Himmel-Hintergrund Beratungsstelle Gewaltprävention
Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Keine Rauferei, sondern brutale Gewalt Gefährliche Körperverletzung

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Gefährliche Körperverletzung (Strafgesetzbuch §§ 223 bis 231): Einsatz von Giften, Waffen oder gefährlichem Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährdend oder schwere Körperverletzung Schädigung der Sinnesorgane und/oder der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust und/oder Funktionsverlust von Gliedmaßen, Entstellung, Lähmung, Behinderung  
Beispielsweise Schlag mit z.B. einem Schlüssel, zwei oder mehrere Schüler schlagen gemeinschaftlich auf einen Mitschüler ein.

Gefährliche Körperverletzung Gewalt Schule Beratung Prävention, Beratungsstelle Gewaltprävention

Anhaltspunkte für Gefährliche Körperverletzung (Strafgesetzbuch §§ 224):

1.      durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

2.      mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

3.      mittels eines hinterlistigen Überfalls

4.      mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5.      mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

 

Checkliste/Handlungsempfehlungen bei gefährlicher Körperverletzung

 

Sofortmaßnahmen

  • Einschreiten der Lehrkräfte oder - Notruf 110 -
  • Schutz des Geschädigten sicherstellen (siehe Checkliste Opferschutz)
  • Sofortige Information an Schulleitung, Klassenleitung und Polizei (zuständige Polizeiwache oder - bei Gefahr im Verzug - Tel. 110)
  • Information der Sorgeberechtigten (Geschädigter, Tatverdächtiger)
  • Grenzziehung und Konfrontation durch SL, evtl. Suspendierung
  • Information der Sorgeberechtigten (der/des Tatverdächtigen, der/des Geschädigten)

 

Einschaltung wichtiger Institutionen

  • Meldung des Vorfalls durch das Gewaltmeldeformular an Polizei, Schulaufsicht, ReBBZ und Beratungsstelle Gewaltprävention oder an das BZBS (Beratungszentrum berufliche Schulen)

Erzieherische und Ordnungsmaßnahmen

  • Einleitung von Erziehungsmaßnahmen und schulischen Ordnungsmaßnahmen nach §49 HmbSG

- Aspekte: Vorsätzlichkeit der Tat, Reue der Täter/-innen
- zusätzliche pädagogische Auflage (ausgesprochen durch die Klassenkonferenz)

 

Rückkehr in den Alltag

  • Integration und Unterstützung des Opfers gewährleisten (Beratungsdienst, ggf. BeOS-Fachkraft oder ReBBZ hinzuziehen)
  • Mit Zustimmung des Opfers: Anbahnung eines geeigneten Gesprächsformates, aber keines Tatausgleichsgespräches
  • Bearbeitung des Vorfalls in der Schulgemeinschaft (Klasse, Elternbrief usw.)
  • Integration und fachliche Begleitung der Täter

 

Beachten Sie auch unsere Hinweise auf unserer Seite zum Opferschutz

 

Weitere Informationen bei der 
Beratungsstelle Gewaltprävention:

Hamburger Straße 129
22083 Hamburg
Tel.: (040) 4 28 63 - 7020

Themenübersicht auf hamburg.de

Weitere Beratungsangebote

Anzeige
Branchenbuch