Wann darf eine Maklerprovision verlangt werden?
Folgende Voraussetzungen müssen laut §652 BGB erfüllt werden, damit eine Maklerprovision in Anspruch genommen werden kann:
Der Makler hat eine Maklertätigkeit erbracht, die auch die Ursache für den Vertragsabschluss war (Nachweis und/oder Vermittlung).
Es wurden wirksame Verträge abgeschlossen (Maklervertrag, Kaufvertrag oder Mietvertrag).
Wer bezahlt die Maklerprovision seit dem eingeführten Bestellerprinzip
Seit Mitte 2015 gibt es Vorgaben, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. Diese Vorgaben sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. So zahlt beim Immobilienverkauf in Hamburg in der Regel nur der Vermieter/Käufer (Besteller) eine Provision, in einigen anderen Bundesländern werden die Kosten für eine Maklerprovision zumeist geteilt. Die Maklerprovision in Hamburg beträgt derzeit 6,25% und muss mit Abschluss eines Miet- bzw. eines notariell beglaubigten Kaufvertrags in der Regel nach 7 bis 14 Tagen gezahlt werden.
Achtung: Seit der Einführung des Bestellerprinzips wurde festgestellt, dass einige Makler versuchen, besonders bei Mietwohnungen das Wohnungsvermittlungsgesetz zu umgehen. Statt der Provision werden nun z.B. Aufwandspauschalen, Bearbeitungs-, Service-, Vertrags- oder Mieterwechselgebühren verlangt. Diese Zahlungen sind allerdings genau wie der Eintritt für die Wohnungsbesichtigung, hohe Abstandszahlungen oder die rückwirkende Beauftragung des Maklers unzulässig. Für den Fall, dass man bereits gezahlt hat, Mieter können unberechtigte Zahlungen an Makler innerhalb von drei Jahren zurückfordern.
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