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Coronavirus Aufenthaltsrechtliche Hinweise für Inhaber von Schengen-Visa

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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung erlassen, die Inhaber ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
+++ Aktuell: Befreiung bis zum 30. September 2020 verlängert. +++

C-Visum

Aufenthaltsrechtliche Hinweise für Inhaber von Schengen-Visa

Der Ausbruch der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten COVID-19-Pandemie stellt die Inhaber von Schengen-Visa vor große Probleme. Im Zuge der weltweiten Verbreitung wurden zahlreiche internationale Reiseverbindungen gestrichen. Schengen-Visa werden für Kurzaufenthalte zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken erteilt und ermöglichen den Aufenthalt im Schengen-Raum für bis zu 90 Tage. Für eine wachsende Zahl von Inhabern ablaufender oder abgelaufener Schengen-Visa ist es vorübergehend nur schwer oder überhaupt nicht möglich, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihre Heimatstaaten zurückzukehren. Die rechtlichen Regelungen der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa wurde am 17. Juni bis zum 30. September 2020 verlängert.

Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Mit der Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt das Bundesinnenministerium die besondere Situation von Inhabern ablaufender Schengen-Visa, denen es wegen der weitreichenden Einschränkungen internationaler Reiseverbindungen vorübergehend nicht möglich ist, Deutschland zu verlassen und in ihre Heimatstaaten zurückzukehren. So soll verhindert werden, dass ein strafbarer, unerlaubter Aufenthalt entsteht. Die Betroffenen dürfen zudem nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. September 2020 weiterhin erwerbstätig sein.

Die Verlängerung der Rechtsverordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. (Stand: 17.06.2020)

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