Hilfen zur Erziehung sind (staatliche/ kommunale) Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe. Sie richten sich an Familien, Kinder und junge Menschen, die in problematischen Lebenslagen oder Krisen Hilfe benötigen.
Es werden Hilfen innerhalb der Familie (ambulante Erziehungshilfen) und Hilfen außerhalb der Familie (stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen) unterschieden. Hilfeformen sind z.B. Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe bis hin zur Heimerziehung.
Personensorgeberechtigte (meist die Eltern) haben bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Rechtsanspruch/ Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung) (für sich und das Kind), „wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§27, Abs. 1 KJHG/ SGB VIII). Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen und legt, bei Bewilligung, Art und Umfang der Hilfe fest.
Mehr Informationen gibt der Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB)
Glossar Hilfen zur Erziehung
HzE