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Hintergrund Mehr Recycling bei Gewerbeabfällen

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Die novellierte Gewerbeabfallverordnung setzt auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anspruchsvolle Vorgaben für ein hochwertiges Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen um. Kernstück der novellierten Verordnung ist die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die dem Recycling einen klaren Vorrang zuweist.

Mehr Recycling bei Gewerbeabfällen

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Damit kommen auf Abfallerzeuger und -besitzer sowie auf Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen neue Anforderungen zu. Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Änderungen.

Bisher wird ein Großteil der gewerblichen Siedlungsabfälle sowie der Bau- und Abbruchabfälle gemischt erfasst. Diese gemischte Sammlung wird nur noch in bestimmten, in der Verordnung benannten, Ausnahmefällen möglich sein. Die neue Verordnung setzt beim Abfallerzeuger an und verpflichtet zur Getrennthaltung von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Dazu werden weitgehende Getrenntsammlungspflichten für Abfälle, wie Altpapier, Bioabfall/Organik, Metalle, Holz, Glas, etc. eingeführt.

Gewerbliche Abfallgemische müssen vorbehandelt und aufbereitet werden. Vorbehandlungsanlagen haben in Zukunft anspruchsvolle Anforderungen an die Sortierung der Abfälle zu erfüllen, damit die Wertstoffe hochwertig verwertet werden können.

Die Regelungen zur Pflichtrestabfalltonne der Stadtreinigung Hamburg für Abfälle zur Beseitigung ändern sich mit der neuen Gewerbeabfallverordnung nicht.

Die Verordnung ist am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie ist in ihren wesentlichen Teilen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Sie finden die Verordnung als Auszug der Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 18/11294) unten zum Download. Ebenfalls die amtliche Begründung als Auszug der Bundesratsdrucksache (BR-Drs. 02/2017).

Gründe und Ziele der Novelle

Gründe für die Novelle waren die Änderung der Rahmenbedingungen durch die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) und das 2012 angepasste Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Damit wurde die neue fünfstufige Abfallhierarchie auch in nationales Recht überführt. Dieser Schritt wird mit der neuen GewAbfV jetzt auch für Gewerbeabfälle vollzogen. Ziel der novellierten Verordnung ist es, den Anteil der in den Stoffkreislauf zurückgeführten Rohstoffe zu erhöhen. Dies wird durch weitestgehende Getrennthaltungspflichten und höhere Anforderungen an Sortieranlagen erreicht.

Pflichtenkaskade der novellierten Gewerbeabfallverordnung

Die Darstellung zeigt Ihnen die Pflichtenkaskade für gewerbliche Siedlungsabfälle und die jeweiligen Dokumentationspflichten.

Die Darstellung zeigt Ihnen die Pflichtenkaskade für Bau- und Abbruchabfälle und die jeweiligen Dokumentationspflichten an.

Pflicht zur getrennten Sammlung

Bisher werden Abfälle im gewerblichen Bereich häufig gemischt erfasst. Die neue Gewerbeabfallverordnung schreibt die getrennte Sammlung vor und lässt eine gemischte Erfassung nur in bestimmten Ausnahmefällen zu.

Gewerbliche Siedlungsabfälle - insbesondere Papier / Pappe / Kartonagen (PPK), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle / Speisereste / Organik - müssen seit dem 1. August 2017 getrennt gesammelt und nachweislich einer Verwertung zugeführt werden. Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Getrennthaltungspflicht.

Pflicht zur Vorbehandlung

Ist die Getrennthaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht möglich, müssen  Abfallgemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Eine Vorbehandlungsanlage ist eine Sortieranlage, die nach strengen Kriterien die Abfälle sortiert und die aussortierten Wertstoffe als Sekundärrohstoffe vermarktet.

Auf die Getrennthaltung der Abfälle darf nur dann verzichtet werden, wenn diese „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist. Wenn eine oder beide Ausnahmen bei Ihnen vorliegen, ist deren Dokumentation zwingend erforderlich.

"Technisch nicht möglich“ wäre es beispielsweise, wenn Sie keinen Platz für zusätzliche Abfalltonnen haben.

„Wirtschaftlich nicht zumutbar“ wäre es, wenn die Kostenbelastung durch eine separate Entsorgung sehr viel höher wäre oder die Abfallmengen der einzelnen Fraktionen sehr gering sind. Als sehr gering gilt hierbei eine Menge von kleiner 50 kg pro Woche als Summe der Einzelfraktionen.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Vorbehandlungspflicht.

Dokumentationspflichten für Abfallerzeuger

Kernstück der neuen Gewerbeabfallverordnung ist die Dokumentation der anfallenden Abfälle. Hierzu ist jeder Erzeuger von Gewerbeabfall verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle (§ 3 Abs. 2 GewAbfV), als auch für die Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen (§ 8 Abs. 3 GewAbfV). Die Dokumentation ist jeweils pro Abfallanfallstelle zu führen, das heißt, pro Standort oder Gewerbebetrieb, sowie bei Bau- und Abbruchabfällen pro Baumaßnahme. Hier finden Sie weitere Informationen zur Dokumentationspflicht.

Weitere Informationen

Die Behörde für Umwelt und Energie hat für Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle ein Faltblatt zusammengestellt. Dieses finden Sie unten zum Download.

Für den Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle finden Sie ein Musterstammdatenblatt für die Abfalldokumentation gemäß § 3 Abs. 3 GewAbfV, ebenfalls unten zum Download.

 

Ansprechpartner

Herr Ehrengruber
Telefon: 040/428404329
Email: sebastian.ehrengruber@bukea.hamburg.de

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