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Aktuelles Erinnerungsschreiben

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Erhalten Sie hier mehr Informationen zu den ab März 2023 versandten Erinnerungsschreiben.

Erinnerungsschreiben

Am 31.01.2023 endete die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

Alle säumigen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die noch keine Erklärung abgegeben haben, werden seit Kalenderwoche 11 mit einem Erinnerungsschreiben erneut zur Abgabe aufgefordert. Das Erinnerungsschreiben verlängert nicht die bereits zum 31.01.2023 abgelaufene Abgabefrist.

Vereinzelt haben sich Steuerpflichtige mit dem Hinweis zurückgemeldet, die Erinnerung zu Unrecht bekommen zu haben, da sie ihre Erklärung bereits abgegeben haben.

Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass Erinnerungsschreiben in einem automatisierten Verfahren immer dann verschickt wurden, wenn zu einer bestehenden Steuernummer keine Erklärung auf den Stichtag 01.01.2022 abgegeben worden ist. Die häufigsten Fehlerquellen für vermeintlich unberechtigte Erinnerungsschreiben könnten daher sein:

  • Abgabe unter einer unzutreffenden Steuernummer, weil bei der richtigen Steuernummer dann keine Erklärung erfasst werden konnte sowie
  • Angabe eines falschen Stichtags in der Erklärung (z.B. 01.01.2023 statt richtigerweise 01.01.2022).

Außerdem:

  • Abgabe von Erklärungen für mehrere Objekte unter Verwendung derselben Steuernummer,
  • Abgabe von Erklärungen im Wege der „Nachbarschafts-/Familienhilfe“ unter Verwendung der eigenen Steuernummer desjenigen, der für fremde Objekte Erklärungen abgibt,
  • Abgabe unvollständiger (z.B. fehlende Unterschrift) oder offensichtlich fehlerhafter Erklärungen, wenn trotz Aufforderung des Finanzamts nicht rechtzeitig ergänzt/berichtigt wurde oder 
  • Überschneidungen bei der Erklärungsabgabe mit dem Druck der Erinnerungsschreiben. Nach dem 22.02.2023 eingegangene Erklärungen / Unterlagen konnten aus technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.


Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Selbstverständlich habe ich großes Verständnis für Steuerpflichtige, die sich zu Unrecht an die Abgabe ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erinnert fühlen, weil sie der Auffassung sind, ihrer gesetzlichen Verpflichtung bereits nachgekommen zu sein. Tatsächlich sind aber in der Regel fehlerhafte Angaben in der Erklärung für ein Erinnerungsschreiben ursächlich. Insofern sollten Steuerpflichtige, die ein solches Schreiben bekommen und ihre Erklärung bereits abgegeben haben, die Angaben in ihrer Steuererklärung noch einmal überprüfen. Ganz besonders sollte dabei auf die Richtigkeit der für jedes Objekt individuellen Steuernummer und den richtigen Stichtag 01.01.2022 geachtet werden. Wer einen Fehler entdeckt, sollte möglichst umgehend eine korrigierte Erklärung abgeben. Dafür stehen natürlich auch weiterhin alle unsere Ausfüllhilfen im Internet unter www.grundsteuer-hamburg.de zur Verfügung.“

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