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Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz Hamburg Bewertung Betriebsvermögen

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Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz

Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens, des Anteils am inländischen Betriebsvermögen, von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft bzw. der Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG).

Für Feststellungsstichtage ab dem 1. Juli 2011 sind nach § 13a Abs. 1a ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sowie nach § 13b Abs. 2a ErbStG die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens festzustellen.

Für Feststellungsstichtage ab dem 1. Juli 2016 sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sowie nach § 13b Abs. 10 ErbStG die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festzustellen.

Die Stelle für die Bewertung von Betriebsvermögen ist für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG, nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG (Feststellungsstichtage ab dem 1. Juli 2011) sowie nach § 13a Abs. 4 und § 13b Abs. 10 ErbStG (Feststellungsstichtage ab dem 1. Juli 2016) in Hamburg zuständig.

Die Erklärungsvordrucke sind unter http://www.hamburg.de/fb/bwkap/ abrufbar.

Kontakt:
Telefon: 040 428 43 6721
Fax: 040 4279-22650

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