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Recycling Vorbehandlungspflicht

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Die Pflicht zur Vorbehandlung von gemischt erfassten Abfällen stellt die nächste Stufe der Abfallhierarchie dar. Die Gewerbeabfallverordnung stellt hierbei hohe Anforderungen an Gemische und die an die Vorbehandlungsanlagen.

Vorbehandlungspflicht

Ist die getrennte Sammlung von Abfällen unter bestimmten Voraussetzungen nicht möglich, müssen diese Abfallgemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Eine Vorbehandlungsanlage ist eine Sortieranlage, die nach strengen Kriterien die Abfälle sortiert und im Anschluss die Wertstoffe dem Recyclingkreislauf wieder zuführt. Eine Liste der Hamburger Anlagen, die diese Kriterien erfüllen, steht unten zum Download zur Verfügung.

Auf die getrennte Sammlung der Abfälle darf nur dann verzichtet werden, wenn diese „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist.
„Technisch nicht möglich“ wäre es beispielsweise, wenn Sie überhaupt keinen Platz für zusätzliche Abfalltonnen haben.

„Wirtschaftlich nicht zumutbar“ wäre es, wenn die Kostenbelastung durch eine separate Entsorgung sehr viel höher wäre oder die Abfallmengen der einzelnen Fraktionen sehr gering sind. Als sehr gering gilt hierbei eine Menge von kleiner 50 kg pro Woche als Summe der Fraktionen. Insbesondere für Bioabfälle zählt dieses Kriterium jedoch nicht.

Wenn eine oder beide Ausnahmen bei Ihnen vorliegen, ist eine Dokumentation zwingend erforderlich. Hierzu benötigen Sie beispielsweise Fotos oder Lagepläne Ihrer Abfallbehälter und Praxisbelege wie Liefer- und Wiegescheine. Erst dann haben Sie die Möglichkeit, trockene Abfälle gemeinsam in Abfallbehältern zu sammeln und die gemischten Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zu übergeben. Bei größeren Mengen an Gemischen ist davon auszugehen, dass sich diese im Vorfeld durch eine Abfalltrennung im Betrieb reduzieren lassen.

Bitte beachten Sie: Die gemischt erfassten Abfälle dürfen keine Bioabfälle / Organik und keinen Restabfall enthalten. Glas dürfen sie nur enthalten, solange es die Vorbehandlung nicht behindert. Klären Sie dies im Vorfeld mit Ihrem Entsorgungsbetrieb ab.

Vorbehandlungsanlagen können Wertstoffgemische schon mit geringen Anteilen dieser Abfallstoffe nicht mehr annehmen. Sie müssen also sicherstellen, dass insbesondere alle organischen Abfälle getrennt von dem Sammelgemisch erfasst werden.

Klären Sie mit Ihrem Entsorger, ob Ihre individuelle, gemischt erfasste Abfall-Fraktion tatsächlich in einer Vorbehandlungsanlage angenommen und sortiert werden kann. Lassen Sie sich dies bestätigen und fügen es Ihrer Dokumentation bei.

Ab dem 1. Januar 2019 muss Ihnen der Entsorger zusätzliche bestätigen, dass die Sortieranlage, die Ihre Abfälle sortiert, die Sortier- und Recyclingquoten der Gewerbeabfallverordnung einhält. Diese Bestimmungen treten erst ab 2019 in Kraft.

Geringer Abfallanfall und beengte Platzverhältnisse

Für Kleinstmengen und beengte Platzverhältnisse bis zu einem Abfallbehälter (1,1 m³, wöchentliche Leerung) können Sie dieses Abfallgemisch evtl. einer energetischen Verwertung zuführen lassen. Auch hier benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Entsorgers, die Sie bitte wieder Ihren Unterlagen beifügen. Prüfen Sie in jedem Fall, ob sich Bioabfälle vielleicht doch separat erfassen lassen. Für Altpapier und Altglas können Sie auch bei haushaltsüblichen Kleinmengen die öffentlichen Depotcontainer nutzen.

Gemeinsame Erfassung von Kleinmengen

Liegt Ihr Betrieb in einem Wohngebäude und bei Ihnen fallen nur Abfallmengen an, die denen eines privaten Haushaltes entsprechen, können Sie diese in den normalen Wertstoff- und Hausmülltonnen entsorgen. Dies sind in der Regel: Altpapier-, Bioabfall-, Wertstoff- und Restabfalltonne. Diese Regelung gilt insbesondere für Freiberufler, wie Architekten, Rechtsanwälte, Ingenieurbüros, Arztpraxen, etc., welche ihr Büro in einem Wohngebäude haben.

In diesem Fall entfallen für Sie die Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung. Zudem benötigen Sie keine eigene Pflichtrestabfalltonne Hier finden Sie weitere Informationen.

Getrenntsammelquote für große Unternehmen

Große Unternehmen, die bereits Abfälle in diverse Fraktionen trennen und diese einer Verwertung zuführen können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre verbleibenden Gemische direkt einer energetischen Verwertung zuführen lassen. Hintergrund ist hierbei, dass diese Gemische keinerlei aussortierbaren Wertstoffe mehr enthalten, da diese bereits separat erfasst werden. Ein Unternehmen kann nur dann von dieser Sonderregelung Gebrauch machen, sobald es je Standort mehr als 90 % der anfallenden Abfälle separat erfasst. Die Getrenntsammelquote ist jedes Jahr erneut durch einen zugelassenen Sachverständigen zu bestätigen und zu dokumentieren.

Die Regelungen zur Getrenntsammelquote sind in den § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 und 5 und Abs. 6 GewAbfV zu finden.

 

Ansprechpartner

Herr Ehrengruber
Telefon: 040/428404329
Email: sebastian.ehrengruber@bukea.hamburg.de

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