Familienformen werden vielfältiger und bunter. Für die Adoptionspraxis bringt der gesellschaftliche Wandel mit sich, dass die Adoption eines Stiefkindes an Bedeutung gewinnt. Mit dieser Broschüre möchten wir über die Bedeutung und das Verfahren informieren.
Ein Stiefkind ist ein Kind, das mit einem leiblichen Elternteil und einem weiteren Erwachsenen zusammenlebt, der mit dem leiblichen Elternteil durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder verfestigte Lebensgemeinschaft verbunden ist.
Wie jede Adoption ist auch die Adoption eines Stiefkindes der weitreichendste rechtliche Einschnitt in die Familienkonstellation.
Die erfolgte Adoption ist eine lebenslange Entscheidung und in der Regel auch bei Trennung oder Scheidung nicht rückgängig zu machen.
Mit der Annahme durch ein Stiefelternteil erlischt die Verwandtschaft zu dem abgebenden Elternteil und dessen Angehörigen. Damit einhergehende Rechte und Pflichten, wie Umgang, Unterhalt und Erbschaft, gehen auf die Annehmende/n und deren Angehörige über.
Weil die Adoption einen so tiefen Einschnitt für das Kind bedeutet, bedarf es der sorgsamen Prüfung, ob sie unter Würdigung aller Umstände das Beste für das Kind darstellt.
Die Voraussetzungen
- im Kindeswohl begründete Antragstellung
- Zusammenleben als Familie für mindestens drei bzw. vier Jahre
- es besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis
- Bereitschaft zeitlebens für das Kind da zu sein
- der Antrag wird von beiden Elternteilen befürwortet
- gesicherter Lebensunterhalt
- offener Umgang mit der Abstammung des Kindes
Das Verfahren
- Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle, die einen Beratungsnachweis ausstellt
- Beurkundung des Adoptionsantrages durch einen Notar
- Weiterleitung des Adoptionsantrages und der Einwilligungserklärungen durch den Notar an das zuständige Familiengericht
- Einholung der fachlichen Einschätzung und Überprüfung des Antrages gemäß §§ 189, 194 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) durch die Adoptionsvermittlungsstelle
- Kontaktaufnahme und Gespräche mit der Adoptionsvermittlungsstelle
- schriftliche Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle gegenüber dem Familiengericht
- persönliche Anhörung und Entscheidung durch das Familiengericht
Die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle
- die Überprüfung des Kindeswohls, der Eltern-Kind-Beziehung, der formellen Grundlagen
- die Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit
- die Feststellung der Eignung der Person, die die Adoption beantragt
Kosten entstehen für
- die notarielle Beurkundung
- die Ausstellung von Urkunden (Heirats- und Geburtsurkunden)
- weitere Unterlagen (Führungszeugnis, Aufenthaltsbestätigung usw.)
- für erforderliche Übersetzungen und Dolmetschertätigkeiten
- ggf. Gerichtskosten
Für das Familiengericht werden benötigt
- Beratungsnachweis der Adoptionsvermittlungs-stelle
- Geburtsurkunden oder Auszüge aus dem Geburtenbuch
- Aufenthaltsbescheinigung
- Nachweis zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand
- Ehe-, Lebenspartnerschaftsurkunde
- ggf. Beratungsnachweis der Adoptionsvermittlungsstelle
- Lebensbericht (Kindheit, Jugend, Elternhaus usw.)
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Verdienstbescheinigung
- Scheidungsurteile vorangegangener Ehen
- notarielle Einwilligung beider Elternteile
- notarielle Einwilligung eines Kindes ab dem 14. Lebensjahr
- Nachweise über vergebliche Kontaktaufnahmen zum abgebenden Elternteil
- ggf. Antrag § 1748 BGB zur Ersetzung der Einwilligung
- ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
- ärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Annehmenden
Falls Sie die Informationen noch einmal in Ruhe nachlesen möchten, können Sie hier unseren Flyer „Adoption eines Stiefkindes“ herunterladen: