Der § 42 WaffG regelt das Verbot zum Führen von Waffen und Messern auf öffentlichen Veranstaltungen. Der Hafengeburtstag gilt als öffentliche Veranstaltung im Sinne des Gesetzes und das Waffenverbot umfasst neben Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände u. a. auch Messer, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte (mit Ausnahme von amtlich zugelassenen Reizstoffsprühgeräten). Das Verbot gilt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und darüber hinaus im Bereich des ÖPNV - dementsprechend auch für die An- und Abreise zur Veranstaltung.