Erst die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt Sie, den Beruf unter dieser geschützten Berufsbezeichnung auszuüben. Eine Erlaubnisurkunde wird daher bei Aufnahme einer Beschäftigung benötigt.
Für folgende Gesundheitsfachberufe ist die Sozialbehörde zuständige Stelle:
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Podologin/Podologe
- Altenpfleger/in
- Diätassistent/in
- Ergotherapeut/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Pflegeassistent/in
- Logopäde / Logopädin
- Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Laborassistent/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie-Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäter/in
- Orthoptist/in
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische /r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
Grundsätzlich kann Ihnen die Erlaubnis erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung der entsprechenden deutschen gleichwertig ist, wenn Sie über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, gesundheitlich für den Beruf geeignet und zuverlässig sind.
Nähere Auskünfte erteilt
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
E-Mail: anerkennung-gesundheitsfachberufe@soziales.hamburg.de
Einheitlicher Ansprechpartner Anerkennung: https://afm.hamburg.de/intelliform/forms/ebq_einheitlicher_ansprechpartner_berufsqualifikationen/standard/ebq_einheitlicher_ansprechpartner_berufsqualifikationen/index
Siehe auch: Übersichtsseite Ansprechpersonen für Fachberufe im Gesundheitswesen
Wichtiger Hinweis zur Antragstellung
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die ausfüllbare DEUTSCHE oder ENGLISCHE Fassung des Antrages!
Die weiteren Übersetzungshilfen dienen ausschließlich der Unterstützung beim Ausfüllen des Antrages.