Erweiterung der Ausnahmeregelungen
Für folgende Tätigkeiten beziehungsweise Fahrzeuge wurde die Ausnahmeregelung erweitert, so dass diese nun im Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens gilt:
- Postfahrzeuge
- (große) Handwerkerfahrzeuge für 7,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse
- Fahrzeuge mit Gas-/Elektroantrieb
- Tiertransporte
Details können im Download Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr – Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge nachgelesen werden.
Verantwortung von Subunternehmern
Neben den Unternehmern und den Fahrern beziehungsweise Fahrerinnen werden nun auch Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter und Fahrervermittler sowie Subunternehmer in die Verantwortung für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr genommen.
Anstieg der maximalen Bußgeldhöhe für Unternehmer
Das maximale Bußgeld für Unternehmer wurde auf 30.000 € erhöht.
Neue Bußgeldtatbestände
In § 24 a der Fahrpersonalverordnung sind neue Bußgeldtatbestände für die Nutzung der Fahrerkarte und die Bedienung der Kontrollgeräte aufgenommen worden.
Klarstellung in § 1Absatz 3 Nr. 1 FPersV
Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern müssen bei einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von mehr als drei Kilometer nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einlegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.