Fragen zur Einkommensberechnung

Hier finden Sie Informationen dazu, welche Einnahmen im Rahmen der Gebührenberechnung als Einkommen zählen, welche Ausgaben anrechenbar sind und welche Belege Sie einreichen müssen.

FAQ-Einkommen

Wer muss ein Einkommensformular ausfüllen?


Alle, die eine Ermäßigung aufgrund des Einkommens beantragen.

Wer muss kein Einkommensformular ausfüllen?


Höchstsatzzahler und Empfänger von Sozialleistungen, die damit leistungsberechtigt nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) sind. Letztere legen einen aktuellen Leistungsbescheid vor. Wenn Sie keinen Einkommensnachweis oder Leistungsbescheid einreichen möchten, müssen Sie den Höchstsatz zahlen.

Wer ist nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) leistungsberechtigt?


Sie sind berechtigt, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II)
  • Sozialhilfe und Grundsicherung (SGB XII)
  • Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag (BKGG)
  • Wohngeld (WoGG)
  • Heim- und Pflegekinder nach dem SGB VIII
  • Berufsausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld (SGB III)
  • Unterhaltsbeitrag im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), Berufsausbildungsförderung (BaFöG)

Gilt das Arbeitslosengeld I als Einkommen?


Ja.

Was trage ich ein, wenn ich weder ein Einkommen habe noch staatliche Leistungen erhalte (z.B. Studierende)?


In diesem Fall belegen Sie gegenüber dem Schulbüro wovon Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Welche Personen werden für die Berechnung des Einkommens berücksichtigt?


Bei der Berechnung des Einkommens werden folgende Personen berücksichtigt:

  • das Kind, für das die Betreuungszeiten gebucht werden sollen,
  • die Eltern bzw. Sorgeberechtigten, die mit dem Kind dauerhaft in einem Haushalt zusammenleben,
  • weitere Kinder der Eltern bzw. Sorgeberechtigten, wenn sie mit diesen dauerhaft in einem Haushalt zusammenleben oder für diese Kinder Unterhalt gezahlt wird.

Erwachsene, die für das Kind nicht sorgeberechtigt sind, werden nicht berücksichtigt. Auch ihr Einkommen wird nicht angerechnet, selbst wenn sie mit dem betreuten Kind zusammenleben.

Zählen Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung zum Einkommen?


Ja.

Zählt der Unterhalt meines Kindes zum Einkommen?


Ja.

Zählt das Elterngeld als Einkommen?


Ja. Von dem Elterngeld ist der Freibetrag bei der Einkommensangabe abzuziehen.

Zählt das Kindergeld zum Einkommen?


Nein.

Werden bei Selbstständigen die Negativeinkünfte berücksichtigt?


Nein.

Werden Kreditkosten als Ausgaben berücksichtigt?


Nein.

Welchen Nachweis muss ich für mein Einkommen einreichen, um eine Ermäßigung erhalten zu können?


Die folgenden Unterlagen dienen als Nachweis Ihres Einkommens:

  • Jahres-Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
  • Einkommenssteuerbescheid bei Selbstständigen
  • Leistungsbescheid Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit

Was kann ich einreichen, wenn ich keine aktuelle Jahres-Lohnsteuerbescheinigung habe?


Dann können Sie das Monatsgehalt auf 12 Monate hochrechnen. Reichen Sie bitte die Gehaltsabrechnung der letzten 3 Monate ein.

Werden höhere Werbungskosten als 1.440 € im Jahr berücksichtigt?


Nein, 1.440 € als Werbungskosten sind pauschal festgelegt worden. Darüber hinaus werden keine weiteren Kosten anerkannt. Sie müssen keine Nachweise für Werbungskosten einreichen.

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