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Fragen und Antworten Anpassung der Gebühren in der öffentlichen Unterbringung

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Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Gebührenanpassung in der öffentlichen Unterbringung.

Fragezeichen auf bunten Spielzeug-Würfeln

Fragen und Antworten zur Anpassung der Gebühren in öffentlichen Unterkünften

Die aktuelle Fassung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen können hier abrufen. 

Kapitelübersicht

Warum müssen die Gebühren angepasst werden?

Für die Anpassung der Gebühren sind folgende Gründe maßgeblich:

1. Der Landesrechnungshof forderte den Senat 2018 auf, den so genannten Kostendeckungsgrad in der öffentlichen Unterbringung deutlich zu erhöhen. Bundesweit wird das bereits gemacht, Hamburg folgt nun. Der Kostendeckungsgrad wird von gegenwärtig 21 Prozent auf 88 Prozent erhöht.

2. Für einen großen Teil der Bewohnerinnen und Bewohner, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II - Arbeitslosengeld II, Hartz IV)) oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Grundsicherungsleistungen) erhalten, werden die Gebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen.

Kapitelübersicht

Wie hoch sind die neuen Gebühren in Unterkünften?

Ab 1. Januar 2019 beträgt die Regelgebühr je Person und Monat 590 Euro in Wohnunterkünften. Von Selbstzahlenden innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen wird eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 210 Euro je Person und Monat erhoben. Zudem ist die fünfte und jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft von der Gebühr befreit. Eine sechsköpfige Familie (zwei Erwachsene, vier Kinder unter 25 Jahren), die keine sozialen Leistungen bezieht aber in einer Wohnunterkunft lebt, muss künftig monatlich 840 Euro für die öffentlich veranlasste Unterbringung bezahlen.

Außerdem wird künftig für überresidente Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen, die keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen (hier wird die Unterkunft als Sachleistungen erbracht) eine Gebühr in Höhe von 515 Euro monatlich erhoben. Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, werden hierdurch nicht belastet. Die Gebühren werden auch hier als Kosten der Unterkunft übernommen. Für vereinzelte Selbstzahlende gelten die Regelungen zur Gebührenermäßigung analog zu den Wohnunterkünften.

Kapitelübersicht

Wer ist betroffen?

Personen, die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII beziehen, sind von der Gebührenanpassung nicht betroffen. Die Gebühren werden als Kosten der Unterkunft übernommen. Damit sind rund 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnunterkünfte nicht betroffen.

Finanziell direkt betroffen sind nur so genannte „Selbstzahlende“. Das sind Personen, die zwar in einer Wohnunterkunft leben, aber keine der oben genannten Sozialleistungen beziehen sondern über eigenes Einkommen verfügen. Sie zahlen die Gebühr zumindest teilweise selbst. Einer Schätzung zufolge sind dies gegenwärtig bis zu 3.000 Personen (rund zehn Prozent). Von Selbstzahlenden innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen werden nur ermäßigte Gebühren (siehe unten) erhoben.

Der volle Gebührenbetrag kommt nur dann zur Anwendung, wenn Selbstzahlende die obere Einkommensgrenze zur Erhebung der reduzierten Gebühr (derzeit 1.450€) überschreiten. Auch in diesem Fall kann durch einen Härtefallantrag eine abweichende Festsetzung erreicht werden.

Kapitelübersicht

Was heißt das konkret für die betroffenen Personen?

Wenn jemand in einer Wohnunterkunft lebt und keine der oben genannten Sozialleistungen bezieht, ist er von der Gebührenerhöhung betroffen. Hierüber wird er mit seinem Gebührenbescheid informiert. Mit diesem Bescheid sollte er zum Unterkunftsmanagement gehen und sich beraten lassen.

Kapitelübersicht

Gibt es eine Ermäßigung für Selbstzahler?

Um die Belastung der Selbstzahler zu begrenzen hat der Senat entschieden, eine reduzierte Gebühr einzuführen. Die reduzierte Gebühr beträgt 210 Euro statt 590 Euro pro Monat und Person. Außerdem wurde als weitere soziale Komponente eine Gebührenbefreiung für die fünfte und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren eingeführt. Damit liegt die maximale Gebühr für eine Familie von vier oder mehr Personen bei 840 Euro. 

Um von der reduzierten Gebühr zu profitieren muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Anspruch auf eine reduzierte Gebühr haben Personen bzw. Familien innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen.

Kapitelübersicht

Wieso leben „Selbstzahlende“ in Wohnunterkünften?

Menschen, die akut wohnungslos sind und keine Möglichkeiten zur Selbsthilfe haben, haben in Hamburg einen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung. Hierzu gehören sowohl Empfänger von Sozialleistungen, wie auch Haushalte mit sehr geringem Einkommen. 

Darüber hinaus gibt es auch Haushalte in der öffentlich-rechtliche Unterbringung, die Arbeit aufgenommen haben und sich (teilweise) von Sozialleistungen unabhängig gemacht haben. Diese müssen die Wohngebühr für die Dauer ihres Aufenthaltes in der öffentlich rechtlichen Unterbringung selbst zahlen.

Kapitelübersicht

Wieso zahlt man eine Gebühr und keine Miete?

Wer öffentlich-rechtlich untergebracht wird, zahlt für diese Unterbringung eine Gebühr – keine Miete. In diese Gebühr müssen alle Kosten einfließen, die dadurch verursacht werden, die öffentlich-rechtliche Unterbringung zu ermöglichen.

Im Jahr 2016 betrugen die Kosten für den Betrieb der Wohnunterkünfte inklusive Abschreibungen ca. 158,5 Mio. Euro. Im Jahresdurchschnitt 2016 wurden 22.490 Plätze betrieben. Die Kosten pro Monat und Platz betrugen demnach 587 Euro – so wurde die Gebühr für 2018 ermittelt.

Bei der Gebührenkalkulation für 2019 wurden auf der Basis der Bewirtschaftung im ersten Halbjahr 2018 die voraussichtlichen Kosten im Jahr 2019 prognostiziert. Damit wurde der Forderung entsprochen, nicht mehr nur auf der Basis abgeschlossener Jahre zu kalkulieren.

In der Gebühr sind also unter anderem auch Verwaltungskosten, Personalkosten und Abschreibungen enthalten. Nicht berücksichtigt wurden zum Beispiel Kosten für eingelagerte Wohncontainer oder „freie“ Plätze in Wohnunterkünften, die wegen der Bürgerverträge nicht belegt werden dürfen, sowie Planungskosten für am Ende dann doch nicht realisierte Standorte.

Wenn alle Bewohner/innen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung den vollen Kostensatz in Höhe von 590 Euro monatlich zahlen würden (also Person pro Platz pro Monat), wäre ein Kostendeckungsgrad von 100 Prozent erreicht. Da wir zahlreiche reduzierte Sondergebühren haben, erreichen wir nur einen Kostendeckungsgrad von 88 Prozent. Den Rest zahlt die Stadt aus dem Haushalt der Sozialbehörde. Aufgrund der angepassten Gebühr erwarten wir eine höhere Erstattung des Bundes in Höhe von rund 48,5 Mio. Euro in 2018.

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