
Seit dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vor Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit einem Auftragswert über 30.000,- EUR (ohne Umsatzsteuer) einen Abruf aus dem beim Bundeskartellamt geführten Wettbewerbsregister vorzunehmen (§ 6 Abs. 1 WRegG).
Mit der Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters des Bundes tritt das hamburgische Register zum Schutz fairen Wettbewerbs nach dem GRfW von Rechts wegen außer Kraft.
Mehr Informationen zum Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt finden Sie hier.