A
Angehörigenbefragung
Die zuständige Fachbehörde führte im August und September 2019 eine Befragung zur Qualität der Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen durch. Befragt wurden Angehörige und Vertrauenspersonen von Heimbewohnerinnen und -bewohnern. Mit der Durchführung und Auswertung wurde das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein beauftragt. Die Befragungsergebnisse für jede Einrichtung sind im Hamburger Pflegekompass veröffentlicht. Weiterführende Informationen zur Angehörigenbefragung finden Sie auch unter www.hamburg.de/angehoerigenbefragung.
Anordnungen
Die zuständige Wohn-Pflege-Aufsicht kann gegenüber dem Betreiber der Pflegeeinrichtung Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Dies geschieht zum Beispiel bei dringendem Handlungsbedarf oder wenn es zwischen Betreiber und Behörde zu keiner Vereinbarung der Mängelbehebung kommt oder diese Vereinbarung nicht eingehalten wird.
Das angezeigte Ergebnis gibt an, für welche der folgenden Prüfbereiche Anordnungen erlassen wurden:
- Personal- und Qualitätsmanagement,
- Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung,
- Selbstbestimmung und Teilhabe oder
- Hauswirtschaftliche Versorgung und Hygiene
Anteil ausgebildeter Betreuungskräfte
Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene Qualität der Betreuung zu gewährleisten, insbesondere durch eine ausreichende Zahl persönlich und fachlich geeigneter Beschäftigter. Die Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen bringen unterschiedliche Berufsqualifikationen mit. Um die Qualität und Sicherheit in den Einrichtungen zu erhalten, soll es in einer Einrichtung überwiegend ausgebildete Kräfte geben. Der Anteil an ausgebildeten Betreuungskräften an allen in der Betreuung Beschäftigten muss daher mindestens 50 Prozent betragen (siehe Fachkraftquote zum Stellen-Ist). Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkräfte oder landesrechtlich anerkannten Assistentinnen und Assistenten sind, muss mindestens 60 Prozent der Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten betragen. Leiharbeitskräfte bleiben unberücksichtigt.
Der angezeigte Wert gibt an, um wie viel Prozentpunkte die Vorgabe unter- oder überschritten wird. Ein negativer Wert gibt eine Unterschreitung an, ein positiver einen erhöhten Einsatz ausgebildeter Betreuungskräfte.
Aufnahmestopp
Die zuständige Wohn-Pflege-Aufsicht kann die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner vorläufig untersagen, wenn in einer Einrichtung schwerwiegende Mängel in der Betreuung festgestellt werden.
B
Beschäftigtenbefragung
Die Qualität der Pflege ist auch abhängig von den Arbeitsbedingungen innerhalb der Pflegeeinrichtungen und der Arbeitszufriedenheit ihrer Beschäftigten. Daher muss alle zwei Jahre eine schriftliche und anonyme Mitarbeiterbefragung zur Zufriedenheit am Arbeitsplatz und zu Verbesserungsmöglichkeiten durchgeführt werden.
Seit Inkrafttreten der Wohn-und Betreuungsdurchführungsverordnung vom 6. Februar 2019 sind hierfür vorgegebene Fragen zu verwenden. Weil die Einrichtungen Zeit zur Einführung oder Umstellung brauchen, kann eine Umsetzung vor 2020 nicht in allen Einrichtungen erwartet werden. Negative Prüfergebnisse werden zunächst nicht als Mangel bewertet. In diesem Fall wird auch kein Prüfergebnis ausgewiesen.
Besondere Dementenbetreuung
(Besondere stationäre Betreuung von Menschen mit Demenz und herausfordernden Verhaltensweisen)
Demenzerkrankungen finden sich heutzutage bei vielen pflegebedürftigen Menschen. Deshalb gehört die Betreuung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen zur allgemeinen Pflegeleistung der Einrichtung. Demenz kann man als ein Muster von Symptomen verstehen, das durch verschiedene Ursachen ausgelöst wird. Die Alzheimer-Krankheit ist die häufigste dieser Ursachen. Grundsätzlich führen eine Verminderung geistiger (kognitiver) Fähigkeiten, zusammen mit Veränderungen des Antriebs und der Stimmung zunehmend zu Einschränkungen alltäglicher Kompetenzen.
Einige Pflegeheime haben sich besonders auf die Betreuung dementiell erkrankter Menschen mit herausfordernden Verhaltensweisen eingestellt (BestDem). Für diese Versorgung bieten in Hamburg einige Pflegeeinrichtungen spezielle Wohnbereiche an und haben dafür leistungsgerechte Pflegesätze vereinbart. Die Preise werden im Portal nicht dargestellt.
Betäubungsmittel
Betäubungsmittel (BtM) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe sowie Stoffgruppen und Zubereitungen. Pflegeeinrichtungen werden im Hinblick auf einen sachgerechten Umgang mit Betäubungsmitteln überprüft, insbesondere hinsichtlich Aufbewahrung, Dokumentation Bestandskontrolle. Das Prüfkriterium veranschaulicht für einen wesentlichen Bereich der medizinisch-pflegerischen Versorgung, ob die Einrichtung ihren Sorgfaltspflichten nachkommt.
E
Eigenanteil (selbst zu tragende Kosten)
Die gesamten Kosten für einen Platz in einer stationären Einrichtung werden zu einem Teil von der Pflegekasse und zu einem anderen Teil von der Bewohnerin, dem Bewohner getragen. Zu den selbst zu tragenden Kosten gehören:
- der Pflegebedingte Eigenanteil (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) für die Pflegegrade 2-5)
- die Unterkunfts- und Verpflegungskosten
- die Investitionskosten
In den ausgewiesenen Kosten werden keine erhöhten Pflegesätze für besondere Versorgungsangebote wie besondere Dementenbetreuung, Wachkomaversorgung oder geschlossene Wohnbereiche berücksichtigt. Hinzukommen können optional außerdem Kosten für individuelle Zusatzleistungen und sonstige Kosten für den persönlichen Bedarf.
Die individuellen Zusatzleistungen sind Angebote des Heimes über den normalen und notwendigen Standard hinaus, zum Beispiel Haustierversorgung. Zusatzleistungen müssen selbst bezahlt werden, das heißt an diesen Leistungen beteiligen sich weder die Pflegeversicherung noch die Sozialhilfe. Zusatzleistungen müssen vorab schriftlich im Heimvertrag detailliert vereinbart werden und sind wieder abwählbar.
Sonstige Kosten für den persönlichen Bedarf können durch Friseurbesuche, Fußpflege, Cafébesuche, durch Neuanschaffung von Toilettenartikeln, Kleidung, privater Einrichtungsgegenstände und Ähnliches entstehen. Diese Kosten sind nicht in den Heimkosten enthalten. Nicht zulässig sind Anmeldegebühren, die nicht zurückgezahlt werden.
Bitte erfragen Sie Details bei der Einrichtung. Die ausgewiesenen Preisangaben sind ohne Gewähr.
Einrichtungsfremdes Personal
Einrichtungsfremdes Personal (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) darf nur zeitlich begrenzt in Ausnahmesituationen eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Ausnahmesituationen wie die gleichzeitige Erkrankung mehrerer Beschäftigter soll der Betreiber eine feste Gruppe von geeigneten Vertretungskräften aufbauen und vorhalten. Dies gilt als wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung von Betreuungskontinuität und Bezugspflege. Die Nichtverfügbarkeit von Fachkräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird nur als Ausnahmesituation anerkannt, wenn nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung geeigneter eigener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachgewiesen werden.
F
Fachkraftquote (FKQ) zum Stellen-Ist
Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene Qualität der Betreuung zu gewährleisten, insbesondere durch eine ausreichende Zahl persönlich und fachlich geeigneter Beschäftigter. Die Fachkraftquote zum Stellen-Ist gibt den Anteil der Fachkräfte an der tatsächlichen Gesamtpersonalausstattung für betreuende Tätigkeiten innerhalb der Einrichtung wieder. Dieser Anteil muss mindestens 50 Prozent betragen. Leiharbeitskräfte bleiben hierbei unberücksichtigt. Ist in der Einrichtung zu wenig Personal vorhanden, zeigt dieser Wert, ob zumindest auf diesem zu niedrigen Niveau das Verhältnis der eingesetzten Fachkräfte ausreichend ist. Der angezeigte Wert gibt an, um wie viel Prozentpunkte die Vorgabe unter- oder überschritten wird. Ein negativer Wert gibt eine Unterschreitung an, ein positiver einen erhöhten Fachkrafteinsatz.
Fachkraftquote (FKQ) zum Stellen-Soll
Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene Qualität der Betreuung zu gewährleisten, insbesondere durch eine ausreichende Zahl persönlich und fachlich geeigneter Beschäftigter. Die Fachkraftquote zum Stellen-Soll gibt den Anteil der Fachkräfte an der vorgegebenen Gesamtpersonalausstattung für betreuende Tätigkeiten innerhalb der Einrichtung wieder. Dieser Anteil muss mindestens 50 Prozent betragen. Leiharbeitskräfte bleiben hierbei unberücksichtigt. Dieser Wert ermöglicht den Vergleich der Einrichtungen. Der angezeigte Wert gibt an, um wie viel Prozentpunkte die Vorgabe unter- oder überschritten wird. Ein negativer Wert gibt eine Unterschreitung an, ein positiver einen erhöhten Fachkrafteinsatz.
G
Geschlossene Wohnbereiche
Es gibt dementiell erkrankte Bewohner, deren herausfordernde Verhaltensweisen so groß sind, dass sie für sich oder andere eine Gefährdung darstellen und die deshalb auf geschlossenen Stationen betreut werden müssen. Ein Freiheitsentzug in einem geschlossenen Bereich / einer geschlossenen Einrichtung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Unterbringung in einem geschlossenen Bereich bedeutet immer einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit eines Menschen. Sie darf nur in Ausnahmefällen stattfinden, zum Beispiel wenn aufgrund eingeschränkter Urteilsfähigkeit Suizidgefahr besteht oder schwerer gesundheitliche Schäden drohen. Eine Unterbringung in einem geschlossenen Bereich ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig und zu beenden, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind. Für diese Versorgung bieten in Hamburg einige Pflegeeinrichtungen spezielle Wohnbereiche an und haben dafür leistungsgerechte Pflegesätze vereinbart. Die Preise werden im Portal nicht dargestellt.
H
Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG)
Das HmbWBG ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und wurde zuletzt im Oktober 2018 novelliert. Es gilt für Wohneinrichtungen wie zu Beispiel Pflegeheime und auch für ambulante Dienste, Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen. Es garantiert pflegebedürftigen und behinderten Menschen das Recht auf Transparenz, Qualität und Verbraucherschutz. Das Gesetz ist die Rechtsgrundlage, unter anderem für die Prüfung von stationären Pflegeeinrichtungen, die ordnungsrechtliche Maßnahmen, die Durchführung der Angehörigenbefragung und die Veröffentlichung von Einrichtungsinformationen.
I
Investitionskosten
Die Investitionskosten sind mit der Kaltmiete in einer Mietwohnung vergleichbar. Sie sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu entrichten. Hiermit deckt der Heimträger die Kosten für Gebäudeabnutzung, Einrichtung und Ausstattung, Fremdkapitalzinsen, Instandhaltung und usw. Sie sind unter anderem abhängig vom Alter des jeweiligen Hauses. Zuschüsse der öffentlichen Hand sind bei diesem Kostenbestandteil bereits abgezogen. Die den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellten Investitionskosten können von Kosten abweichen, die mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart sind. In manchen Einrichtungen gibt es Zimmer mit unterschiedlichen Standards, die unterschiedliche Preise haben, zum Beispiel Einzel- und Doppelzimmer. Im Portal wird der günstigste Preis angegeben, der Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt wird.
K
Kooperationsverträge
Zur Gewährleistung einer umfassenden medizinischen Versorgung sollen die Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen.
M
Mängel
Es gibt verschiedene Arten von Mängeln, die beanstandet werden können. Grundsätzlich gelten alle Abweichungen von den Anforderungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen als Mängel.
Schwerwiegende Mängel liegen vor, wenn
- eine Gesundheitsschädigung oder eine Gefährdung des Lebens eingetreten ist oder droht,
- die Selbstbestimmung von Nutzerinnen und Nutzern durch körperliche oder psychische Gewalt oder deren Androhung, oder durch nicht genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen eingeschränkt wird oder
- eine fachgerechte Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer aufgrund fehlender Personalressourcen nicht mehr gewährleistet ist.
P
Personalrichtwerte
Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene Qualität der Betreuung zu gewährleisten, insbesondere durch eine ausreichende Zahl persönlich und fachlich geeigneter Beschäftigter. Personalrichtwerte definieren die für eine Einrichtung vorgeschriebene Gesamtpersonalausstattung für betreuende Tätigkeiten. Sie ist insbesondere abhängig von der Anzahl der Pflegebedürftigen und deren individuellem Pflegegrad. Die Ausschöpfung der Personalrichtwerte beschreibt das Verhältnis zwischen tatsächlicher und vorgeschriebener Personalausstattung und muss mindestens 100 Prozent betragen. Sie sind im Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vereinbart.
Pflegebedingter Preis
Der pflegebedingte Preis umfasst die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Hinzu kommt anteilig die Hälfte der Betriebskosten als weiterer pflegebedingter Aufwand. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 entspricht der auf diese Weise ermittelte pflegebedingte Preis dem sogenannten Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Im EEE sind die Leistungen der Pflegeversicherung bereits abgezogen, er ist unabhängig vom Pflegegrad für alle Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung gleich hoch.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 entrichten einen mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesatz. Sie haben außerdem Anspruch auf den sogenannten „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro von ihrer Pflegekasse. Dieser ist in den ausgewiesenen Kosten noch nicht abgezogen.
Pflegegrad
Auf der Grundlage des seit 2017 geltenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bemisst sich der Pflegegrad über ein Punktesystem anhand der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in verschiedenen Lebensbereichen:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
- Pflegegrad 5: 90 bis unter 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Pflegetransparenzbericht
Die Transparenzberichte werden auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Pflegetransparenzvereinbarung erstellt. Grundlage sind die im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen durchgeführten Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. Die Qualitätsprüfungen sind im Pflegeversicherungsgesetz vorgeschrieben und erfolgen seit 2011 jährlich.
Prüfungen
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden in Hamburg seit Februar 2019 regelhaft einmal pro Kalenderjahr unangemeldet durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft (Regelprüfungen). Damit wird sichergestellt, dass die Anforderungen aus dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz an Transparenz, Qualität und Verbraucherschutz eingehalten werden. Darüber hinaus finden in den Einrichtungen Anlassprüfungen durch die bezirkliche Wohn-Pflege-Aufsicht statt, zum Beispiel nach Beschwerden über Mängel in der Einrichtung.
Sofern im Pflegekompass keine Prüfergebnisse ausgewiesen werden, fand in der zu betreffenden Einrichtung seit Februar 2019 noch keine Prüfung statt.
KapitelübersichtS
Stärken und Schwächen
Die Fragen der Angehörigenbefragung werden nach einer thematischen Zusammengehörigkeit jeweils einer der folgenden Dimensionen zugeordnet:
- Selbstbestimmung und Selbstständigkeit
- Respektvoller Umgang
- Sicherheit
- Essen und Trinken
- Fachspezifische Versorgung
- Personal
- Wohnhygiene
Ausgewiesene Stärken oder Schwächen in den Dimensionen resultieren aus dem Vergleich der jeweiligen Einrichtung mit der Gesamtheit aller übrigen Einrichtungen.
KapitelübersichtT
Tarifbindung
Im Rahmen von Regelprüfungen wird das Merkmal der Tarifbindung des Betreuungspersonals erhoben. Ausgewiesen wird, ob in den Einrichtungen ein Tarifvertrag, sogenannte Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder keine arbeitsvertraglichen Mantelvorschriften zur Anwendung kommen.
Tarifverträge regeln die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Ein Arbeitgeber kann an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) sind kein Tarifvertrag im arbeitsrechtlichen Sinn, da sie nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart worden sind. Sie werden entweder durch Gremien, die paritätisch aus gewählten und weisungsungebundenen Vertretern der Mitarbeiter und Vertretern der Dienstgeber besetzt sind, festgelegt oder von Arbeitgeberseite einwickelt und einseitig gestellt. Arbeitsvertragsrichtlinien wirken nur dann auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer ein, wenn ihre Geltung im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
KapitelübersichtU
Unterkunft und Verpflegung
Die Hälfte der Betriebskosten einschließlich der Verwaltungskosten, der hauswirtschaftlichen Versorgung (zum Beispiel Reinigen der Wohnung, der Wäsche) und der Mietnebenkosten (zum Beispiel Heizung, Wasser, Strom) sowie der Sach- und Personalkosten für die Verpflegungszubereitung werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen, sondern diese Kosten sind, wie in der eigenen Wohnung, von der pflegebedürftigen Person selbst zu begleichen.
Untersagungen
Vorläufige Schließung: Der Betrieb einer Pflegeeinrichtung kann ganz oder in Teilen untersagt werden, sofern wesentliche Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt werden. Können die Gründe für die Untersagung beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Schließung durch die zuständige Wohn-Pflege-Aufsicht möglich.
Endgültige Schließung: Der Betrieb einer Pflegeeinrichtung kann ganz oder in Teilen untersagt werden, sofern wesentliche Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt werden. Können die Gründe für die Untersagung nicht beseitigt werden, ist eine endgültige Schließung durch die zuständige Wohn-Pflege-Aufsicht möglich.
KapitelübersichtV
Versorgung von Wachkomapatienten
Bei Menschen im Wachkoma ist in Folge einer schweren Schädel-Hirnverletzung oder eines Sauerstoffmangels die Steuerungsfähigkeit des Gehirns ausgefallen.
Die medizinische und pflegerische Versorgung von Menschen mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma einschließlich von Wachkomapatienten erfolgt nach einem Phasenmodell, das sich in die Phasen A bis G unterteilt. Wenn bei einem Menschen trotz aller medizinischen und rehabilitativen Bemühungen in der Akutbehandlung und in den nachfolgenden Behandlungsphasen schwerste Schädigungen und Mehrfachbehinderungen bestehen bleiben, befindet sich der Patient in der Phase F und ist vollständig auf Pflege angewiesen.
Für diese Versorgung bieten in Hamburg einige Pflegeeinrichtungen spezielle Wohnbereiche an und haben dafür leistungsgerechte Pflegesätze vereinbart.
Vertretung durch ein Mitwirkungsgremium
Die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen werden durch einen Wohnbeirat in ihren Interessen gegenüber dem Betreiber und den Leitungskräften vertreten. Wenn die Bildung eines Wohnbeirates aufgrund von Behinderung oder Krankheit der Bewohner nicht möglich ist, nimmt ein Vertretungsgremium oder eine Fürsprecherin / ein Fürsprecher deren Mitwirkungsrechte wahr. Diese Personen müssen für die Tätigkeit geeignet sein und unabhängig von Interessen der Einrichtung im Sinne der Bewohnerinnen und Bewohner sprechen.
Vollstationäre Betreuung
Vollstationäre Betreuung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder sonstige besondere Faktoren vorliegen. Die Pflegekasse übernimmt für den Pflegebedürftigen auf Grundlage der pauschalen Leistungsbeträge Kosten für die Pflege, die soziale Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
W
Weiterempfehlungsrate
Die Weiterempfehlungsrate leitet sich aus den Ergebnissen der Angehörigenbefragung ab. Maßgeblich sind die Antworthäufigkeiten auf die Frage: „Würden Sie diese Wohneinrichtung Ihrem besten Freund / Ihrer besten Freundin weiterempfehlen?“ Zur Berechnung der Weiterempfehlungsrate wird die vierstufige Antwortskala der Frage in eine Prozentskala der Weiterempfehlung transformiert. Die schlechteste Antwortkategorie wird auf "0 Prozent" gesetzt, die beste auf "100 Prozent", die beiden dazwischen auf "33,33 Prozent" und "66,66 Prozent". Mit diesen Setzungen werden die absoluten Antworten gewichtet.
Weiterführende Informationen zur Angehörigenbefragung finden Sie auch unter www.hamburg.de/angehoerigenbefragung.
Wohn-Pflege-Aufsicht
Die Wohn-Pflege-Aufsicht berät pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Betreiber von Einrichtungen und ambulanten Diensten (Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe). Sie führt Anlassprüfungen unter anderem hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten und der Personalausstattung durch. Wenn die Wohn-Pflege-Aufsicht Missstände in einer Einrichtung oder einem ambulanten Dienst feststellt, berät sie den Betreiber, ordnet konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel an und kann im Einzelfall bestimmten Personen ein Beschäftigungsverbot erteilen oder den Betrieb der Einrichtung ganz untersagen.
Z
Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetzwerk
Pflegeeinrichtungen sollen mit einem Hospiz- und Palliativnetzwerk zusammenarbeiten. Ambulanten Hospizdienste und/oder spezialisierte ambulanter Palliativversorgung können diese durch Informations- und Erfahrungsaustausch, Fortbildungsförderung sowie Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Leitgedanken für die praktische Arbeit unterstützen. Ziel ist es, den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden des schwerstkranken Menschen jeden Alters und der ihm nahestehenden gerecht zu werden. Durch die enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Berufsgruppen wird so eine umfassende Versorgung ermöglicht.