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Einreisesperre Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

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Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten. Ein Aufenthaltstitel darf ihm nicht mehr erteilt werden. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot (Einreisesperre) wird von Amts wegen zeitlich befristet. Die Dauer der Fernhaltungsfrist wird im Einzelfall bestimmt und beginnt jeweils mit der Ausreise.

Es besteht die Möglichkeit, die weitere Befristung/Verkürzung eines bestehenden Einresie- und Aufenthaltsverbotes oder dessen Aufhebung zu beantragen. Dies kann zum Beispiel bei veränderter Gefahrenprognose und Änderung der persönlichen Verhältnisse in Betracht kommen. Eine Voraussetzung ist in diesen Fällen in der Regel auch, dass die Abschiebungskosten erstattet werden.

Anträge zur Befristung oder Aufhebung von Einreiseverboten sind an das Sachgebiet "Ausweisungen und deren nachträgliche Befristung" zu richten. Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.

Soweit es um die Erstattung von Kosten geht, die durch eine Abschiebung entstanden sind, wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet für "Forderungsangelegenheiten".

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