Regeln zur Nutzung der Infrastruktur
1.Gibt es Radwege, können Radfahrer*innen diese nutzen. Eine allgemeine Radwegbenutzungspflicht gibt es nicht. Es ist immer auf dem rechten Radweg zu fahren, es sei denn, Verkehrszeichen erlauben das Fahren auf der linken Seite.
2. Nur die Radwege, die mit einem blauen runden Schild gekennzeichnet sind, müssen benutzt werden. Wird der Weg mit Fußgängern geteilt, ist besondere Rücksicht geboten und die Geschwindigkeit ggf. anzupassen. Die Radwegbenutzungspflicht der so gekennzeichneten Radwege wird kontinuierlich überprüft und, wo möglich, aufgehoben. Nur dort, wo es aufgrund der Verkehrssicherheit notwendig ist, wird sie ausgesprochen. Sie besteht fast nur noch auf bestimmten Ausfallstraßen, den Ringen sowie im Hafen.
Abbildungen: Verkehrszeichen 237, 240 & 241
3. Wenn keine Radwege vorhanden sind, müssen Radfahrer*innen die Fahrbahn benutzen. Der Gehweg darf nur benutzt werden, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt ist. Ausnahmen gelten für Kinder unter 10 Jahren, welche bis zum achten Lebensjahr auch von einer Begleitperson begleitet werden können.
Ist das Fahren auf dem Gehweg durch das Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ erlaubt, ist die Geschwindigkeit anzupassen und auf Fußgänger*innen Rücksicht zu nehmen.
4. In Fahrradstraßen hat der Radverkehr Vorrang und Radfahrer*innen ist es immer erlaubt, nebeneinander zu fahren. Besonderheit: In Hamburg hat die Fahrradstraße in der Regel Vorfahrt. Das liegt an der besonderen Bauweise: Wenn eine Nebenstraße auf Gehwegniveau aufgepflastert ist, wie es auch bei Einfahrten zu Grundstücken üblich ist, ist diese gegenüber der Fahrradstraße wartepflichtig.
Abbildung: Verkehrszeichen „Fahrradstraße“
5. Gibt es an Knotenpunkten eine Ampel mit Fahrradpiktogramm, ist diese zu beachten. Sonst gilt für Radfahrer*innen immer die Ampel für den Verkehr auf der Fahrbahn. Fußgängerampeln gelten nicht für Radfahrer*innen.
Verhaltensregeln
6. Solange der Verkehr nicht behindert wird, dürfen Radfahrer*innen auch außerhalb von Fahrradstraßen nebeneinander fahren.
7. Autos, die an Ampeln oder im Stau auf dem rechten Fahrstreifen warten, dürfen von Radfahrer*innen vorsichtig rechts überholt werden.
8. Handys dürfen nur genutzt werden, wenn sie am Fahrrad fest montiert sind (z.B. zur Nutzung als Navigationsgerät) und zur Bedienung ein kurzer Blick weg vom Verkehrsgeschehen genügt.
9. Nur wenn der Straßenverkehr weiterhin uneingeschränkt wahrgenommen werden kann, darf Musik leise über Kopfhörer gehört werden.
10. Vor dem Abbiegen ist die Fahrtrichtung immer rechtzeitig durch ein Handzeichen anzuzeigen.
11. In Hamburg sind die meisten Einbahnstraßen für Radverkehr in beide Richtungen freigegeben. Hängt kein „Radfahrer frei“ unter dem Verbotsschild, dürfen auch Radfahrer*innen nicht entgegengesetzt der Fahrtrichtung fahren.
12. Es dürfen nur verkehrssichere Fahrräder am Straßenverkehr teilnehmen.
Fahrradcheck
Sehen und gesehen werden ist das A und O. Besonders in der dunklen Jahreszeit kann eine zu geringe Beleuchtung und Sichtbarkeit zu Unfällen führen. Hier finden Sie Tipps, wie Sie ihre Sichtbarkeit als Radfahrer*in erhöhen können.