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F 043 Brandsicherheitsschauen und feuersicherheitliche Überprüfung

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F 043 Brandsicherheitsschauen und feuersicherheitliche Überprüfung

Brandsicherheitsschauen F 043

Brandsicherheitsschauen, die untergliedert sind in Brandverhütungsschauen und feuersicherheitliche Überprüfungen, werden durch das Referat F 043 durchgeführt. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung offensichtlicher brandgefährlicher Zustände in baulicher und betrieblicher Hinsicht sowie der Vorbereitung möglicher Einsätze der Feuerwehr unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte für die Feuerwehrangehörigen. Brandgefährliche Zustände in diesem Sinne sind insbesondere solche, die die Brandentstehung und Brandausweitung begünstigen, im Brandfalle die Menschenrettung gefährden sowie die Brandbekämpfung behindern.  

Den Text der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau finden Sie auf www.landesrecht.hamburg.de

Feuersicherheitliche Überprüfungen F 043

Feuersicherheitliche Überprüfungen in betrieblicher Hinsicht können in eigener Zuständigkeit von der Behörde für Inneres und Sport / Feuerwehr, in den Objekten in denen auch Brandverhütungsschauen durchgeführt werden, erfolgen. Sie dienen gezielt dem vorbeugenden Brandschutz. Damit erhält die zuständige Dienststelle die Möglichkeit, auf aktuelle Ereignisse (z. B. Brandschäden), Hinweise, Anforderungen oder sonstige Notwendigkeiten zu reagieren.  Feuersicherheitliche Überprüfungen sind an keine Form, wie z. B. die Brandverhütungsschau, gebunden. Wenn es situationsbedingt für erforderlich gehalten wird, können sie ohne Anmeldung vorgenommen werden. Es sollen gezielt einzelne Problembereiche geprüft werden, eine umfassende Prüfung des Objekts bleibt der Brandverhütungsschau vorbehalten.

Insbesondere sollen bei feuersicherheitlichen Überprüfungen folgende Merkmale überprüft werden:

  • Brandschutz bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten und anderen baulichen Anlagen;  Einhaltung der Sicherheitsauflagen
  • Zugänglichkeit von Objekten
  • Rettungswege / Notausgänge während der Betriebszeiten
  • Ablauf von Räumungsübungen / Brandschutzübungen, Beachten der Brandschutzordnung,
  • Betriebsbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen
  • Brandstellenbesichtigung zur Erkenntnisgewinnung über die Wirksamkeit brandschutztechnischer Maßnahmen.

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