Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Kinder mit Behinderung Rechtzeitig handeln durch Frühförderung

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Frühförderung für Kinder mit Behinderung Hamburg

Ganzen Artikel auf einer Seite zeigen

Eine Therapeutin spielt mit einem Krabbelkind Frühförderung

Die Frühförderung ist ein System von Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und ihre Familien. Sie beginnt mit der Feststellung einer Entwicklungsauffälligkeit und endet in der Regel mit dem Schuleintritt.

Eine auffällige Entwicklung des Kindes sollte möglichst früh erkannt werden. Frühförderung kann eine drohende Entwicklungsverzögerung unter Umständen vermeiden oder die Folgen einer Behinderung mildern. Sie ist umso erfolgreicher, je frühzeitiger die Förderung beginnt.

Zur Frühförderung gehören neben der Früherkennung, zum Beispiel durch die Untersuchungen U1 bis U9, verschiedene Leistungen und Hilfen. Diese werden entweder im Rahmen der Eingliederungshilfe (Grundsicherungs- oder Jugendamt) oder von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.

Die Eltern müssen zu den Leistungen der Frühförderung keinen oder nur einen geringen Eigenbeitrag leisten.

Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

Welche Leistungen gehören zur Frühförderung?

  • Medizinisch-therapeutische Leistungen oder Heilmittel, die vom Kinderarzt verordnet und von Therapeuten (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) in eigener Praxis erbracht werden.
  • Heilpädagogische Leistungen, die durch dafür zugelassene Einrichtungen (teilweise unter der Bezeichnung „Frühförderstelle“) erbracht werden.
    Es sind Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen einschließlich der Beratung der Eltern; sie sollen möglichst mobil in der Lebensumwelt des Kindes stattfinden (Anbieterliste).
  • Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung oder interdisziplinäre Frühförderung, die überwiegend durch Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) und in besonderen Fällen durch Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) erbracht wird (Anbieterliste).
    Bei der interdisziplinären Frühförderung werden die Heilpädagogik, ärztliche und medizinisch-therapeutische Leistungen (Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie) sowie psychosoziale Leistungen aufeinander abgestimmt und durch ein interdisziplinäres Team in einer Frühförderstelle, in der Wohnung der Familie oder in der Krippe als „Komplexleistung“ erbracht.
    Die Förderung des Kindes findet in enger Zusammenarbeit mit den Eltern statt. Mit der Aufnahme in eine (integrative) Kindertagesstätte wird die notwendige interdisziplinäre Förderung von Kindern ab drei Jahren ggf. dort im Rahmen des Kita-Gutscheinsystems gewährleistet.
  • Frühförderung in Tageseinrichtungen im Rahmen des Kita-Gutscheinsystems: Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, haben in Hamburg einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer Kindertageseinrichtung.
    Ziel der Hilfe ist es, die behinderten Kinder zu fördern und ihnen eine Teilhabe am Leben in der Kindergemeinschaft zu ermöglichen. In der Tageseinrichtung werden die Kinder gemeinsam mit nicht behinderten Kindern in Integrationsgruppen oder in spezialisierten Sondergruppen betreut.
    Zur Förderung gehören heilpädagogische und bei Bedarf therapeutische und pflegerische Leistungen. Art und Umfang der Fördermaßnahmen werden in einem schriftlichen Förderplan beschrieben. Die Eltern werden von der Kita bei der Aufstellung des Förderplans beteiligt. Mehr...
  • Medizinische Diagnostik, Therapie und Förderung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) für Kinder, die nach Art, Schwere und Dauer ihrer Behinderung nicht von geeigneten niedergelassenen Ärzten oder IFF behandelt werden können.

Wer bekommt Leistungen der Frühförderung?

Alle im Sinne des Sozialgesetzbuches „wesentlich behinderten“ oder „von wesentlicher Behinderung bedrohten“ Kinder bis zur Einschulung, bei denen ein entsprechender Hilfebedarf festgestellt worden ist, haben Anspruch auf heilpädagogische Leistungen oder die Komplexleistung bzw. auf Förderung in der Kita im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Wenn die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und eine entsprechende Verordnung oder Überweisung des Kinderarztes vorliegt, haben diese Kinder Anspruch auf medizinisch-therapeutische Leistungen und ggf. auf die Versorgung durch ein SPZ.

Wer ist „wesentlich behindert“ oder „von wesentlicher Behinderung bedroht“?

Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören Kinder, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Sie haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

Behindert sind Kinder, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn diese Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die drohende Behinderung kann auch von Entwicklungsstörungen, -gefährdungen und -beeinträchtigungen (einschließlich Verhaltens- und seelische Störungen) ausgehen.

Wer stellt fest, ob ein Kindwesentlich behindert“ oder „von wesentlicher Behinderung bedroht“ ist?

Die formale Feststellung, ob im Einzelfall eine wesentliche Behinderung vorliegt oder eine wesentliche Behinderung droht, obliegt ausschließlich dem Sozialhilfeträger in den bezirklichen Grundsicherungs- und Sozialämtern bzw. dem Jugendhilfeträger in den Jugendämtern, Abteilung Kindertagesbetreuung.

Der Sozialhilfeträger legt für seine Entscheidung die Berichte und Befunde des behandelnden Kinderarztes oder SPZ zu Grunde, die die Eltern mitbringen. In Zweifelsfällen wird das Sozial- oder Jugendamt zusätzlich eine ärztliche Begutachtung des Jugendpsychiatrischen Dienstes beim Gesundheitsamt des Bezirkes oder des Beratungszentrums Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen veranlassen.

Für den Kita-Gutschein ist diese ärztliche Begutachtung regelhaft erforderlich und wird vom Jugendamt veranlasst. In den Gutachten müssen die Zugehörigkeit des Kindes zum leistungsberechtigten Personenkreis und sein Förderbedarf festgestellt werden.

Was ist zu tun, um Leistungen der Frühförderung zu bekommen?

Der behandelnde Kinderarzt wird im Rahmen der Regeluntersuchungen bereits einschätzen, ob eine Behinderung vorliegt oder eine Behinderung droht. In einzelnen Fällen wird er das Kind an ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) überweisen, weil weitere Diagnostik und Behandlung insbesondere durch (Fach-)Ärzte und medizinisch-therapeutische Berufe erforderlich sind.

Bei allen anderen Kindern wird der Kinderarzt über das weitere Vorgehen direkt entscheiden und ggf. Leistungen verordnen oder Behandlungs- und Fördermaßnahmen vorschlagen:

  • Medizinisch-therapeutische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) verordnet der Kinderarzt. Die Leistungen werden in der Praxis der Therapeuten erbracht
  • Heilpädagogische Leistungen wird der Kinderarzt vorschlagen, wenn eine alleinige pädagogische Förderung des Kindes sinnvoll und notwendig ist oder wenn diese in Ergänzung zu medizinisch-therapeutischen Leistungen erbracht werden soll. Heilpädagogische Leistungen müssen die Eltern dann beim Grundsicherungs- und Sozialamt beantragen.
    Eine aktuelle Liste der Anbieter von heilpädagogischen Leistungen finden Sie hier...
  • Voraussetzung für die Bewilligung der Leistung ist eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Jugendpsychiatrischen Dienstes im bezirklichen Gesundheitsamt oder des  Beratungszentrums Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen.
  • Ist die Versorgung mit medizinisch-therapeutischen Leistungen und/oder heilpädagogischer Förderung alleine nicht ausreichend und besteht der Bedarf für interdisziplinäre Frühförderung (Komplexleistung), wird der Kinderarzt die Eingangsdiagnostik zur interdisziplinären Frühförderung veranlassen.
  • Bei Kindern ab drei Jahren wird der Kinderarzt die Förderung in einer (integrativen) Kindertageseinrichtung vorschlagen. Der Kita-Gutschein wird beim zuständigen Bezirksamt beantragt (Antrag).
    Voraussetzung für die Bewilligung der Leistung ist eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Jugendpsychiatrischen Dienstes im bezirklichen Gesundheitsamt oder des Beratungszentrums Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen.
    Auf Grundlage des Gutachtens stellt das Jugendamt einen Kita-Gutschein aus, der sich in seinem Leistungsumfang an den individuellen Bedürfnissen des Kindes orientiert. Der Kita-Gutschein kann in jeder Kindertageseinrichtung, die Leistungen der Eingliederungshilfe anbietet, eingelöst werden.
    Einrichtungen, die behinderte Kinder betreuen, müssen besondere räumliche und personelle Voraussetzungen erfüllen. Leistungen der Eingliederungshilfe werden derzeit von ca. 150 Hamburger Einrichtungen angeboten. Eltern finden geeignete Einrichtungen in ihrer Nähe im Kita-lnformationssystem
    Unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt das Jugendamt auch die Übernahme von Beförderungskosten (siehe Abschnitt 8.4 der Fachanweisung Kindertagesbetreuung).

Was bedeutet Veranlassung von Eingangsdiagnostik?

Die Eingangsdiagnostik kommt nur für die Kinder in Betracht, bei denen bereits festgestellt wurde, dass sie „wesentlich behindert“ oder „von wesentlicher Behinderung bedroht“ sind und ein interdisziplinärer Frühförderbedarf wahrscheinlich ist. Gegebenenfalls wird der Kinderarzt die Eltern bitten, die (drohende) Behinderung durch das Grundsicherungs- und Sozialamt bzw. bei Kindern ab 3 Jahren durch das Jugendamt feststellen zu lassen.

Sowohl der behandelnde Kinderarzt als auch Fachärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD), in den jugendpsychiatrischen Diensten der bezirklichen Gesundheitsämter oder im Beratungszentrum sehen, hören, bewegen sprechen können die Eingangsdiagnostik veranlassen. Sie geben vor, ob die Eingangsdiagnostik in einer interdisziplinären Frühförderstelle (IFF) oder einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) erfolgen soll.

Was ist der Unterschied zwischen einer IFF und einem SPZ?

  • Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind auf Kinder ausgerichtet, die nach Art, Schwere und Dauer ihrer Behinderung oder drohenden Behinderung überwiegend (fach-)ärztlicher und medizinisch-therapeutischer Diagnostik und Behandlung bedürfen.
  • Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) werden immer dann tätig, wenn sowohl medizinisch-therapeutische als auch heilpädagogische Maßnahmen für das Kind und die Eltern notwendig sind, um das Therapie- und Förderziel zu erreichen. Dabei können die Maßnahmen gleichzeitig, nacheinander oder mit unterschiedlicher, ggf. auch wechselnder Intensität erfolgen. Der Schwerpunkt der Förderung liegt meist auf der heilpädagogischen Arbeit.

Wer entscheidet, in welcher IFF die Eingangsdiagnostik durchgeführt wird?

Wenn vorgegeben wurde, dass die Eingangsdiagnostik in einer IFF erfolgen soll, besteht für die Eltern die freie Wahl unter den zugelassenen Einrichtungen; entsprechendes gilt für die SPZ (Anbieterliste).

Falls als Ergebnis der Eingangsdiagnostik ein interdisziplinärer Förderbedarf festgestellt wird und die Komplexleistung in einer IFF erbracht werden soll, sollte bei der Wahl der IFF berücksichtigt werden, dass sich die Behandlungszeiträume in aller Regel über Monate oder auch Jahre erstrecken können.

Die interdisziplinäre Frühförderung kann auch im Lebensumfeld des Kindes erbracht, zum Beispiel in der Wohnung der Eltern oder Großeltern. Die IFF sollte aus diesem Grund gut erreichbar oder in der Nähe des Wohnortes gelegen sein.

Was bedeutet Eingangsdiagnostik?

In der Eingangsdiagnostik werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des interdisziplinären Teams (Arzt, Psychologe, Heilpädagoge, Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten) durch Untersuchungen, Tests, Beobachtung und Gespräche feststellen, wie groß die Entwicklungsdefizite sind und welche Entwicklungsschritte unter der interdisziplinären Behandlung erreichbar sind.

Hierzu gehört es auch, sich mit den Eltern unter anderem ausführlich über die häusliche Situation (alleinerziehend, gesundheitliche Probleme eines Elternteils oder von Geschwistern, unterschiedliche Muttersprache der Eltern, etc.) zu unterhalten. Gegebenenfalls ist es auch für den Erfolg der Behandlung wichtig, dass sich der Therapeut/die Therapeutin einen Eindruck vom häuslichen Umfeld verschafft.

Mit diesen Angaben kann das Team feststellen, ob die interdisziplinäre Frühförderung notwendig ist, oder andere Maßnahmen (zum Beispiel nur medizinisch-therapeutische Leistungen oder nur Heilpädagogik) ausreichend sind. Das Ergebnis der Eingangsdiagnostik wird mit den Eltern besprochen.

Was passiert nach der Eingangsdiagnostik?

Ergibt die Eingangsdiagnostik, dass heilpädagogische, ärztliche und medizinisch-therapeutische Behandlungsmaßnahmen im Rahmen einer interdisziplinären Behandlung (Komplexleistung) notwendig sind, so wird ein Förder- und Behandlungsplan erstellt.

Aus diesem geht hervor, welche Maßnahmen in welchem Umfang und über welchen Zeitraum wo (IFF oder SPZ) erbracht werden sollen, um ein festgelegtes Ziel zu erreichen. Auch diese Inhalte werden mit den Eltern ausführlich besprochen. Wichtig ist, dass die Eltern von Anfang an aktiv in Förderung und Therapie einbezogen werden.

Hinweis auf weitere Informationen

Der Verfahrensablauf wird in einer Arbeitshilfe für die Sozialdienststellen ausführlich beschrieben.

Wer trägt die Kosten der Frühförderung?

Kostenträger sind entweder die Krankenkassen (medizinisch-therapeutische Leistungen; Diagnostik und Behandlung in einem SPZ), der Sozialhilfeträger (heilpädagogische Leistungen) oder der Jugendhilfeträger (Förderung in Kindertageseinrichtungen).

Die Kosten der interdisziplinären Frühförderung werden gemeinsam von den Trägern der Sozialhilfe und der Krankenkasse getragen. Eine Kostenbeteiligung an der Behandlung der Kinder durch deren Eltern ist nicht vorgesehen.

Die Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung in Kindertageseinrichtungen ist bei einer täglichen Betreuungszeit bis zu sechs Stunden seit 1. August 2014 für die Eltern beitragsfrei. Bei darüber hinausgehenden Betreuungszeiten ist ein Elternbeitrag von höchstens elf Euro zu zahlen. Familien, für die dieser Elternbeitrag eine unzumutbare Härte darstellt, können eine Minderung/Reduzierung des Beitrags beantragen (Härtefallregelung). Seit dem 1. August 2019 wird bei Familien mit sehr geringem Einkommen (Familieneinkommen unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)), für Kinder bis zum Schuleintritt der gesamte Elternbeitrag erlassen.

Familien, für die dieser Elternbeitrag eine unzumutbare Härte oder besondere Belastung darstellt, können eine Minderung des Beitrags beantragen (Antrag auf Härtefallregelung - PDF, 490 KB).

Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der Komplexleistung erfüllt, so wird der Förder- und Behandlungsplan als Antrag auf Leistungen in einer IFF beim Sozialhilfeträger, bei Leistungen durch ein SPZ bei der Krankenkasse gestellt. Der Antrag auf einen Kita-Gutschein zur Förderung in einer Kindertageseinrichtung wird beim Jugendamt gestellt. Dort wo der Antrag eingereicht wird, entscheidet die jeweilige Stelle über die Bewilligung der gesamten Leistung.

Hinweis: Die unterschiedliche Zuordnung der Antragsbearbeitung (Sozialhilfeträger/Krankenkasse - Jugendhilfeträger) hat nur verwaltungstechnische Gründe und keinen Einfluss auf den Umfang und die Qualität der Versorgung des Kindes.

Wo können sich Eltern beraten lassen?

Die Koordination Frühförderung ist zentrale Informations- und Beratungsstelle zur Früherkennung und Frühförderung in Hamburg.

Eine ausführliche Beratung erfolgt auch bei den Krankenkassen, den Grundsicherungs- und Sozialämtern bzw. Jugendämtern (Abteilung Kindertagesbetreuung) oder bei den Jugendpsychiatrischen Diensten der Gesundheits- und Umweltämter in den Bezirken, in denen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten ihren Wohnsitz haben. 

Weitere Ansprechpartner in Wohnortnähe sind in erster Linie die Kinderärztin/der Kinderarzt. Es können aber auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die Mütterberatungsstelle, ein Eltern-Kind-Zentrum, ein Kinder- und Familienzentrum, eine Frühförderstelle und viele andere mehr sein.

Die meisten Leistungserbringer bieten kostenlose Elternberatungen an; dafür sind meist offene Sprechzeiten ausgewiesen.

Wie findet man eine geeignete Einrichtung im Hilfesystem der Frühförderung?

Die telefonische Beratung der Koordination Frühförderung nennt Hamburger Einrichtungen in Wohnortnähe.

Anbieterliste: Frühförderstellen in Hamburg

Hier finden Sie die Anbieterliste der Interdisziplinären Frühförderstellen in Hamburg 

Hinweis: Sozialpädiatrische Zentren
Sozialpädiatrische Zentren sind auf Kinder ausgerichtet, die nach Art, Schwere und Dauer ihrer Behinderung oder drohenden Behinderung überwiegend (fach-)ärztlicher und medizinisch-therapeutischer Diagnostik und Behandlung bedürfen. Mehr...

Nächste Seite
  • Seite: 1
  • Seite: 2
  • Seite: 3
  • Seite: 4
  • Seite: 5

  • Ganzen Artikel auf einer Seite anzeigen

Empfehlungen

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch