Welche Unterschiede gibt es zwischen einem Schwimmenden Haus, Hausboot oder Lieger?
Schwimmende Häuser sind Aufbauten auf einem Ponton, während bei Hausbooten der Verdrängungskörper (Rumpf) als Nutzraum Verwendung findet. Mit der Suche nach neuen Liegeplatzmöglichkeiten wurde deutlich, dass sich in Hamburg mögliche Liegeplätze in Kanälen oder schmalen Wasserläufen befinden. Häufig ist hier eine langgestreckte und damit (haus)bootartige Form allein auf Grund des Querschnittes erforderlich. Wenn notwendige Brückenpassagen zu einer geringen Gesamthöhe zwingen, erweist es sich als günstig, den Verdrängungskörper zu nutzen und das Fußbodenniveau - wie bei einem (Haus)Boot - unter den Wasserspiegel zu legen. Der Begriff Lieger ist hamburgspezifisch. Gemäß der Hamburger Hafenverkehrsordnung sind Lieger ortsfest gemachte Schwimmkörper, die insbesondere als Wohn-, Büro-, Aufenthalts- oder Versammlungsräume, als Restaurationsbetrieb, Werkstatt oder Lagerraum verwendet werden. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge. Schwimmende Häuser und Hausboote sind dementsprechend Lieger.
Rechtslage
Im Gegensatz zu den Niederlanden, wo Hausboote meistens ähnlich wie Schiffe behandelt werden, ist in Deutschland bei der Genehmigung neben dem Wasserrecht auch das Bauplanungsrecht und in einigen Bundesländern darüber hinaus Bauordnungsrecht zu betrachten. In Hamburg hat man darauf verzichtet, Hausboote und Schwimmende Häuser der Landesbauordnung zu unterstellen, um u.a. den Umbau vormaliger Schiffe zu Hausbooten zu erleichtern. Auf diese Weise können auch Sicherheitskonzepte aus dem Schiffsbau Anwendung finden. Für die Eignungsflächen, die nicht über ein spezielles Bewerbungsverfahren vergeben werden, ist die jeweils zuständige Wasserbehörde Anlaufstelle für Interessenten. In der Karte der Eignungsflächen ist die Zuständigkeit der Bezirke für einen Liegeplatz gekennzeichnet, Ihre Anfragen werden von den Bezirken an die betreffende Dienststelle weitergeleitet. Bevor Sie Kontakt aufnehmen, sollten Sie die Eignungsfläche, die Sie im Speziellen interessiert, selbst begutachten und beurteilen, ob beispielsweise Vereinbarungen mit privaten Grundstückseigentümern erforderlich sind, um die erforderliche landseitige Erschließung sicherzustellen. Ganz überwiegend sind die für Hausboote in Frage kommenden Wasserflächen öffentlich. Sie werden in Hamburg nicht verkauft oder verpachtet, sondern sondergenutzt. Mit der Gestattung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung wird eine jährlich zu entrichtende Sondernutzungsgebühr fällig. Die Vergabe des Sondernutzungsrechtes erfolgt durch die zuständige Wasserbehörde im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung. Im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Genehmigung holt die zuständige Wasserbehörde Stellungnahmen von anderen Dienststellen ein. Seitens des bezirklichen Bauamtes ist dabei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich nach Baugesetzbuch zu betrachten. Die Hamburgische Bauordnung ist zwar nicht für schwimmende Anlagen gültig, es werden aber das Erreichen wichtiger Ziele der Hamburgischen Bauordnung (z.B. Brandschutz) mit der wasserrechtlichen Genehmigung nachgewiesen. Wenn für den landseitigen Zugang zum Hausboot öffentliche Straßen- oder Grünflächen beansprucht werden - z.B. für das Auflager des Zugangssteges oder für private Leitungen – muss unabhängig von der wasserrechtlichen Genehmigung mit dem zuständigen Bezirksamt hierfür ein separater Sondernutzungsvertrag nach § 19 Abs. 5 des Hamburgischen Wegegesetzes vereinbart werden.
Anträge
Der Antrag auf die wasserrechtliche Genehmigung nach § 15 HWaG sollte neben den Planunterlagen :
- Ansichten, Grundrisse, Schnitte, Lageplan der Land- und Wasserseite, Dalbenlageplan, und –Statik, Stegverbindung - Erschließung,
- Statik, Nachweis der Kippstabilität des Hausbootes,
u.a. wesentliche Anforderungen enthalten, die, je nach Eignungsfläche von dem jeweiligen Bezirk konkretisiert und mit Auflagen bedacht werden können ( z.B. sicherheitstechnische, schifffahrtsverkehrliche, gestalterische Belange etc.) :
- Angaben zur Art und Weise der Montage
- Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §19 Abs. 5 HWG
- Schwimmfähigkeitsnachweis, erbracht durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte Zertifizierungsorganisation
- Havarieversicherung
- Beachtung der Belange sowie Akzeptanz anderer Wassernutzungen, z.B. Wassersport, Schiffsverkehr
- Anschluss ans städtische Abwassersiel
- Sichere Befestigung
- Ausreichender Brandschutz (Abnahme durch die Feuerwehr)
- Landseitiger Rettungsweg
- Brücken- und Schleusengängigkeit des Hausbootes, u.a. zur Wartung in einer Werft
- Gestalterische Eignung
- Verbindliche Angaben zur beabsichtigten Nutzung
Hausboote in den Bezirken
Erschließung
Erschließungskosten für Hausbootplätze sind grundsätzlich von den Antragstellern zu übernehmen. An Stellen, wo ein Investor die Erschließung von mehreren Hausbootplätzen übernimmt und betreibt, ist an diesen eine entsprechende Pacht zu entrichten. Unabhängig davon fällt für die Sondernutzung öffentlicher Land- und Wasserflächen eine städtische Gebühr an. Sie beträgt derzeit für Wasserflächen 5 € pro qm überdeckte Fläche und Jahr mit einer moderaten Erhöhung ist auszugehen. Weitere Kosten fallen für notwendige Versicherungen und für den regelmäßig zu erneuernden Schwimmfähigkeitsnachweis an.
Besonderheiten im Hafen
Besondere Bedingungen gelten im Hafengebiet, wo an Stelle des allgemeinen Bauplanungsrechtes das Hafenentwicklungsgesetz gilt. Entsprechend des Hafenentwicklungsgesetzes dürfen dort ausschließlich Nutzungen realisiert werden, die den Hafenzwecken dienen. Insbesondere eine Wohnnutzung ist im Hafengebiet nicht zulässig. Zuständig für Hausboote im Hafengebiet ist die bei der Hamburg Port Authority angesiedelte Wasserbehörde.