorische Zusammenschlüsse verschiedener Selbsthilfegruppen und/oder einzelner Mitglieder, die auf Bundes- und/oder Landesebene tätig sind, beispielsweise zu einem bestimmten Krankheitsbild. Förderfähig sind Selbsthilfeorganisationen mit mindestens fünf Selbsthilfegruppen in Hamburg und die ausschließlich in Hamburg aktiv sind.
Nachfragen und Anträge
Sozialbehörde
Fachabteilung Senioren und Pflege
Billstraße 80, 20539 Hamburg Postadresse: Postfach 760 106, 22051 Hamburg
E-Mail: pevo@soziales.hamburg.de