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Befugnisse Aufgaben der Börsenaufsicht

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Mann sitzt am Schreibtisch

Aufgaben der Börsenaufsicht

Aufgaben der Börsenaufsicht

Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels mit Finanzinstrumenten, Rechten oder Wirtschaftsgütern anordnen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder deren Überwachung zu gewährleisten.

Regelmäßig werden Aussetzungen und Einstellungen des Börsenhandels bereits durch die Börsen selbst angeordnet, so dass Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde nur in Ausnahmefällen erforderlich sind. Sofern die Börsenaufsichtsbehörde solche Maßnahmen trifft, werden diese aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nachfolgend veröffentlicht.

Die Börsenaufsicht stellt sicher, dass die Börsenorgane ihre Befugnisse im Rahmen der Vorgaben des Börsengesetzes ausüben, ihre selbst gesetzten Satzungen umsetzen und dass die Benutzer der Börsen - Handelsteilnehmer und ggf. Emittenten – die börsenrechtlichen Vorschriften einhalten. Außerdem überwacht die Börsenaufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Börsengeschäftsabwicklung.

Die Börsenaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Trägergesellschaften der Börsen ihren Verpflichtungen zum Betrieb und zur angemessenen wirtschaftlichen Fortentwicklung der Börsen nachkommen. Unter bestimmten Umständen, insbesondere, wenn der Fortbestand der Börse gefährdet erscheint, kann die Börsenaufsichtsbehörde den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an der Trägergesellschaft einer Börse (10% der Stimmrechte) untersagen oder die Ausübung dieser Stimmrechte untersagen.

Aufsichtsbefugnisse

Die Börsenaufsicht muss die Satzungen der Börse genehmigen und kann gegenüber der Börse sowie den Handelsteilnehmern Anordnungen erlassen, um einen ordnungsgemäßen Börsenhandel zu gewährleisten. Die Börsengeschäftsführer, die Leiter der Handelsüberwachungsstellen und die Vorsitzenden der Sanktionsausschüsse der Börsen können nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt werden.

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Börsenaufsichtsbehörde Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von der Börse, den Handelsteilnehmern und den Emittenten verlangen und die Geschäftsräume der Handelsteilnehmer während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Ferner kann sie von den Handelsteilnehmern Auskunft über die aus den Geschäftsabschlüssen tatsächlich berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Zu diesen können auch die Kunden der Handelsteilnehmer gehören.

Emittenten von an der Börse gehandelten Wertpapieren werden hinsichtlich der Einhaltung besonderer, durch die Börse festgesetzter Transparenzpflichten beaufsichtigt.

Bei Verstößen von Handelsteilnehmern oder Emittenten gegen börsenrechtliche Vorschriften leitet die Börsenaufsichtsbehörde oder die Börsengeschäftsführung Sanktionsverfahren vor dem Sanktionsausschuss der Börse ein. Darüber hinaus kann sie in bestimmten Fällen selbst Bußgelder verhängen.


 

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Referatsleitung

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