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Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) Genehmigung zum Betreiben von Krankentransport

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Sofern Sie auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Krankentransport betreiben möchten, finden Sie hier alle relevanten Informationen.

Genehmigung zum Betreiben von Krankentransport

KTW, Krankentransportwagen

Unternehmen, die eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes in Hamburg Krankentransport betreiben möchten, benötigen eine Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG).  Erteilt wird eine solche Genehmigung auf Antrag durch die Feuerwehr Hamburg, F02321. Die Kontaktdaten und Downloads finden Sie am Ende dieser Seite.

1) Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten die Genehmigung unter der Voraussetzung, dass

  • die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes (§ 21 Absatz 1 Nr. 1 HmbRDG) gewährleistet sind,
  • keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers als Unternehmerin bzw. Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (§ 21 Absatz 1 Nr. 2 HmbRDG),
  • die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Unternehmerin bzw. Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind (§ 21 Absatz 1 Nr. 3 HmbRDG) - Ihre fachliche Eignung belegen Sie in der Regel durch eine Fachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer – weitere Informationen finden Sie hier
    Fachkundeprüfung Rettungsdienst mit Kraftfahrzeugen - Handelskammer Hamburg (ihk.de).
  • die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sich verpflichtet, die ihr bzw. ihm gegenüber den beförderten Personen obliegenden Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen (§ 21 Absatz 1 Nr. 4 HmbRDG). 
  • ein Betriebssitz innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesen ist.

2) Was ist zusätzlich noch wichtig?

  • Die Genehmigung wird der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer für ihre/seine (natürliche oder juristische) Person und für die Ausübung von Krankentransport im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt. (§ 23 Absatz 1 Satz 1 HmbRDG)
  • Die Genehmigung enthält die Art der einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ihrer Fahrzeug-Identifizierungsnummern (§ 23 Absatz 1 Satz 2 HmbRDG). Die Genehmigung bezieht sich demzufolge sowohl auf den Betrieb von Krankentransport mit einer bestimmten Zahl an Krankenkraftwagen, als auch auf jedes einzelne Fahrzeug.
  • Jeder Krankenkraftwagen ist nur dann genehmigungsfähig, wenn er den Umfang der Gesamtgenehmigung für jedes Unternehmen nicht überschreitet und den Voraussetzungen nach § 4 Absatz 3 HmbRDG entspricht, wonach Krankenkraftwagen sowie ihre Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen müssen.
  • Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Stand der Wissenschaft spiegeln sich im Wesentlichen in der DIN EN 1789 wider. Die Feuerwehr Hamburg als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde kann zwar vom Standard der DIN EN 1789 in begründeten Fällen abweichen, orientiert sich jedoch am Fahrzeugtyp „A2“ nach DIN. Eine Ausstattungsliste finden Sie in Form eines Prüfberichts unten im Download-Bereich!
  • Die Zahl der Genehmigungen ist nicht kontingentiert.
  • Sofern eine bestehende Genehmigung zum Krankentransport neu erteilt werden soll, ist ein gesondertes Formular für eine juristische bzw. für eine natürliche Person zu nutzen. Die entsprechenden Formulare sind unter Downloads zu finden.
  • Weiterhin finden Sie dort ein Antragsformular für die Genehmigung eines Krankenkraftwagen.

Kontakt:

Behörde für Inneres und Sport
Feuerwehr - Rettungsdienst
F02321 – Genehmigungsverfahren und Aufsicht Krankentransport
Wendenstraße 251
20537 Hamburg

Telefon: +49 40 428 51 - 4124
Telefax: +49 40 4279 - 51100
E-Mail: f02321@feuerwehr.hamburg.de

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