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Flüchtlinge Fragen und Antworten

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Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Unterbringung von Flüchtlingen in Hamburg.

Fragen Antworten FAQ Flüchtlinge Zuwanderer Unterbringung Hamburg

Kapitelübersicht

Wie viele Flüchtlinge nimmt Hamburg auf?

Fragezeichen

Nach dem "Königsteiner Schlüssel" nimmt das Bundesland Hamburg jedes Jahr rund 2,5 Prozent der Gesamtzahl der nach Deutschland einreisenden Asylbewerber auf.

Über die Zahl der in der Vergangenheit aufgenommenen und in diesem Jahr aufzunehmenden Flüchtlinge informieren wir auf unserer Seite "Daten zur Zuwanderung".

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Ließ sich die Zunahme der Zuwanderung nicht schneller erkennen?

Bei der Einschätzung ausreichender Kapazitäten für die Unterbringung von Flüchtlingen in Hamburg ist die Verwaltung auf die Prognosen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angewiesen. Diese Prognosen werden für das jeweils laufende Jahr erstellt und fortwährend aktualisiert. Eine Prognose für mehrere Jahre im Voraus gibt es nicht.

Während 2011 noch pro Monat rund 80 Flüchtlinge nach Hamburg kamen, waren es 2012 rund 130 und 2013 rund 250 Flüchtlinge pro Monat. Zum Jahresbeginn 2014 kamen rund 300 Flüchtlinge pro Monat und im Herbst 2014 bereits 500 Flüchtlinge pro Monat. Allein diese Zahlen verdeutlichen einen sprunghaften Anstieg der Zuwanderung innerhalb eines Jahres, auf die die Verwaltung bereits seit Ende 2012 mit einem Ausbau der Zentralen Erstaufnahme (ZEA) und der öffentlichen Unterbringung reagierte.

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Wie hoch ist die Kriminalität bei Flüchtlingen?

Von den Hamburgern mit Flüchtlingsstatus wurden im Jahr 2016 laut Polizeilicher Kriminalstatistik 4.031 als Tatverdächtige registriert. Das entspricht einem Anteil von 7,8 Prozent aller Flüchtlinge und 8,5 Prozent aller Tatverdächtigen. Ihnen werden vor allem Körperverletzungen, Ladendiebstahl und Erschleichen von Leistungen (unter anderem Schwarzfahren) zur Last gelegt.

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Welche gesetzlichen Ansprüche haben Flüchtlinge?

Jeder Schutzsuchende, der einen Antrag auf Bleiberecht stellt, erwirbt Ansprüche auf Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. In der Regel leben die meisten Flüchtlinge zunächst in einer Erstaufnahme-Einrichtung (EA) der Innenbehörde, sofern sie nicht bei Hamburger Verwandten oder Bekannten leben wollen bzw. können. Anschließend besteht die Möglichkeit, in einer Folgeunterkunft zu leben, die im Auftrag der Sozialbehörde von verschiedenen Trägern betrieben werden.

Jeder Flüchtling hat neben dem Recht auf Unterbringung auch einen Anspruch auf all jene Leistungen, die ihm nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zustehen. Dieses Bundesgesetz regelt die Höhe und Form von Leistungen zur Sicherung des Grundbedarfs: Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. 

Flüchtlinge erhalten selbstverständlich eine medizinische Versorgung. Um die Behandlung im Ernstfall sicherzustellen, hat Hamburg eine Vereinbarung mit der AOK Bremen/Bremerhaven geschlossen. Unter anderem soll mit der Versorgung durch eine Krankenkasse und der Aushändigung einer Krankenversichertenkarte für die Leistungsberechtigten ein größtmögliches Maß an Normalität ermöglicht werden.

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Haben Flüchtlinge auch Pflichten? 

Ja. In der Genfer Flüchtlingskonvention heißt es:  

Artikel 2: Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere der Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.

Artikel 23: Öffentliche Fürsorge
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.

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Kann man Flüchtlinge auch in anderen Bundesländern unterbringen?

Geflüchtete, die Hamburg auf Grund des "Königsteiner Schlüssels" zugewiesen wurden, können nur innerhalb der ersten drei Monate außerhalb der Landesgrenzen untergebracht werden. Hamburg nutzt derzeit ein Kontingent von 200 Plätzen in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf / Horst (Mecklenburg-Vorpommern). Auch in Schleswig-Holstein und in Niedersachsen sind "Hamburger" Erstaufnahmeeinrichtungen geplant.

Bei der sich anschließenden Folgeunterbringung wäre ein Staatsvertrag erforderlich, um Hamburgischen Behörden und Dienststellen polizeirechtliche Befugnisse auf dem Gebiet eines anderen Landes zu verleihen. Darüber hinaus widerspräche eine dauerhafte externe Unterbringung dem Aufenthaltsrecht und der dort vorgesehenen gleichmäßigen Verteilung der Flüchtlinge auf Deutschland. Schließlich würden sich Probleme bei der Zuständigkeit für solche sozialen Leistungen (zum Beispiel Kosten der Unterkunft, Kita-Platz, Beschulung von Kindern und Jugendlichen) und Dienste (zum Beispiel Jobcenter) ergeben, die die örtliche Zuständigkeit am Aufenthaltsort der Berechtigten festmachen.

Großstädte, allen voran die Stadtstaaten, stehen vor der Herausforderung, dass die Flüchtlingsunterbringung innerhalb der Grenzen des Bundeslandes aufgrund des Mangels an geeigneten Flächen und Gebäuden zunehmend schwieriger wird. In einigen mittelgroßen Städten in anderen Bundesländern werden hingegen Wohnungen abgerissen sowie Schulen und Kitas geschlossen. Da die Herausforderung der Unterbringung und Integration von Flüchtlingen eine nationale Herausforderung ist, hatte der Hamburger Senat bereits 2014 mit anderen Bundesländern Gespräche aufgenommen, um die räumliche Verteilung von Asylbewerbern anders zu regeln.

Nachdem Sozialsenator a.D. Detlef Scheele mit einem Interview in der Süddeutschen Zeitung im Juni 2014 zum ersten Mal auf die besondere Herausforderung in Stadtstaaten hingewiesen hat, haben zuletzt im Dezember 2014 alle Ministerpräsident/innen der Länder und die Bundeskanzlerin einvernehmlich beschlossen, die Möglichkeiten für eine räumlich flexiblere Unterbringung von Flüchtlingen zu schaffen.

Eine dauerhafte Unterbringung von Geflüchteten in anderen Bundesländern ist nun zwar rechtlich möglich, setzt aber die Zustimmung der Kommunen vor Ort voraus. Die bisher geführten Gespräche konnten keine Zustimmung hervorbringen, weshalb eine dauerhafte "auswärtige Unterbringung" derzeit keine realistische Option darstellt, einen nennenswerten Beitrag zur Lösung der Unterbringungspflicht der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten.

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Wie werden Flüchtlinge untergebracht?

Alle volljährigen Zuwanderer, Kinder in Begleitung ihrer Eltern und Duldungsantragsteller werden zunächst in der Zentralen Erstaufnahme (ZEA), einer Einrichtung der Innenbehörde, aufgenommen und anschließend in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) untergebracht. Hier verbleiben sie mindestens sechs Monate während der gesetzlichen Aufenthaltspflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Zugleich wird ermittelt, ob sie einen Unterbringungsbedarf haben oder ob sie anderweitig mit einer Unterkunft versorgt sind (zum Beispiel bei Verwandten oder Bekannten).

Danach erhalten Sie einen Platz in der Folgeunterbringung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration. Der Ausbau der Kapazitäten läuft, weshalb der Umzug von einer Erstaufnahmeeinrichtung in eine Folgeunterkunft länger dauert als vorgesehen.

In der Folgeunterbringung wird seit 2006 nicht mehr zwischen Flüchtlingen und Wohnungslosen unterschieden, weshalb eine gemeinsame Unterbringung erfolgt. Die meisten Standorte der öffentlichen Unterbringung und der Erstaufnahme werden von f & w fördern und wohnen AöR betrieben. Weitere Einrichtungen werden zum Beispiel vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) betrieben. Die Finanzierung erfolgt über Zuschüsse aus den jeweiligen Behördenhaushalten.

In Hamburg gibt es unterschiedliche Unterkünfte. Es gibt sowohl Wohnungen, Wohncontainer, Pavillonhäuser und feste Wohnhäuser. Eine Übersicht der Unterkünfte finden Sie auf unseren Seiten Standorte der Unterbringung.

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Wie ist die medizinische Versorgung von Flüchtlingen geregelt?

Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unseren Seiten zur Gesundheitsversorgung.

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Welche Anforderungen muss ein Wachdienst in einer Erstaufnahmeeinrichtung erfüllen?

Der Wachdienst sorgt in den Erstaufnahmeeinrichtungen dafür, dass keine Unberechtigten die Sammelunterkünfte betreten, dass die Sicherheit in den Einrichtungen gewährleistet und der Frieden in den Unterkünften gewahrt bleibt.

Eingestellt werden dabei nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Unterrichtungsnachweis oder einer Sachkundeprüfung gemäß Paragraf 34a Gewerbeordnung. Sie sind

  • nicht vorbestraft und nach der erweiterten Zuverlässigkeitsprüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz und die Hamburger Polizei für den Einsatz in einer Erstaufnahmeeinrichtung geprüft,
  • ausgebildet in Erster Hilfe,
  • unterrichtet in den Grundlagen der Erstbrandbekämpfung,
  • Besitzer eines gültigen Gesundheitszeugnisses,
  • charakterlich, geistig und körperlich geeignet,
  • nicht drogen- oder alkoholabhängig,
  • ausgebildet für einen dauerhaften Einsatz über eine durch Aus- oder Fortbildungszertifikate nachgewiesene Grundausbildung in der Deeskalation in konfliktbehafteten Situationen,
  • in der Lage, mit Menschen und insbesondere mit jungen Menschen und Menschen anderer Kulturen adäquat umzugehen,
  • in der Lage, mit dem Personal des Auftragnehmers in deutscher Sprache, sowie ggf. mit Besuchern sprachlich differenziert zu kommunizieren und ihnen, falls erforderlich, die Notwendigkeit von Kontroll- und Ordnungsmaßnahmen zu erläutern und sie zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten.

Die Wachdienstfirmen sind verpflichtet, nur zuverlässiges Personal einzusetzen. Insbesondere müssen sie ein Deeskalationstraining durchlaufen haben und über Erfahrung in vergleichbaren Einsätzen verfügen.

Von den eingesetzten Wachdienstmitarbeitern wird eine fachliche und soziale Kompetenz, großes Engagement und Durchsetzungsvermögen verlangt (siehe auch: Objektbezogene Dienstanweisung, PDF, 650 KB).

Personen, deren Äußeres bereits auf eine rechtsstaatsfeindliche Gesinnung hindeutet (zum Beispiel Tattoos mit verfassungsfeindlichen Symbolen, etc.), dürfen keinesfalls im Wachdienst eingesetzt werden.

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Betreuung von Flüchtlingskindern in der Kita und in der Schule

Kindertagesbetreuung
Die Integration von Kindern und Eltern mit Fluchterfahrungen in Angebote der Kindertagesbetreuung setzt Wissen und Kenntnisse um deren Lebenssituation voraus. Die Informationen der Sozialbehörde zum Thema Flüchtlingskinder richten sich mit vielfältigen Hinweisen gezielt an Fachkräfte in Kitas und an Tagespflegepersonen.

Schule
Alle Informationen zum Thema "Schule für Flüchtlinge" hat die Schulbehörde zusammengestellt.

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Dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Die Zugangsmöglichkeiten für Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt hängen maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab.

Hamburg fördert mit dem Projekt "W.I.R – work and integration for refugees" die Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeit.

Ziel ist die schnelle Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt. Erster Schritt ist die systematische Erfassung der jeweiligen Lebenslage sowie die Feststellung der beruflichen Kompetenzen. Anschließend können im Rahmen einer gemeinsamen Fallbesprechung institutionenübergreifend Lösungen für die jeweils individuelle Situation angeboten werden. 

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Dürfen Flüchtlinge studieren?

Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung unterstützt Flüchtlinge bei der Aufnahme eines Hochschulstudiums in Hamburg. 

Um für Flüchtlinge einen schnellen und möglichst einfachen Zugang zu einem Studium in Hamburg zu schaffen, hat die Behörde gemeinsam mit den staatlichen Hochschulen verschiedene Informationsangebote bereitgestellt, die den Kontakt und einen Studienbeginn an einer der Hochschulen erleichtern sollen.

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