
Schutzzone I
Der Fassungsbereich. Im Umkreis von 10 m um den jeweiligen Brunnen sind nur Tätigkeiten zulässig, die unmittelbar der Trinkwassergewinnung dienen. Das Gebiet dieser Schutzzone wird in der Regel gegen unbefugtes Betreten gesichert.
Schutzzone II
Die engere Schutzzone. Sie ist so bemessen, dass das Grundwasser mindestens 50 Tage Fließzeit von der äußersten Grenze der Schutzzone bis zum Brunnen benötigt. Sie wurde in den Wasserschutzgebieten Baursberg, Süderelbmarsch/Harburger Berge und Curslack/Altengamme festgesetzt und erstreckt sich in der Regel auf ca. 100 bis 200 m um die Brunnen. Sie dient dem Schutz vor Verunreinigungen durch krankheitserregende Mikroorganismen und sonstigen Beeinträchtigungen, die von menschlichen Tätigkeiten ausgehen und in der Nähe von Brunnen besonders gefährdend sind. In dieser Schutzzone sind z. B. die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, der Transport wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe sowie intensive landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzungen verboten. Außerdem gelten hier alle Verbote und Beschränkungen der Schutzzone III.
Schutzzone III
Die weitere Schutzzone. Sie erstreckt sich von der Schutzzone II in der Regel bis zur Grenze des gesamten Einzugsgebietes. Wegen der Besonderheiten eines Stadtstaates werden in Hamburg die Schutzgebiete auf den Teil des Grundwassereinzugsgebietes beschränkt, der ca. 2 km von der Brunnenfassung entfernt ist. Diese Schutzzone soll vor schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen schützen. In der Schutzzone III gilt u. a. ein Verbot für die Lagerung und Verwendung wassergefährdender Stoffe, die Lagerung und Behandlung von Abfall, die Errichtung von baulichen Anlagen ohne Sielanschluss, die Verminderung der schützenden, gering wasserdurchlässigen Schichten sowie für Kläranlagen.

Kennzeichnung eines Wasserschutzgebietes

Bild: © BSU/U12
Die Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes wird durch das Verkehrszeichen 354 der Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzschild "Anfang" oder "Ende" oder mit einem Zusatzschild, welches die Länge der Strecke durch das Wasserschutzgebiet angibt, gekennzeichnet.

Bild: © StVO
An Straßen, die durch die Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes führen, wird nebenstehendes Verkehrszeichen 269 aufgestellt. Es verbietet Fahrzeugen aller Art mit wassergefährdender Ladung die Durchfahrt, da dieses gemäß der Schutzgebietsverordnungen verboten ist.