Eine Verpflichtung kann zum Beispiel in der Baugenehmigung, in einem städtebaulichen Vertrag oder im Bebauungsplan aufgenommen sein. Außerdem sind solche Dach- und Fassadenbegrünungsmaßnahmen nicht freiwillig, die als Kompensation im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgesehen sind.
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