Die Ausweisung ist eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie ist eine Form der Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern, von denen eine entsprechende Gefahr ausgeht. Mit ihr erlischt eine eventuell bereits vorhandene Aufenthaltserlaubnis. Sie begründet zugleich die Pflicht zur Ausreise. Wird die Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt, kann sie zwangsweise in Form der Abschiebung durchgesetzt werden. Bei der Ausweisung handelt es sich um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt gegen den Widerspruch und Klage möglich sind.
Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet zurückkehren oder sich hier aufhalten. Ein Aufenthaltstitel darf nicht mehr erteilt werden. Es besteht damit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Einreisesperre), welches von Amts wegen zeitlich befristet wird.