FAQs Nachweis

Heizungstausch

Pflicht zur Einbindung von Erneuerbaren Energien

Auf dieser Seite finden Sie unsere FAQs (Stand: Januar 2022) mit Fragen & Antworten zum Thema Nachweis dieser Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung.

Inhalte

Wie wird der Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes definiert und berechnet?


Wärmeenergiebedarf ist laut HmbKliSchG die Summe der zur Deckung der Wärmebedarfe für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung. Das Gesetz nennt auch Möglichkeiten zur Berechnung des Wärmebedarfs, z.B. nach GEG oder mit Hilfe des aktuellen Verbrauchs.

Zur Berechnung der Anteile einzelner Wärmeerzeuger und des EE-Anteils wird die Jahressumme (in kWh) der erzeugten Wärme der einzelnen Anlage durch den genannten Wärmeenergiebedarf des Gebäudes (in kWh) geteilt.

Zur Ermittlung des Anteils einzelner Erzeuger an hybriden Heizsystemen mit mehreren Wärmeerzeugern hilft die DIN V 4701. Sie bietet Tabellenwerte, um Leistungsanteile und Deckungsanteile auf einfache Weise zu ermitteln.

Gibt es eine Pflicht, die Erneuerung der Heizungsanlage nachzuweisen?


Ja, die gibt es.

Der Nachweis für die Erfüllung der Erneuerbaren-Energien-Pflicht wird bei der Umweltbehörde eingereicht. Dafür haben wir den Online-Dienst „Erneuerbare-Energien-Pflicht bei Heizungstausch“ eingeführt. Sie erreichen den Einstieg für den Online-Dienst über die Internetseite www.hamburg.de/klimaschutzgesetz.

Den Nachweis einreichen können sowohl Gebäudeeigentümer:innen oder von ihnen beauftragte Sachkundige, z. B. Heizungsinstallateur:in, Schornsteinfeger:in oder Energieberater:in.

Nach Inbetriebnahme der neuen Heizung sind 18 Monate Zeit um den Nachweis hochzuladen.

In dem Online-Dienst werden bestimmte Eckdaten abgefragt, unter anderem technische Daten, z.B. jährliche Wärmebedarf des Gebäudes, Nennleistung der neuen Heizung, voraussichtlicher Wärmeertrag des Wärmeerzeugers sowie ggf. spezifische Kennzahlen wie Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe, die Wärmeleistung des Gebäudes. Diese Daten kann ein:e Sachkundige:r im Online-Dienst auch vorausfüllen bzw. eine Bestätigung über die ausgeführten Arbeiten ausstellen.

Bei den Optionen Biomethan und Bioheizöl sind zudem Rechnung bzw. Bestätigung darüber, dass und welche Menge von Biomethan oder Bioheizöl eingekauft wird, einzureichen. Diesen Nachweis muss auch der/die Sachkundige einreichen, wenn er oder sie die Meldung gegenüber der Behörde übernehmen möchte und die Pflichterfüllung ganz oder anteilig über Biomethan und Bioheizöl erfolgt.

Was passiert bei Nichterfüllung?


Die Erfüllung der EE-Pflicht ist aus Klimaschutzgründen sehr wichtig. Deshalb können ab 1.7.2021 Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, um die Einhaltung dieser Pflicht zu erwirken. Derzeit ist die Einordnung als Ordnungswidrigkeit in der Prüfung. Eine weitere Optionen sind zudem stichprobenartige Überprüfungen vor Ort. Zusätzlich werden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die EE-Pflicht im Rahmen ihrer bisherigen Aufgaben mit kontrollieren.

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