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Häufig gestellte Fragen Dichtheitsnachweise

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Antworten auf häufige Fragen finden Sie in unseren FAQs.

Dichtheitsnachweise

 

Kapitelübersicht

Wird in Hamburg die Prüfung auf Dichtheit ausgesetzt / eingestellt?

Für Hamburg gilt weiterhin:

Alle Eigentümer:innen sind verpflichtet die Dichtheit der Entwässerungsanlage im Erdreich und unter der Sohle bis zum 31.12.2020 nachzuweisen. Diese Regelung gilt weiterhin und wird nicht ausgesetzt.

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Bis wann muss ich prüfen lassen?

Grundsätzlich gilt:

In Hamburg ist für alle bebauten Grundstücke ein Dichtheitsnachweis erforderlich, unabhängig vom Alter der Gebäude.
Alle Eigentümer:innen müssen die Dichtheit der Entwässerungsanlage im Erdreich und unter der Sohle bis zum 31.12.2020 nachgewiesen haben.

Für jüngere Gebäude gilt:
Für Entwässerungsanlagen, die nach 1995 hergestellt wurden, müsste ein Dichtheitsnachweis bereits vorliegen, da dies bei Neubau Pflicht war. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist in diesen Fällen der Dichheitsnachweis nachzuholen. In Wasserschutzgebieten ist der Dichtheitsnachweis alle 10 Jahre wiederkehrend durchzuführen. Daher ist bei Entwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten, die vor 2011 hergestellt wurden, bereits ein neuer Dichtheitsnachweis erforderlich.

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Wann muss ich prüfen lassen?

In Hamburg ist für alle bebauten Grundstücke ein Dichtheitsnachweis erforderlich, unabhängig vom Alter der Gebäude.
Alle Eigentümer:innen müssen die Dichtheit der Entwässerungsanlage im Erdreich und unter der Sohle bis zum 31.12.2020 nachgewiesen haben.

Für jüngere Gebäude gilt:
Für Entwässerungsanlagen, die nach 1995 hergestellt wurden, müsste ein Dichtheitsnachweis bereits vorliegen, da dies bei Neubau Pflicht war. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist in diesen Fällen der Dichtheitsnachweis nachzuholen. In Wasserschutzgebieten ist der Dichtheitsnachweis alle 10 Jahre wiederkehrend durchzuführen. Daher ist bei Entwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten, die vor 2011 hergestellt wurden, bereits ein neuer Dichtheitsnachweis erforderlich.

Grundsätzlich gilt für Wohngrundstücke:
Der Dichtheitsnachweis ist wiederkehrend alle 25 Jahre durchzuführen, in Wasserschutzgebieten alle 10 Jahre wiederkehrend durchzuführen.

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Was ist, wenn Schäden festgestellt werden?

Sollte das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ergeben, dass Schäden zu beseitigen sind, so sind die Schäden bei Sanierungspriorität II bis zum 31.12.2025 zu beseitigen, bei Sanierungspriorität I innerhalb von 6 Monaten zu beseitigen. Lassen Sie sich die festgestellte Sanierungspriorität, z.B. auf dem Vordruck P, bescheinigen. Nach dem Beseitigen der Schäden ist eine Nachprüfung der sanierten Abschnitte erforderlich, anschließend kann der Dichtheitsnachweis ausgestellt werden.

Bei festgestellter Sanierungspriorität III gilt die Anlage als dicht und der Dichtheitsnachweis kann ausgestellt werden.

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Warum werde ich nicht persönlich von der Behörde angeschrieben?

Eigentümer:innen wurden über den „Amtlichen Anzeiger“, den Printmedien und den Grundeigentümerverband informiert. Die Behörde ist nicht verpflichtet Eigentümer:innen persönlich anzuschreiben, da es sich um ein Gesetz handelt. Jeder Bürger soll sich grundsätzlich selbst über gesetzliche Regelungen informieren, wie z.B. auch bei neuen Regelungen im Straßenverkehr. Es gab seit der Einführung der Verpflichtung in 1997 immer mal wieder Presseberichte dazu. Zuletzt wurde in 2014 die Frist für Wohngrundstücke außerhalb von Wasserschutzgebieten angepasst. Auch hierzu gab es Presseberichte.

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Gibt es eine Strafe, wenn ich die Dichtheit nicht nachweise?

Bedingt durch die Auslastung der Firmen und ergänzend durch die Corona-Krise kann es schwierig sein, bis zum 31.12.2020 einen Dichtheitsnachweis zu erbringen. Eine allgemeine Fristverlängerung für Dichtheitsnachweise ist nicht geplant.

Sollte bis zum 31.12.2020 kein Nachweis der Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage im Erdreich erbracht werden können, so wird nicht automatisch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren in Gang gesetzt. Haben Eigentümer:innen das Mögliche getan, um einen Dichtheitsnachweis erstellen zu lassen, so wird auf ein Ordnungswidrigkeitsverfahren verzichtet, auch wenn der Dichtheitsnachweis erst in 2021 oder 2022 erstellt wird. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem zertifizierten Fachbetrieb. Sie brauchen uns vorab keine Kopie der Terminbestätigung zusenden. Für die Behörde ist der tatsächliche Dichtheitsnachweis maßgebend.

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Was kostet das Ganze?

Die Kosten für eine Dichtheitsprüfung für ein Einfamilienhaus, mit einer Anschlussleitung von ca. 10 m, liegt zwischen 300,- und 500,- Euro.

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Warum soll ich überhaupt etwas machen?

  • In erster Linie, weil Ihnen die Umwelt am Herzen liegt und Sie weder den Boden noch das Grundwasser verunreinigen wollen und dürfen.
  • Weil Sie den gesetzlichen Vorgaben Folge leisten müssen, genau wie in allen anderen Bereichen des Lebens.
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Wurde ich schon von der Behörde angeschrieben?

Eigentümer:innen wurden über den „Amtlichen Anzeiger“, den Printmedien und den Grundeigentümerverband informiert.

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Reicht es, wenn ich bei Bestandsbauten die Dichtheitsbescheinigungen zuhause aufbewahre?

Der Nachweis der Dichtheit (Vordruck P und Lageplan) ist der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns eine Kopie des Dichtheitsnachweises zusenden. Jeder eingereichte Dichtheitsnachweis wird von der Behörde auf Plausibilität geprüft und zu den Akten genommen, so dass Sie auch bei Verlust des Dichtheitsnachweises noch auf eine Kopie zurückgreifen können.

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Was gilt bei Neubauten?

Bei einem Neubau einer Grundstücksentwässerungsanlage ist der Dichtheitsnachweis im Zuge der Baumaßnahme durchzuführen (Druckprüfung mit Wasser oder Luft nach DIN EN 1610). Neue Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Dichtheitsnachweis erbracht ist. Der Nachweis ist bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft einzureichen.

Diese Regelung gilt bereits länger als 25 Jahre, so dass Dichtheitsnachweise die bereits erstellt wurden weiterhin gültig sind. Zu beachten ist, dass die Dichtheitsnachweise außerhalb von Wasserschutzgebieten nach 25 Jahren zu wiederholen sind, innerhalb von Wasserschutzgebieten nach 10 Jahren. Für Anlagen für gewerbliches Abwasser gelten kürzere Fristen.

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Wo erhalte ich Akteneinsicht?

Akteneinsicht erhalten Sie bei unserer Verwaltung, Telefon 040 / 42840 3352, Mail: akteneinsicht@bukea.hamburg.de.

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Muss jede:r Hausbesitzer:in einen Dichtheitsnachweis haben?

Alle Eigentümer:innen müssen die Dichtheit der Entwässerungsanlage im Erdreich und unter der Sohle bis zum 31.12.2020 nachgewiesen haben.

Dieses gilt für Entwässerungsanlagen die bis 1995 fertigstellt wurden und sich nicht in einem Wasserschutzgebiet befinden. Die Prüfung ist wiederkehrend alle 25 Jahre durchzuführen.

In Wasserschutzgebieten ist die Dichtheit der Entwässerungsanlage alle 10 Jahre wiederkehrend durchzuführen.

Für Entwässerungsanlagen, die nach 1995 hergestellt wurden, müsste ein Dichtheitsnachweis bereits vorliegen, da dies bereits bei Neubau Pflicht war. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist in diesen Fällen der Dichtheitsnachweis nachzuholen.

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Kein Termin für 2020 was kann ich tun?

Sollte bis zum 31.12.2020 kein Nachweis der Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage im Erdreich erbracht werden können, so wird nicht automatisch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren in Gang gesetzt. 

Haben Sie als Eigentümer:in dem ausführenden zertifizierten Fachbetrieb einen Auftrag erteilt, so sind Sie ihrer Pflicht nachgekommen, auch wenn der Dichtheitsnachweis erst in 2021 oder 2022 erstellt wird. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit dem zertifizierten Fachbetrieb. Sie brauchen uns vorab keine Kopie der Terminbestätigung zusenden. Für die Behörde ist der tatsächliche Dichtheitsnachweis maßgebend.

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Wo finde ich zertifizierte Fachbetriebe?

Zertifizierten Fachbetriebe finden Sie auf unserer Internetseite, oder wenden Sie sich telefonisch an eine der beiden Zertifizierungsorganisationen:


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Was muss ich prüfen lassen?

Alle Eigentümer:innen müssen die Dichtheit der Entwässerungsanlage im Erdreich und unter der Sohle bis zum 31.12.2020 nachgewiesen haben. 

Dieses gilt für Entwässerungsanlagen die bis 1995 fertigstellt wurden und sich nicht in einem Wasserschutzgebiet befinden. Die Prüfung ist wiederkehrend alle 25 Jahre durchzuführen.

In Wasserschutzgebieten ist die Dichtheit der Entwässerungsanlage alle 10 Jahre wiederkehrend durchzuführen.

Für Entwässerungsanlagen, die nach 1995 hergestellt wurden, müsste ein Dichtheitsnachweis bereits vorliegen, da dies bereits bei Neubau Pflicht war. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist in diesen Fällen der Dichtheitsnachweis nachzuholen.

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Warum muss ich prüfen lassen?

In erster Linie, weil Ihnen die Umwelt am Herzen liegt. Weil Sie den gesetzlichen Vorgaben Folge leisten müssen, genau wie in allen anderen Bereichen des Lebens.

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Wasserschutzgebiet oder nicht?

Ob ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt erfahren Sie unter: http://www.hamburg.de/wasserschutzgebiete

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Wo steht, dass ich dazu verpflichtet bin?

Dies ergibt sich aus dem Hamburgischen Abwassergesetz (HmbAbwG) und der auf Grund von § 15 Abs. 2  (HmbAbwG) eingeführten Technischen Betriebsbestimmung Entwässerungsanlagen. Diese finden Sie hier.

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Fragen zu Planunterlagen oder Prüfergebnissen

Bei Fragen zu Ihren Planunterlagen bzw. Zeichnungen oder Prüfergebnissen wenden Sie sich an ihren zertifizierten Fachbetrieb.

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Wer führt eine Dichtheitsprüfung durch?

Dichtheitsprüfungen dürfen in Hamburg nur von zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Zertifizierten Fachbetriebe finden Sie auf unserer Internetseite unter www.hamburg.de/abwasserleitung oder wenden Sie sich an eine der beiden Zertifizierungsorganisationen:


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Welche Leitungen müssen geprüft werden?

Ist das Haus/Grundstück an ein Trennsystem angeschlossen (in der Straße wird das Abwasser getrennt vom Regenwasser abgeleitet), brauchen nur die Schmutzwasserleitungen und Schächte geprüft werden.
Ist das Haus an ein Mischsystem angeschlossen und die Regenwasserleitungen sind dort auch angeschlossen (in der Straße wird das Schmutzwasser gemeinsam mit dem Regenwasser in einem Siel abgeleitet), müssen auch die erdverlegten Regenwasserleitungen und Schächte mit geprüft werden.
Regenwasserleitungen bzw. –anlagen, die an eine Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer angeschlossen sind, brauchen nicht geprüft werden.

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Wie ist die Regelung bei Erbpachtgrundstücken?

Bei Erbpachtgrundstücken ist üblicherweise der/die Pächter:in für die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage verantwortlich.

In der Regel wird im Erbpachtvertrag geregelt, dass der/die Pächter:in für alle baulichen Anlagen verantwortlich ist. Dann ist der Pächter für den Dichtheitsnachweis verantwortlich, da die Grundstücksentwässerungsanlage  - wie die baulichen Anlagen des Gebäudes - zur baulichen Anlage zählt. Wenn Sie überzeugt sind, eine andere Regelung getroffen zu haben, sehen Sie in Ihren Pachtvertrag oder sprechen Sie ihre:n Grundeigentümer:in an.

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Was ist bei Reihenhausanlagen zu beachten?

Real geteilte Grundstücke:

Bei Reihenhausanlagen die über einen Sielanschluss entsorgt werden und deren Grundstücke real geteilt sind, ist jede:r Grundeigentümer:in für seine Abwasserleitung im Erdreich, unter den Gebäuden und den Schächten auf seinem Grundstück verantwortlich. Besondere Regelungen können hierzu im Grundbuch oder in privaten Verträgen getroffen worden sein. Aus technischen Gründen ist es in vielen Fällen erforderlich, dass alle Eigentümer:innen den Dichtheitsnachweis und ggf. die Sanierung zusammen bei einem zertifizierten Fachbetrieb beauftragen, da oft nicht genügend Revisionsöffnungen vorhanden sind, um die Maßnahmen getrennt durchzuführen.

Ideell geteilte Grundstücke:

Bei Reihenhausanlagen die über einen Sielanschluss entsorgt werden und das Grundstück ist ideell geteilt (Eigentümergemeinschaft), sind alle Grundeigentümer:innen gleichermaßen für die Abwasserleitungen im Erdreich, unter den Gebäuden und den Schächten verantwortlich (gemeinschaftliche Entwässerungsanlage, da es sich um ein Grundstück handelt), es sei denn, dass besondere Regelungen in privaten Verträgen getroffen wurden.

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Bis wohin geht die private Abwasserleitung?

In Hamburg sind im Regelfall die Leitungen, weitere Anlagen und der Übergabeschacht der Grundstücksentwässerungsanlage bis zur Grundstücksgrenze im Eigentum des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin. Hierzu zählen auch private Leitungen über Zuwegungsgrundstücke und andere Grundstücke.

Die öffentlichen Abwasseranlagen (Siele) befinden sich im öffentlichen Grund und enden in der Regel an der Grundstücksgrenze. Ausgenommen hiervon sind Sielanschlüsse im Gebiet der Druckentwässerung, hier endet die öffentliche Abwasseranlage mit dem Druckentwässerungsschacht auf dem Grundstück. Die öffentlichen Abwasseranlagen sind in der Regel im Anlagenkataster von Hamburg Wasser ersichtlich. Auszüge aus dem Anlagenkataster erhalten Sie von Hamburg Wasser, Hamburger Stadtentwässerung, Anlagenkataster, Tel. 040 7888 82 112, anlageninfo@hamburgwasser.de.

Im Ergebnis endet, in der Regel, die private Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze zum öffentlichen Grund. Bis dahin ist die Dichtheitsprüfung durchzuführen und der Dichtheitsnachweis zu erstellen.

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