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Versorgungsamt Hamburg Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

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Sind Sie vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen worden und haben durch diese Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Oder sind Sie Hinterbliebene(r) eines Gewaltopfers? Dann haben Sie möglicherweise Ansprüche auf Entschädigung.

Entschädigung für Gewaltopfer in Hamburg

Wer hat Anspruch auf Versorgung?

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) kann erhalten, wer durch eine Gewalttat eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung erlitten hat.

Auch Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, eventuell auch Eltern) haben Anspruch auf Versorgung, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder später zum Tod des Opfers führt. Ist der Tod nicht auf die gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zurückzuführen, steht Witwen, Witwern und Waisen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu.

In Deutschland wohnende Ausländer, ausländische Touristen und Besucher sind ebenfalls in die Entschädigungsregelungen einbezogen. 

Welche Leistungen stehen Gewaltopfern nach dem OEG zu?

Gewaltopfer haben einen Anspruch auf Entschädigung. Die Leistungen sollen dazu beitragen, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung soweit wie möglich auszugleichen, zum Beispiel durch:

  • Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung - das sind unter anderem ärztliche Behandlung, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie. (Kontakt)
  • Rentenleistungen - das sind je nach Personenkreis Beschädigtenrenten (mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich) oder Hinterbliebenenrenten (und ähnlichen Einzelleistungen, Bestattungs- und gegebenenfalls Sterbegeld). (Kontakt)

Ergänzende Leistungen sind

  • Kriegsopferfürsorgeleistungen - das sind unter anderem Hilfen zur beruflichen Rehabilitation sowie Krankenbeihilfe, Altenhilfe, Erholungshilfe. Einzelheiten erfahren Sie beim Referat für Soziale Entschädigungen des Versorgungsamtes. (Kontakt)

Hinweise

Wie beantragen Sie Leistungen?

Ein Antrag kann beim Versorgungsamt, bei anderen amtlichen Stellen, auch bei der Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden.

Wir empfehlen, dies so schnell wie möglich zu tun, weil der Beginn der Versorgungsleistung vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt.

Das Versorgungsamt Hamburg bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu stellen. Nutzen Sie dafür bitte den entsprechenden Onlinedienst unter folgendem Link: Onlineantrag Leistungen für Gewaltopfer

Sollten Sie eine Antragstellung in Papierform wünschen, können Sie Formulare direkt hier im Internet laden oder beim Referat für Soziale Entschädigungen des Versorgungsamtes abfordern. Auch ein formloser Antrag ist möglich. (Antragsformulare, Kontakt)

Welche Leistungen sind ausgeschlossen?

Beschädigte oder entwendete materielle Güter werden nicht erstattet (mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die am Körper getragen werden, wie Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz). Schmerzensgeld kann nach dem OEG nicht geleistet werden.

Welche Umstände stehen Leistungen nach dem OEG entgegenstehen?

Das Versorgungsamt muss laut Gesetz Leistungen versagen, wenn:

  • der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat,
  • es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren,
  • der Geschädigte oder Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht,
  • der Geschädigte oder Antragsteller in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war, einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat und die Schädigung damit in Zusammenhang steht.

Leistungen können versagt werden, wenn es der Geschädigte unterlassen hat, das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen.

Um ihre Ansprüche nicht zu verlieren, sollten Geschädigte daher unverzüglich bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde Strafanzeige erstatten. (Polizei, Staatsanwaltschaft)

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Hinweis

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