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Zertifizierung Entsorgungsfachbetriebe

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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht vor, dass sich Entsorgungsunternehmen zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können (§ 56 KrWG). Näheres zum Verfahren regelt neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).

Entsorgungsfachbetriebe

Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb,

  • der gewerbsmäßig eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
    d.h. Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt
    oder mit Abfällen handelt oder makelt und
  • für eine oder mehrere dieser Tätigkeiten von einer technischen Überwachungsorganisation
    oder einer Entsorgergemeinschaft zertifiziert ist.

Die Zertifizierung erfolgt auf Grund einer jährlichen Überprüfung durch eine behördlich zugelassene Technische Überwachungsorganisation (TÜO) oder eine anerkannte Entsorgergemeinschaft (EG).

Das Zertifikat und das zugehörige Überwachungszeichen soll in der Entsorgungswirtschaft ein hohes Qualitätsniveau durch privatwirtschaftliche Verantwortung sicherstellen.

Gleichzeitig ersetzt die Zertifizierung die Erlaubnis für die nach § 54 KrWG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von gefährlichen Abfällen).

Der Entsorgungsfachbetrieb unterliegt in jedem Fall der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG.

Ist der Entsorgungsbetrieb für Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen zertifiziert, erlaubt dies den Nachweisverpflichteten eine erleichterte Nachweisführung im sogenannten privilegierten Verfahren.

Damit die gesetzlichen Vorgaben von den Abfallbehörden aller Länder einheitlich gehandhabt werden, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine detaillierte Vollzugshilfe (Mitteilung 36) ausgearbeitet und im Internet bereitgestellt.

Kontakt

Katrin Hennicke

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, I3 - Abfallwirtschaft
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
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