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BSB Durchsetzung der Schulpflicht

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Durchsetzung der Schulpflicht

Konsequente Durchsetzung der Schulpflicht

Die Erfüllung der Schulpflicht ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Schul- und anschließende Berufslaufbahn sowie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Jedes Kind und jeder Jugendliche mit Wohnsitz in Hamburg hat einerseits das Recht, eine zu ihm passende Schule zu besuchen, andererseits aber auch die Pflicht zum Schulbesuch. Wird die Schulpflicht nachhaltig verletzt, ist dies in der Regel ein Anzeichen für die Gefährdung des Kindeswohls. Aus der kriminologischen Forschung ist der Zusammenhang zwischen Schwänzen und delinquentem Verhalten bekannt. Bleiben Schülerinnen und Schüler dem Unterricht fern, sind die Schulen in der Verantwortung. Die neu gegründete Jugendberufsagentur (JBA) sowie die im November 2012 aus den Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) und Förder- und Sprachheilschulen zusammengeführten Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ)  unterstützen die Schulen und erfüllen gemeinsam mit dem Beratungszentrum Berufliche Schulen (BZBS) wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen.

Anlässlich dieser Neugründungen wurde das gemeinsam von der BSB, der BASFI und den Bezirksämtern entwickelte Verfahren überarbeitet (Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen in der überarbeiteten Fassung vom 23.04.2013, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der BSB MBlSchul HA 2013, 28). Die Richtlinie legt die einzelnen Schritte beim Umgang mit Schulpflichtverletzungen fest. Die neu gefasste Handreichung zum Umgang mit Schulpflichtverletzungen erleichtert die Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie und ermöglicht es, kurzfristig einen Überblick über die Pflichten und mögliche Handlungsansätze der Schulen zu erhalten.

(zu finden unter Handreichungen)

Neu sind die Hervorhebung der Jugendberufsagentur beim Übergang von allgemeinbildenden zu beruflichen Schulen (Ziffer 4.4.), die Konkretisierung der Pflicht zur regelmäßigen Durchsicht der Klassenbücher und Kurshefte (Ziffer 5), die Erhöhung der Schwelle für die Pflicht zur Benachrichtigung des Jugendamtes (Ziffer 7) sowie die Ergänzung von mehreren Verfahrensschritten (Ziffer 8.4.)


Anhaltende Schulpflichtverletzungen in Allgemeinbildenden Schulen:

Erster Tag des unentschuldigten Fehlens: Am Tag des Fehlens    (bei Grundschulen spätestens nach der ersten großen Pause) erfolgt eine Kontaktaufnahme seitens der Schule zur Familie, um den Grund für das Versäumnis zu klären.

Ist auch nach einem weiteren Versuch nach Unterrichtsende kein Kontakt möglich, werden die Sorgeberechtigten spätestens am folgenden Tag schriftlich über die Fehlzeit informiert.

 

Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und kommt trotz eines Hausbesuchs kein Kontakt mit der Familie zustande, ist eine Konferenz unter Vorsitz der Schulleitung einzuberufen, an der die Beratungslehrkraft und bei Bedarf eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines ReBBZ bzw. die schuleigene Sozialpädagogin/der schuleigene Sozialpädagoge teilnehmen. Die Konferenz prüft, ob Hinweise auf eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit (z.B. Suizidalität), auf schwere (insbesondere psychische) Erkrankungen oder eine aktuelle Krisensituation (z.B. plötzlicher Leistungsabfall, abruptes Fehlen) vorliegen, die die sofortige Bearbeitung durch ein ReBBZ bzw. schuleigene Sozialpädagogen oder die sofortige Hinzuziehung des Jugendamtes/ASD erforderlich machen.

Hat eine Schülerin oder ein Schüler – auch unzusammenhängend  – mehr als drei Tage oder 20 Schulstunden Unterricht in einem Zeitraum von einem Monat unentschuldigt versäumt, dokumentiert die Schule die Fehlzeit im Schülerbogen und bemüht sich, den regelmäßigen Schulbesuch wiederherzustellen. Teil dieser Bemühungen ist mindestens ein Hausbesuch bei der Familie der Schülerin oder des Schülers.
Hat innerhalb von vier Wochen ein Gespräch mit einem oder einer Sorgeberechtigten zur Problemlage nicht zu einer konstruktiven Erörterung geführt bzw. ist ein regelmäßiger Schulbesuch binnen sechs Wochen nicht realisiert worden, wird der Fall an das zuständige ReBBZ bzw. die zuständige schuleigene Sozialpädagogin/den zuständigen schuleigenen            Sozialpädagogen abgegeben. Der Fall wird nunmehr als „anhaltende Schulpflichtverletzung“ im Zentralen Schülerregister erfasst.
Schulen, die über sozialpädagogische Beratungskompetenz verfügen, regeln das Verfahren durch eine Dienstanweisung der Schulleitung. Die in der Richtlinie genannten Fristen sind auch für      sie verbindlich. An die Stelle der Dienststellenleitung eines ReBBZ tritt die Schulleitung. Werden Schülerinnen und Schüler wegen Schulabsentismus“ an ein ReBBZ überwiesen, muss nach Ablauf weiterer drei Monate die Schulaufsicht der BSB eingeschaltet werden, wenn keine deutliche Verbesserung im Schulbesuch erreicht wurde. Dies gilt entsprechend für Schulen, die über sozialpädagogische Beratungskompetenz verfügen. 



Anhaltende Schulpflichtverletzungen in Beruflichen Schulen

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler mehr als drei Tage oder 20 Schulstunden in einem Monat unentschuldigt, hat die Schule dies im Schülerbogen zu vermerken und bemüht sich         gleichzeitig, den regelmäßigen Schulbesuch wiederherzustellen. Die Schule nimmt Kontakt mit der Schülerin oder dem Schüler und ihren bzw. seinen Sorgeberechtigten, ggf. auch mit dem Ausbildungsbetrieb, auf. Der Sachverhalt ist dabei zu klären und zu vereinbaren, wie der regelmäßige Schulbesuch erreicht werden kann.        
Diese Vereinbarung soll grundsätzlich in einem Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler und den Sorgeberechtigten in der Schule getroffen werden. Die Schule zieht bei erfolglosem Bemühen spätestens nach zwei Wochen die Beratungslehrkraft hinzu.

 

Die Schule versucht mit pädagogischen Mitteln, u.a. einem Gespräch mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler, den Schulbesuch wiederherzustellen. Sie zieht auch den Schülerbogen hinzu, um Auffälligkeiten bei früherem Schulbesuch feststellen zu können. Sie entscheidet, ob und zu welchem Zeitpunkt sie das BZBS zur Beratung der Lehrkraft hinzuzieht.

Bei Hinweisen auf Gefährdung von Leben und Gesundheit, schweren Erkrankungen oder einer aktuellen Krisensituation muss das BZBS zur Einzelfallbearbeitung hinzugezogen werden. Dieses  wird schnellstmöglich aktiv und gibt spätestens nach sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an die Schule mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab.

 

Bleiben die schulischen Maßnahmen erfolglos, wird spätestens vier Wochen nach Feststellung anhaltender Schulpflichtverletzung eine Konferenz abgehalten.

     

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