Bezirksamt Harburg
Der Bezirksamtsleiter
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
Aufgrund von § 4 Abs. 1a Satz 2 und Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBanz AT 46 2006 V1), zuletzt geändert mit Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) wird folgendes angeordnet:

Bild: © Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Dr. Wilfried Adams
Tierhalter im Bezirk Harburg haben Impfungen ihrer über drei Monate alten Schafe und Ziegen gem. § 4 Abs. 1a Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung bis spätestens 31. Juli 2008 durchführen zu lassen (Einmalimpfung).
Tierhalter im Bezirk Harburg haben Impfungen ihrer über drei Monate alten Rinder gem. § 4 Abs. 1a Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung bis spätestens 15. August 2008 durchführen zu lassen (Erstimpfung und Wiederholungsimpfung).
Maßgeblich ist das Alter der Tiere am Impftermin.
Der Tierhalter hat die Impfungen im Bestandregister zu dokumentieren, bei Rindern mit Angabe der Ohrmarkennummern.
Ausnahmen von der Impfpflicht können auf Antrag vom zuständigen Bezirksamt genehmigt werden für
- Mastrinder, die in geschlossenen Ställen gehalten und ausschließlich unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden,
- Rinder, deren Impfung mit einer Gefahr für Leib und Leben von Personen verbunden wäre,
- Wiederkäuer, die in der Zeit bis zur Erreichung einer belastbaren Immunität (Schafe und Ziegen bis 14 Tage nach der Einmalimpfung, Rinder bis 14 Tage nach der Wiederholungsimpfung) geschlachtet werden.
Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann gem. § 5 Nr. 4 und 5 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt mit Wirkung vom 20.05.2008 als bekannt gegeben.
Begründung:
Die in Deutschland bestehende Impfpflicht für Rinder, Schafe und Ziegen soll das Auftreten und die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 in der vektoraktiven Zeit minimieren und dadurch wirtschaftliche Folgeschäden mindern. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn zügig ein möglichst hoher Anteil der empfänglichen Tierpopulation geimpft wird. Ausnahmen von der Impfpflicht können nur zugelassen werden, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie dürfen das mit der Impfung verfolgte Ziel nicht gefährden und sind daher auf ein Mindestmaß zu beschränken. Rinder in Stallhaltung sind Vektoren weniger ausgesetzt. Daher geht von Ihnen eine geringere Gefahr der Verbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit aus. Ausnahmen sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch für Tiere vorgesehen, deren Impfung mit einer besonderen Gefährdung der an der Impfung Beteiligten verbunden wäre und für Tiere, die kurz vor der Schlachtung stehen und keinen Impfschutz mehr entwickeln.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim
Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Knoopstr. 37
21073 Hamburg
Widerspruch einlegen.
Die Anfechtung dieser Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Nr. 2 Tierseuchengesetz). Auf Antrag kann das
Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Hamburg, den 16.05.08
T. Meinberg
Bezirksamtsleiter