Vorerkrankte, pflegebedürftige und ältere Menschen sind durch das Coronavirus besonders gefährdet. Dies führte auch dazu, dass diese besonders schützenwerte Personengruppe mit Priorität gegen COVID-19 geimpft wurden. Trotz steigender COVID-19-Impfquoten und des Aufbaus einer schützenden Grundimmunität in der Bevölkerung sind hohe Inzidenzwerte sowie ein überwiegendes Vorkommen der ansteckenderen Omikron-Virusvariante zu verzeichnen.
Inzwischen ist wissenschaftlich belegt, dass auch von geimpften und genesenen Personen ein Ansteckungsrisiko ausgehen kann. Um den erforderlichen Schutz der älteren Menschen u.a. in den Wohneinrichtungen der Pflege auch weiterhin zu gewähren und dort gleichzeitig weiterhin soziale Kontakte zu ermöglichen, ist eine Anpassung der bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen notwendig. In einer Einrichtung sind in der Regel nicht alle Personen geimpft, wobei der Prozentsatz von Einrichtung zu Einrichtung schwankt. Eine 100 prozentige Durchimpfung ist aus verschiedenen Gründen nicht erreichbar. Anzustreben ist für stationäre Pflegeeinrichtungen, dass 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals einen Impfschutz bzw. partielle Immunität nach Genesung haben sowie die Aufrechterhaltung dieses kontinuierlich hohen Impfschutzes. Für Tagespflegeeinrichtungen ist anzustreben, dass 80 Prozent der anwesenden Tagespflegegäste Impfschutz beziehungsweise partielle Immunität nach Genesung haben. Diese Quote wird in allen Hamburger Tagespflegeeinrichtungen faktisch bei einer Immunisierung von 87 Prozent aller die Einrichtung insgesamt nutzenden Tagespflegegäste erreicht und führt beispielsweise dazu, dass bei Erreichen dieser Immunisierungsquote der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht mehr eingehalten werden muss und die Tagespflegeeinrichtungen wieder nahezu vollständig ausgelastet werden können.
Daher gilt es, aufgrund der nicht vollständigen Durchimpfung und des damit einhergehenden Infektionsrisikos, auch weiterhin präventive Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen umfassen verbindliche Vorgaben zur Infektionsprävention und Hygiene im Rahmen der Versorgung in Pflegeheimen, Tagespflegeeinrichtungen und durch ambulante Pflegedienste. So sollen Kontakte zwischen dem Pflegepersonal untereinander und mit den Pflegebedürftigen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Zudem sollen potenzielle Krankheitssymptome systematisch überprüft und dokumentiert werden, um frühzeitig Infektionen festzustellen.
Mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden Pflegeeinrichtungen dazu verpflichtet, notwendige Vorbereitungen auf das Ausbruchsgeschehen zu treffen. Dazu gehört, dass bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Personal von Pflegeeinrichtungen bei Krankheitssymptomen und nach Kontakt mit infizierten Personen oder deren Kontaktpersonen eine Corona-Testung durchgeführt werden muss. Bei einem Infektionsgeschehen in den Einrichtungen werden sofort alle Beschäftigen und Pflegebedürftigen getestet und es sind besondere Schutzmaßnahmen wie die Isolation der Infizierten und das Tragen von spezieller Schutzkleidung zu treffen. Auch ohne Infektionsgeschehen muss das Pflege- und Betreuungspersonal in Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen während der Arbeitszeit eine FFP2-Maske tragen, das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten ab Betreten bis zum Verlassen der Häuslichkeit. Rückkehrer aus Hochrisikogebieten dürfen Pflegeeinrichtungen grundsätzlich zehn Tage nicht betreten, Rückkehrer aus Virusvariantengebieten 14 Tage.
Den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen in Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind Mund-Nasen-Bedeckungen und auf Wunsch auch FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Seitens der Träger von Tages-, Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist darauf hinzuwirken, dass diese Personen zumindest eine Mund-Nasen-Bedeckung beim Kontakt mit Pflege- und Betreuungspersonal und bei Aufenthalten in Gemeinschaftsräumen tragen, soweit die körperliche und psychische Verfassung es zulässt.
Alle Beschäftigten der Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen haben sich täglich vor Arbeitsbeginn einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem Träger vorzulegen und von diesem zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat der Träger umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Träger organisieren die erforderlichen Testungen.