Gebiete mit Aufstellungsbeschluss über den Erlass von Sozialen Erhaltungsverordnungen in Hamburg-Nord,
Bild: © Bezirksamt Hamburg-Nord, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung ist es, in Quartieren mit angespannten Wohnungsmärkten die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen zu erhalten und vor Verdrängung zu schützen, indem die Durchführung aufwertender Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden begrenzt wird. Außerdem ist für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eine zusätzliche Genehmigung erforderlich.
Eine gültige Soziale Erhaltungsverordnung hat zunächst keine direkten Auswirkungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter, bestimmte bauliche und eigentumsrechtliche Vorhaben erfordern aber eine gesonderte Genehmigung. Bauliche Maßnahmen werden aber nicht grundsätzlich unterbunden. Auch die Instandhaltung der Wohnhäuser und Wohnungen bleibt weiterhin möglich.
Außerdem dürfen in Gebieten mit Sozialen Erhaltungsverordnungen bestehende Mietwohnungen nicht ohne Genehmigung in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Über die Genehmigung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesetzlich definierten Genehmigungsansprüche entschieden.
Zudem hat die Stadt ein Vorkaufsrecht, um spekulativen Grundstücksverkäufen entgegenwirken zu können. Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er sich vertraglich zu einem den Zielen der Sozialen Erhaltungsverordnung konformen Verhalten verpflichtet.
Die Belange der Sozialen Erhaltungsverordnung werden im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) geprüft. Durch die Soziale Erhaltungsverordnung sind auch Maßnahmen genehmigungspflichtig, die sonst ggf. keine Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung bedürfen. Für diese ist nach Inkrafttreten der Sozialen Erhaltungsverordnungen ein eigener Antrag nach § 172 BauGB einzureichen. Die Durchführung von baulichen Maßnahmen ohne erforderliche Genehmigung kann im Gebiet einer Sozialen Erhaltungsverordnung mit einem Bußgeld belegt und der Rückbau in den ursprünglichen Zustand angeordnet werden.
Über die folgenden drei Gebiete sind im Bezirk Hamburg-Nord Aufstellungsbeschlüsse über den Erlass von Sozialen Erhaltungsverordnungen gefasst worden:
Soziale Erhaltungsverordnung Barmbek-Nord Aufstellungsbeschluss vom 10. Oktober 2023, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 81, S. 1559 |
Soziale Erhaltungsverordnung Barmbek-Süd Aufstellungsbeschluss vom 10. Oktober 2023, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 81, S. 1560 |
Soziale Erhaltungsverordnung Jarrestadt Aufstellungsbeschluss vom 10. Oktober 2023, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 81, S. 1561 |
Als Grundlage für den Erlass der Sozialen Erhaltungsverordnungen wird während der Aufstellungszeitraums durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ein Gutachten (Repräsentativuntersuchung) erstellt. Weiterführende allgemeine Informationen zu Sozialen Erhaltungsverordnungen stehen auf der Seite der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Verfügung: Soziale Erhaltungsverordnungen in Hamburg
Nach § 172 Absatz 2 BauGB kann im Aufstellungszeitraum die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauanträge für bis zu zwölf Monate ausgesetzt und der Antrag zurückgestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben die Ziele der Sozialen Erhaltungsverordnung beeinträchtigen wird.
Hintergrund: In Hamburg-Nord waren zuletzt für diese drei Gebiete Soziale Erhaltungsverordnungen mit gleichem Namen gültig. Die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ (alt) wurde mit Urteil vom 14. Februar 2023 vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt. Da die Sozialen Erhaltungsverordnungen „Barmbek-Nord“ (alt) und „Jarrestadt“ (alt) unter den gleichen Mängeln leiden, werden diese derzeit aufgehoben. |
Beratung und Auskunft
Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Informationen nur einen allgemeinen Überblick über die erhaltungsrechtlichen Belange geben können. Zuständig für die Durchführung der Sozialen Erhaltungsverordnung in den jeweiligen Gebieten ist das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung.
Kontakt für die Sozialen Erhaltungsverordnungen im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
Bezirksamt Hamburg-Nord
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
Abteilung Integrierte Stadtteilentwicklung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
Telefon: 040 / 428 04-6008
E-Mail: stadt-undlandschaftsplanung@hamburg-nord.hamburg.de
Heidrun Gerresheim
Telefon: 040 / 428 04-6078
Tim Kuisat
Telefon: 040 / 428 04-6080
E-Mail: soziale-erhaltungsverordnung@hamburg-nord.hamburg.de
Kontakt für Baugenehmigungsverfahren
Vorhaben, die nach der Hamburgischen Bauordnung einer Genehmigung bedürfen, müssen beim Fachamt Bauprüfung beantragt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden auch die Belange der Sozialen Erhaltungsverordnung geprüft:
Bezirksamt Hamburg-Nord
Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt (WBZ)
Fachamt Bauprüfung
Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg
Telefon: 040 / 428 04-6807
E-Mail: wbz@hamburg-nord.hamburg.de
Neben den hier aufgeführten sozialen Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gelten im Bezirk Hamburg-Nord auch städtebauliche Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Erhaltung von Quartieren aufgrund ihrer wertvollen städtebaulichen Eigenart. Informationen hierzu stehen auf der Seite zu Städtebaulichen Erhaltungsverordnungen zur Verfügung. |