Bild: © Bina Engel
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Argumentation heraus, dass die NPD zwar eine verfassungsfeindliche Partei sei und verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Für ein Verbot müsste indes die Demokratie durch konkrete, nachweisbare Handlungen hinreichend bedroht sein. Notwendig sei insbesondere eine konkrete Gefahr, dass die Partei reale Chancen habe, ihre verfassungsfeindlichen Ziele politisch auch durchsetzen zu können. Davon sei die NPD, die mittlerweile in keinem Landtag mehr vertreten sei, weit entfernt. Nach Auffassung des Gerichts fehle es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass das verfassungsfeindliche Handeln der Partei zum Erfolg führe, weshalb der Zweite Senat den zulässigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) einstimmig als unbegründet zurückgewiesen hat.
Hamburgs Innensenator Andy Grote: „Natürlich ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu respektieren, auch wenn ich mir ein anderes Ergebnis gewünscht hätte. Nichtsdestotrotz muss unser Engagement gegen den Rechtsextremismus auch nach der heutigen Entscheidung mit allen rechtsstaatlichen Mitteln fortgesetzt werden. Wer unsere freiheitliche Grundordnung bekämpft, wer unsere Demokratie beseitigen und eine rassistische und nationalistische Gesellschaftsordnung errichten will, dem wird unsere wehrhafte Demokratie auch künftig mit aller Härte und Konsequenz entgegen treten. Die heutige Entscheidung muss ein Ansporn sein, unseren Kampf gegen jede Form des Rechtsextremismus mit aller Kraft fortzusetzen.“
In Hamburg hat der Verfassungsschutz im Jahr 2016 die „Identitäre Bewegung“ sowie die „Reichsbürger-Bewegung“ als neue Beobachtungsobjekte im Bereich Rechtsextremismus eingestuft. Am 16. März 2016 wurde mit maßgeblicher Unterstützung Hamburgs die gewaltorientierte rechtsextremistische Gruppierung „Weiße Wölfe Terrorcrew“ verboten. Seit Mitte 2014 bereits wird die „Hamburger Burschenschaft Germania“ beobachtet.
Das am 2. Dezember 2013 durch den Bundesrat eingeleitete Verbotsverfahren gegen die NPD war mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 2015, die Verhandlung über den Antrag durchzuführen, in seine entscheidende Phase getreten. Die Termine der mündlichen Verhandlung fanden vom 1. bis 3. März 2016 in Karlsruhe statt. Während der Verhandlung stellte der zuständige Zweite Senat des BVerfG fest, dass mit der Abschaltung der Quellen in den Bundes- und Landesvorständen der NPD und durch die übrigen Vorkehrungen zur Rechtsstaatlichkeit ein faires Verfahren gegeben sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ergründete der Zweite Senat des BVerfG vor dem Hintergrund der hohen Hürden eines Parteiverbots, ob seiner Ansicht nach die NPD darauf aus ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Der Bundesrat betont in seinem 250 Seiten starken Antrag, dass die NPD darauf abziele, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland im Ganzen zu beseitigen und dass ihre Ideologie mit den zentralen Elementen der Verfassung unvereinbar sei. Die Partei verfolge das Ziel einer Abschaffung der bestehenden Ordnung im ganzen Bundesgebiet und habe mit Hilfe der Gesamtorganisation auf lokaler Ebene bereits Beeinträchtigungen dieser Ordnung erreicht. Die Antragsschrift stützte sich auf allgemein zugängliche Materialien. Zur Vertiefung der Tatsachenbasis wurden zudem Ergebnisse sozialwissenschaftlicher Forschung einbezogen.
Weitere Informationen:
- Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele
Informationen des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil vom 17. Januar 2017 - Arbeitsfeld Rechtsextremismus
Informationen und Materialien zum NPD-Verbotsverfahren des Hamburger Verfassungsschutzes Hamburg gegen Rechtsextremismus
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