Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Geflüchtete mit Behinderung Informationsplattform des Dialogforums „Geflüchtete mit Behinderung“

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Das Dialogforum „Geflüchtete mit Behinderung“ versteht sich als Informationsplattform und möchte, neben der Möglichkeit, dass jederzeit Fragen von Betroffenen und ihren Angehörigen durch Experten beantwortet werden, die generellen Hilfsangebote in Hamburg für die besonders schutzbedürftige Gruppe der geflüchteten Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen darstellen. Geflüchtete mit Behinderung haben das Recht auf besonderen Schutz und besondere Unterstützung.

Dialogforum Geflüchtete mit Behinderung

Der Zugang zu Leistungen für Geflüchtete mit einer Behinderung ist im Schnittpunkt des Aufenthalts- und Behindertenrechts geregelt, und erfordert Kenntnisse über beide Rechtsgebiete. Um einen Einstieg in die komplexe Thematik zu erleichtern haben die passage gGmbH zusammen mit dem Caritasverband und in Kooperation mit der Universität Hamburg einen umfangreichen Beratungsleitfaden erarbeitet.

„Der Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht“ umfasst rund 100 Seiten und behandelt unter anderem die Themen: Sozialleistungen – Gesundheitsversorgung – Berufsbildung und Arbeitsmarktintegration – Teilhabe und schulische Bildung – Pflege.

Die jetzt veröffentlichte zweite Auflage des Beratungsleitfadens berücksichtigt die Rechtsänderungen durch den Gesetzgeber aufgrund des im Sommer 2019 verabschiedeten sogenannten Migrationspakets.

Er wendet sich an Multiplikator/inn/en aus den Einrichtungen der Migrationssozialarbeit sowie der Einrichtungen mit Hilfs- und Beratungsangeboten für Menschen mit Behinderungen.

Das Dokument steht als Download zur Verfügung und kann kostenfrei auf der Homepage von Fluchtort Hamburg heruntergeladen werden.

Hinweise für den Zugang zum Regelsystem und den existierenden Hilfeangeboten

Stand: 7. Juni 2017

Redaktionelle Bemerkung: In diesen Hinweisen werden qualitätsgesicherte Informationen bereitgestellt. Trotz aller Bemühungen um eine jeweils zeitnahe Aktualisierung und Anpassung kann es dazu kommen, dass die hier aufgeführten Informationen von der aktuellen Rechtslage überholt wurden. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte mit konkreten Hinweisen und Nachfragen an 

inklusion@dialogforum.hamburg.de 

In diesen Hinweisen sind immer weibliche und männliche Geflüchtete gemeint, auch wenn aus redaktionellen Gründen ausschließlich die männliche Form genannt wird.

EU Aufnahmerichtlinie EU 2013/33/EU
Kapitel IV Bestimmungen für schutzbedürftige Personen
Artikel 21

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Nicht jeder, der auf der Flucht vor Krieg, Vertreibung und Verfolgung zu uns kommt, kennt das Hilfesystem, das es für Menschen mit Behinderung in Deutschland gibt. Hilfe brauchen die Betroffenen, um aufgrund ihrer Behinderung nicht diskriminiert zu werden und um ihnen bestmögliche gesundheitliche und soziale Versorgung zukommen zu lassen. Dazu ist es wichtig, dass Betroffene und ihre Familien die möglichen Unterstützungsangebote kennen. Ein Hilfesystem, das auf Teilhabe und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung baut, ist der Schlüssel für eine gute Integration.

In Hamburg kümmern sich sehr viele engagierte Menschen in allen Stadtteilen um die, die auf der Flucht vor Vertreibung, Krieg und Zerstörung Schutz bei uns suchen. Unter den Schutzsuchenden haben ca. 15 Prozent eine Behinderung, so der veröffentlichte Weltbehindertenbericht der WHO. Häufig sind es die Ehrenamtlichen, denen zuerst etwas auffällt. Das Dialogforum Flucht und Behinderung möchte mit diesem „Leitfaden“ auch denen Mut machen, im Kümmern um diese besonders schutzbedürftige Gruppe nicht nachzulassen oder aus Angst vor zu hoher Belastung wegzuschauen.

Behinderung bedeutet für die Betroffenen unabhängig von ihrer Herkunft, - nicht so einfach am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können wie Menschen ohne Behinderung - sei es aufgrund körperlicher Einschränkungen, Lernschwierigkeiten oder andersartiger sozialer Interaktion. Menschliches Leben und Verhalten ist sehr vielfältig. Anderes Verhalten bedeutet nicht immer, dass eine Behinderung vorliegt. Diese kann und soll nur von Fachleuten diagnostiziert werden. Allerdings können die in der Flüchtlingshilfe ehrenamtlich und hauptamtlich Aktiven bei einem Verdacht aktiv werden, Unterstützung anbieten, aufklären, informieren, begleiten und Diagnosen anregen, um geflüchteten Menschen mit Behinderung die gleichen Rechte und Möglichkeiten auf gesellschaftliche Teilhabe wie allen anderen Menschen auch zu ermöglichen. 

Ausgedachter Einzelfall

(Ausgedachter Einzelfall, der Ihnen einen Weg  zur möglichen Unterstützung beschreibt, entsprechend der geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.)

Herr M. ist ein volljähriger Asylbewerber in Hamburg und lebt in einer Erstaufnahme für besonders schutzbedürftige Geflüchtete in Hamburg-Mitte. Aufgrund einer Körperbehinderung ist er stark in seiner Mobilität eingeschränkt. Nach der medizinischen Erstuntersuchung in der Zentralen Erstaufnahme wird Herr M. an einen Neurologen überwiesen, der eine Parese diagnostiziert.

Der Neurologe stellt ein Rezept für einen individuell angepassten Rollstuhl aus. Als Asylbewerber in Hamburg ist Herr M. über die AOK Bremen/Bremerhaven versichert. Nach Rücksprache mit der Krankenkasse übernimmt diese die Kosten für den Rollstuhl im Rahmen des § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Im Anschluss an die Diagnose wird von Herrn M. ein Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht zusammen mit den ärztlichen Unterlagen und einer Kopie der aktuellen Aufenthaltsgestattung beim Versorgungsamt Hamburg eingereicht. Das Versorgungsamt erkennt nach Prüfung des Antrages und nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Behinderung an und stellt einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen G, B, aG und H aus.

Kurz darauf wird Herr M. als Flüchtling anerkannt und erhält eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Mit dem Aufenthaltstitel erhält er nun Leistungen vom Jobcenter, kann sich selbstständig bei einer Krankenversicherung versichern und in eigenen Wohnraum umziehen.

Um sich besser und unabhängiger in Hamburg bewegen zu können, z.B. um an einem Integrationskurs teilnehmen zu können, erhält Herr M. ein Rezept für einen elektrischen Rollstuhl. Dieses reicht er bei seiner Krankenversicherung ein und erhält kurz darauf ein geeignetes Hilfsmittel.

Um geeigneten Wohnraum zu finden, lässt sich Herr M. beim sozialen Dienstleistungszentrum-Mitte (das in seinem Bezirk zuständige Amt) einen Wohnberechtigungsschein (§ 5-Schein) ausstellen. Aufgrund seiner Schwerbehinderung hat er zudem Anrecht auf einen Dringlichkeitsschein. Mit diesem wendet er sich an die zentrale Vermittlungsstelle für rollstuhlgerechten Wohnraum im Bezirksamt Wandsbek (zuständig für alle Bezirke), die ihn dabei unterstützt eine geeignete Wohnung zu finden. Nach einer Weile kann er so aus der Erstaufnahme in eine geeignete eigene Wohnung umziehen. Für die Einrichtung seiner neuen Wohnung stellt er einen Antrag auf Erstausstattung beim Jobcenter. Die Kosten seiner neuen angemessenen Wohnung werden im Rahmen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II durch das Jobcenter berücksichtigt. Zudem wird sein Bedarf an Erstausstattung geprüft. Er erhält auch für die Einrichtung seiner Wohnung eine Unterstützung durch das Jobcenter.  

Um Unterstützung bei der Pflege zu erhalten, möchte Herr M. Pflegedienstleistungen beantragen. Herr M. ist reguläres Mitglied einer Kranken- und Pflegeversicherung. Da er bisher allerdings weniger als zwei volle Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat, kann er dort keine Ansprüche geltend machen. Aufgrund seines geringen Einkommens (Leistungen vom Jobcenter), kann Herr M. Hilfe zur Pflege beim sozialen Dienstleistungszentrum beantragen und so einen Pflegedienst beauftragen.

Darüber hinaus benötigt Herr M. pädagogische Unterstützung im Alltag. Nach einer Beratung entscheidet er sich im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung eine pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW) zu beantragen.

Anmerkung: Voraussetzung für die Bewilligung von PBW ist eine wesentliche geistige Behinderung. Bei Körperbehinderungen ist PBW nur im Ausnahmefall möglich, wenn auf Grund einer Einschränkung der Körperfunktionen eine selbständige Lebensführung erst erlernt werden muss.

In Kooperation mit einer Beratungsstelle reicht er den Antrag bei dem für ihn zuständigen sozialen Dienstleistungszentrum ein. Nach Prüfung des Antrages erhält Herr M. die Bewilligung für eine pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum im Umfang von bis zu 8 Std./Woche. Im Rahmen des Gesamtplangespräches werden gemeinsam Ziele für die Betreuung festgelegt. Im Anschluss sucht sich Herr M. einen geeigneten Träger für die Betreuung aus und erhält die gewünschte Unterstützung.

Geflüchtete mit Behinderung gehören qua Definition der EU-Aufnahmerichtlinie zu der Gruppe der besonders Schutzbedürftigen. Für sie gelten bei uns gute Bedingungen, um sie mit ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend aufzufangen und ihnen eine gute Integration zu ermöglichen.

Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten

  • Geflüchtete Menschen mit Behinderung können in Deutschland bestimmte Leistungen beantragen. Das sind in der Regel Sach- und Dienstleistungen. Menschen mit Behinderung erhalten also nicht mehr Geld, es gibt aber Unterstützung im Alltag.
  • Was Behinderung bedeutet und wer in Deutschland als Mensch mit Behinderung gilt, ist gesetzlich festgelegt. Das Sozialgesetzbuch (SGB) definiert in seinem neunten Buch, Kapitel 1, § 2, wann Menschen eine Behinderung haben und damit ggf. anspruchsberechtigt sind.
  • Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung müssen bei verschiedenen Ämtern beantragt werden. 

Erste Schritte, um Unterstützungsleistungen zu erhalten:

  • Ein Facharzt muss eine Behinderung diagnostizieren.
  • Bei Bedarf kann eine sogenannte rechtliche Betreuung angeregt werden.
  • Geflüchtete mit Behinderung, ihre Sorgeberechtigten oder ihre rechtliche Betreuung können einen „Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX)“ auf Feststellung einer Behinderung beim Versorgungsamt stellen.

Anmerkung: Das Versorgungsamt trifft u.a. Feststellungen über Behinderungen und gesundheitliche Merkmale nach dem Schwerbehindertenrecht und stellt Schwerbehindertenausweise aus.

  • Mit der Feststellung einer Behinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 kann eine Schwerbehindertenausweis beantragt werden.
  • Bei Vorliegen einer Behinderung kann Anspruch auf weitere Leistungen bestehen, wie z.B. barrierefreier Wohnraum oder Eingliederungshilfe wenn wegen der Behinderung eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft besteht, oder Hilfe zur Pflege bei Pflegebedürftigkeit. Diese können bei der zuständigen Stelle (siehe Schritte und Leistungen) beantragt werden.
  • Zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung können Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage kommen. Diese können bei den zuständigen Stellen beantragt werden (u.a. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Reha-Servicestellen).
  • Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung (siehe: https://zf.lhhh.de/ und http://www.lagh-hamburg.de/)  

Schritte und Leistungen erklärt

  • Diagnose eines Facharztes

In Hamburg kann jeder Mensch sich mit einer Krankenkassenkarte (z.B. AOK) frei einen Facharzt aussuchen. Ein Hausarzt, auch in der jeweiligen Unterkunft, kann bei Bedarf zu entsprechenden Fachärzten (z.B. Neurologen, Orthopäden, Augenarzt) weiterleiten.

  • Rechtliche Betreuung

Sofern ein volljähriger Mensch mit Behinderung nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, kann ein rechtlicher Betreuer eingesetzt werden. Diese Person übernimmt die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten, z.B. die Vermögens- und Gesundheitssorge oder die Interessenvertretung gegenüber Behörden. Angehörige, Freunde, Bekannte, aber auch Dritte können diese ehrenamtliche Aufgabe übernehmen.

  • Feststellung einer Behinderung

Das Versorgungsamt prüft, ob eine Behinderung vorliegt und legt den sogenannten Grad der Behinderung (GdB) fest.

Anmerkung: Das Versorgungsamt nimmt die Erstfeststellung nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) vor.
Adresse des Versorgungsamts Hamburg (U3 Hamburger Straße):

Sozialbehörde
Versorgungsamt Hamburg
Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg
Antragsformulare und Merkblätter

Der Grad der Behinderung liegt zwischen 20 und 100. Ab einem GdB von 50 hat man in Deutschland offiziell eine Schwerbehinderung. Schwerbehinderten Menschen stehen i. d. R. besondere Leistungen bzw. Nachteilsausgleiche zu. Der Grad der Behinderung sagt aber nichts über die Leistungsfähigkeit oder das Leben einer Person aus, sondern nur, wie sehr die Person in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert wird. Den Antrag auf Feststellung einer Behinderung kann man erst nach der Stellung des Asylantrags, das heißt erst mit einer Aufenthaltsgestattung, stellen. Jede Verlängerung der Aufenthaltsgestattung muss dem Versorgungsamt direkt mitgeteilt werden. Wenn ein Geflüchteter mit einer Aufenthaltsgestattung einen Erstantrag auf Feststellung einer Behinderung beim Versorgungsamt stellt, fragt dieses beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ob es Gründe für die Ablehnung des Asylantrages gibt. Ist dies nicht der Fall, wird dem Antrag auf Feststellung der Behinderung stattgegeben und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

  • Schwerbehindertenausweis

 Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 stellt das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis aus, sofern keine aufenthaltsrechtlichen Gründe dagegensprechen. Mit diesem Ausweis können Nachteilsausgleiche z.B. Steuererleichterungen, vergünstigte/kostenlose Fahrt im HVV (Bus und Bahn) für einen bestimmten Personenkreis, Ermäßigungen im Kino, Theater, Museum und vieles mehr in Anspruch genommen werden. Auf dem Schwerbehindertenausweis stehen Buchstaben, sogenannte Merkzeichen. Je nach Merkzeichen stehen dem Mensch mit Behinderung besondere Nachteilsausgleiche zu.

Mehr Informationen im Faltblatt  "Schwerbehindertenausweis" und in leichter Sprache (PDF; 500KB).

Die verschiedenen Merkzeichen:

G: Erhebliche Gehbehinderung
aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
H: Hilflosigkeit
B: Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
Bl: Blind
Gl: Gehörlos
RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Eingliederungshilfe (EGH)

Menschen mit anerkannter Behinderung, die Unterstützung im Alltag benötigen, können Eingliederungshilfe beantragen. Wenn wegen der Behinderung eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt. Eingliederungshilfe gibt es für verschiedene Altersgruppen, verschiedene Formen von Behinderung und in unterschiedlichen Formen der Unterstützung. Die Menschen mit Behinderung leben in ihrer eigenen Wohnung und erhalten Betreuung und Begleitung im alltäglichen Leben, in der Schule, der Freizeit oder im Beruf. Neben diesen ambulanten Angeboten gibt es auch betreute stationäre Wohnangebote oder Arbeitsplätze speziell für Menschen mit Behinderung. Eingliederungshilfe (hier nur ein Ausschnitt) wird beim Sozialen Dienstleistungszentrum im jeweiligen Bezirk beantragt.

  • Hilfen für Familien mit behinderten Kindern (HfbK)

Kinder mit Behinderung zwischen drei und 18 Jahren und ihre Familien erhalten Beratung und Begleitung, Unterstützung in der Freizeitgestaltung, beim Aufbau von Freundschaften oder bei der Stärkung von Selbstständigkeit.

  • Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW)

Erwachsene Menschen mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung (körperliche Behinderung berechtigt nur in Ausnahmefällen eine PWB. Siehe oben) können Unterstützung durch pädagogische Fachkräfte erhalten. Im Mittelpunkt stehen die Stärkung der Selbstständigkeit und ein eigenständiges Leben.

  • Wohnassistenz (WA)

Erwachsene Menschen mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung, die in einer eigenen Wohnung leben und Unterstützung benötigen, erhalten Assistenz und praktische Unterstützung bei der Organisation des Alltags z.B. beim Einkaufen oder in der Wohnung.

  • Ambulante Sozialpsychiatrie (ASP)

Erwachsene Menschen mit einer seelischen Behinderung, die in einer eigenen Wohnung leben und Unterstützung benötigen, erhalten Assistenz für die selbstbestimmte Organisation des Alltags z.B. beim Einkaufen oder in der Wohnung.

  • Frühförderung/Integrationskindergarten

Kinder mit Behinderung unter sechs Jahren können spezielle Förderung durch eine Frühförderstelle oder in einem Integrationskindergarten erhalten. 

  • Schulbegleitung

Kinder mit Behinderung dürfen und müssen in die Schule gehen. Dafür kann eine Schulbegleitung (PDF; 230 KB) beantragt werden, sodass das Kind individuell in der Schule unterstützt wird.

Hilfe zur Pflege

Menschen, die Unterstützung bei der Körperpflege, bei medizinischer Versorgung, bei Nahrungsaufnahme o.ä. benötigen, können Pflegedienstleistungen bzw. Hilfe zur Pflege beantragen. Es kann ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. Mit einer Aufenthaltserlaubnis kann auch Pflegegeld, z.B. an Angehörige, die die Pflege übernehmen, beantragt werden. Bei großem Unterstützungsbedarf können auch teil-stationäre und voll-stationäre Pflegeeinrichtungen in Frage kommen. Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, sind keine regulären Mitglieder der Kranken- und Pflegekasse und können somit keine Pflegeleistungen aus dieser beziehen. Alternativ kann Hilfe zur Pflege beim Sozialen Dienstleistungszentrum beantragt werden. Den Antrag erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Bezirksamt. Menschen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, können nach §6 AsylbLG in Einzelfallentscheidungen Pflegeleistungen erhalten.

Wenn Hilfsmittel benötigt werden, wie z.B. ein (elektrischer) Rollstuhl, eine Prothese, ein Hörgerät oder medizinische Rehabilitation(bspw. Physiotherapie oder Psychotherapie), können diese bei der Krankenkasse beantragt werden, sofern ein Arzt ein Rezept dafür ausgestellt hat.

Wohnberechtigungsschein/Dringlichkeitsschein 

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis und geringem Einkommen können beim jeweiligen Sozialen Dienstleistungszentrum – Amt für Wohnungsangelegenheiten – einen Wohnberechtigungsschein (§5-Schein) beantragen, mit dem sie Anrecht auf bezahlbaren sozialen Wohnraum haben. Menschen, die auf barrierefreien Wohnraum angewiesen sind, z.B. weil sie im Rollstuhl sitzen, können zusätzlich einen Dringlichkeitsschein beantragen und Unterstützung von der zentralen Vermittlungsstelle für rollstuhlgerechten Wohnraum erhalten.

Informationen und Beratung zum Thema Wohnen:

Zentrale Vermittlungsstelle für rollstuhlgerechten Wohnraum:

Bezirksamt Wandsbek - Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit – Soziales Dienstleistungszentrum Wandsbek – Wohnungsangelegenheiten

Wandsbeker Allee 71, 22041 Hamburg

Dialogforum Wohnen: www.wohnen@dialogforum.hamburg.de

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die möglichen Leistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB IX, § 33 PDF; 540 KB) beschrieben.

Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung

Selbsthilfe muss nicht beantragt werden. Wenn Menschen mit Behinderung sich mit anderen Menschen mit Behinderung austauschen wollen, gemeinsam Freizeit gestalten oder spezifische Fragen haben, können sie sich an Selbsthilfestrukturen und Verbände wenden.

Kontakt und Information

Wenden Sie sich bitte an das Dialogforum „Geflüchtete mit Behinderung“ bei allen Fragen zu diesem Thema.

inklusion@dialogforum.hamburg.de

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch