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Städtebauliche Erhaltungsverordnung Birkenau

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Das Erhaltungsgebiet liegt in Uhlenhorst und Hohenfelde und umfasst das Quartier zwischen Mundsburg, Kuhmühlenteich und Mundsburger Damm.

Birkenau

Anlass und stadtplanerische Zielsetzung

Das Gebiet der Erhaltungsverordnung liegt in dem Dreieck zwischen dem Mundsburger Damm im Nordwesten und dem Straßenzug Lerchenfeld im Nordosten.  Die südliche Begrenzung wird durch die Hartwicusstraße und durch das Südufer des Kuhmühlenteichs gebildet. Die als Hochbahn geführte, denkmalgeschützte Trasse der U-Bahnlinie 3 (1912 /1919) mit ihren Backstein-Kasematten (Abb.11) gliedert das Gebiet in einen westlichen und einen östlichen Teilbereich.

Der östliche Teilbereich, der 2009 wegen der zeittypischen Backsteinarchitektur aus der Zeit des Wiederaufbaus und des markanten Siedlungsgrundrisses in Verbindung mit dem Denkmalensemble St. Gertrud-Kirche als Milieuschutzgebiet mit Stadtbildbedeutung erkannt wurde, ist durch die zentral am Kuhmühlenteich gelegene St. Gertrud-Kirche mit den Pastoraten geprägt, um die sich die noch erhaltenen Fragmente der gründerzeitlichen Bebauung am Lerchenfeld sowie die eigenwilligen, im Grundriss an Bumerangs erinnernden, vier Wohnblöcke und ein Eckgebäude am Lerchenfeld aus den 1950er Jahren entwickeln.

Schwerpunkt des westlichen Teilbereichs ist die straßenparallele eingeschossige, blockschließende Bebauung mit erdgeschossigen Läden, Restaurants und kleinen Dienstleistungsbetrieben entlang dem Mundsburger Damm mit der östlich anschließenden Wohnbebauung an der Birkenau, dem Immenhof und an der Hartwicusstraße.

Der Block um das Erst-Deutsch-Theater und das denkmalgeschützte Mundsburger Bahnhofsgebäude bilden um den heutigen Friedrich-Schütter-Platz eine besondere, prägende städtebauliche Situation.

Wegen der zeittypischen 1950er Jahre Architektur der Bebauung mit den Backsteinfassaden und den großzügigen, begrünten Blockinnenbereichen und Freiflächen soll dieses Quartier westlich und östlich der denkmalgeschützten U-Bahntrasse als Zeitzeugnis für den raschen Wiederaufbau nach den Zerstörungen des 2. Weltkrieges erhalten werden.

Im Rahmen des Bürgerschaftlichen Ersuchens „Hamburgs Backsteinerbe bewahren“ ist das Erhaltungsgebiet mit seiner ortsbildprägenden 1950er Jahre Architektur und den roten Backsteinfassaden in Absprache mit der AG Backstein der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen für die Backsteinkartierung erfasst und für die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung ausgewählt worden.

Stil- und Gestaltungsmerkmale

Um das prägende Stadtbild in Gebieten mit städtebaulichen Erhaltungsverordnungen zu erhalten und den Verlust städtebaulicher Qualität zu verhindern, gibt es ein Liste an Gestaltungselementen, die sich in das Erhaltungsgebiet „Birkenau“ einfügen und zu erhalten sind. Ergänzend zu diesen Stil- und Gestaltungsmerkmalen sollen die gestalterischen Rahmenbedingungen aus dem „Informationsblatt ErhVO Allgemein“ beachtet werden.

Rechtliche Wirkung der Verordnung

Die Verordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets. Zur Erreichung dieses Ziels wird ein Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie für die Errichtung baulicher Anlagen begründet. Die Erhaltungsverordnung tritt neben das geltende Planrecht. Es wurde berücksichtigt, dass die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung - neben den bereits durch das geltende Planrecht eingetretenen Beschränkungen - einen Eingriff in das Eigentumsrecht bzw. die Baufreiheit gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert am 23.12.2014 (BGBl. I S. 2438) darstellt. Auf Grund der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt der beschriebenen baulichen Anlagen ist dieser Eingriff jedoch vertretbar.

Mit der Verordnung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur flächenbezogen bezeichnet. Durch die Verordnung wird die Erhaltungswürdigkeit des Gebiets festgestellt und die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs begründet. Ob die Voraussetzungen für die Versagung einer Genehmigung im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben gegeben sind, ist erst im Rahmen der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag zu prüfen. Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren.

Die Genehmigungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 172 Absatz 3 des Baugesetzbuchs. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, sofern nicht einer der gesetzlich normierten Versagungsgründe vorliegt.

Wird einem Grundeigentümer im Einzelfall die Genehmigung nach § 172 Absatz 3 des Baugesetzbuchs versagt, so kann er nach § 173 Absatz 2 des Baugesetzbuchs von der Freien und Hansestadt Hamburg die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vorliegen. Danach hat der Eigentümer Anspruch auf Übernahme des Grundstücks, wenn es ihm aufgrund der Versagung der Genehmigung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Der jeweilige Grundeigentümer muss danach zwar Belastungen durch die Einbeziehung in den Erhaltungsbereich hinnehmen, hat aber einen Übernahmeanspruch, wenn die Aufwendungen für eine Erhaltung des Gebäudes langfristig nicht mehr durch die Erträge gedeckt werden. Dies wird im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu prüfen sein.

Nach § 24 Absatz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs steht der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.

Beratung und Auskunft

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nur einen allgemeinen Überblick über die erhaltungsrechtlichen Belange geben können. Für eine Bauberatung wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (Bauprüfung) unter der Telefonnummer 040 42804-6807.

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