Entschädigung für Kinderbetreuung: Fragen und Antworten für § 56 Absatz 1a IfSG
Hinweis: Änderung zum 1. November 2021
Entschädigung für Kinderbetreuung
- Wann kommt der Anspruch nach § 56 IfSG überhaupt in Betracht?
- Haben Personen, die sich freiwillig unter Quarantäne stellen, einen Entschädigungsanspruch?
- Kommt der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG auch in Betracht, wenn aufgrund vom Senat erlassener Allgemeinverfügungen oder Rechtsvorschriften bestimmte Betriebe oder Einrichtungen vorübergehend schließen müssen?
- Für welche Gruppen betroffener Erwerbstätiger besteht der Anspruch nach § 56 IfSG?
- Wann haben Eltern wegen der Betreuung von Kindern einen Anspruch auf Entschädigung?
- Was umfasst die Entschädigung?
- Wie hoch ist die Entschädigung für Eltern?
- Wann liegt kein „Verdienstausfall“ vor?
- Umfasst die Entschädigung auch entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögenseinbußen (etwa bei Verderben von Lebensmitteln)?
- Gibt es Härtefallregelungen für existenzbedrohliche Situationen?
- Wer muss den Antrag stellen?
- Gibt es eine Antragsfrist?
- Wo können die Anträge gestellt werden?
Wann kommt der Anspruch nach § 56 IfSG überhaupt in Betracht?
Haben Personen, die sich freiwillig unter Quarantäne stellen, einen Entschädigungsanspruch?
Kommt der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG auch in Betracht, wenn aufgrund vom Senat erlassener Allgemeinverfügungen oder Rechtsvorschriften bestimmte Betriebe oder Einrichtungen vorübergehend schließen müssen?
Für welche Gruppen betroffener Erwerbstätiger besteht der Anspruch nach § 56 IfSG?
Wann haben Eltern wegen der Betreuung von Kindern einen Anspruch auf Entschädigung?
Was umfasst die Entschädigung?
Wie hoch ist die Entschädigung für Eltern?
Wann liegt kein „Verdienstausfall“ vor?
Umfasst die Entschädigung auch entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögenseinbußen (etwa bei Verderben von Lebensmitteln)?
Gibt es Härtefallregelungen für existenzbedrohliche Situationen?
Wer muss den Antrag stellen?
Gibt es eine Antragsfrist?
Wo können die Anträge gestellt werden?
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