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Finanzamt für Großunternehmen

Örtliche Zuständigkeit

Das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg ist für das gesamte Stadtgebiet Hamburgs örtlich zuständig.

Sachliche Zuständigkeit
Das Finanzamt ist sachlich zuständig für

A. die Besteuerung von
     1. Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie
          Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn ihre Umsatzerlöse im Sinne
          des § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) 500 Millionen
          Euro übersteigen,
     2. Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, und von Unternehmen,
          die durch ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatz-
          steuergesetzes (UStG) verbunden sind, wenn die Umsatzerlöse im Sinne des
          § 277 Abs. 1 HGB
          a) der verbundenen inländischen Unternehmen insgesamt 500 Millionen Euro
               oder
          b) eines verbundenen inländischen Unternehmens 250 Millionen Euro
               übersteigen,
     3. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
     4. Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften,
         deren Anteile oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % bei
         einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts liegen,
     5. Unterstützungskassen im Sinne des § 1b Abs. 4 des Gesetzes über die Verbes-
          serung der betriebliche Altersversorgung (BetrAVG),
     6.  a) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
               Kreditwesen (KWG),
          b) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
               schaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen,
          c) Kapitalanlagegesellschaften, der Investmentfonds sowie der Investmentaktien-
              gesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes,
     7. Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes

B. die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten im Sinne
     des § 41 Abs. 2 EStG mit mehr als 100 Arbeitnehmern bei Arbeitgebern, die
     ertragsteuerlich nicht in Hamburg geführt werden,

C. die Mitwirkung bei der Prüfung von
     1. Pensionsrückstellungen im Sinne des § 6a des Einkommensteuergesetzes
     2. Auslandsbeziehungen.

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