Bitte beachten Sie folgende Hinweise
- Die bisherigen Aufenthaltstitel (als Klebeetikett im Pass) behalten ihre Gültigkeit. Ein elektronischer Aufenthaltstitel muss erst dann beantragt werden, wenn ein befristeter Aufenthaltstitel abläuft oder wenn ein neuer Heimatpass vorliegt.
- Aufgrund des neuen Verfahrens muss künftig ca. 6-8 Wochen vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt werden. Welche Ausländerdienststelle in Hamburg zuständig ist, finden Sie hier: Behördenfinder.
- Die persönliche Vorsprache bei der Ausländerdienststelle ist erforderlich, damit alle notwendigen Daten inklusive der Fingerabdrücke erhoben werden können. Kinder ab 6 Jahren müssen auch Fingerabdrücke abgeben.
- Ein aktuelles biometrisches Passbild ist vorzulegen.
- Wie bisher müssen auch weiterhin die üblichen/notwendigen Unterlagen zur Erteilung/Verlängerung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels mitgebracht werden.
- Die Daten werden von der Ausländerdienststelle an die Bundesdruckerei übermittelt, wo der elektronische Aufenthaltstitel hergestellt und dann an die zuständige Ausländerdienststelle versandt wird. (Dauer voraussichtlich ca. 4 – 6 Wochen, in denen von persönlichen oder telefonischen Nachfragen abgesehen werden sollte).
- Ca. 6-8 Wochen später muss der elektronische Aufenthaltstitel bei der Ausländerdienststelle abgeholt werden.
Informationen:
Weitere Informationen zum eAT bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an.
Kosten:
Der neue elektronische Aufenthaltstitel ist in der Produktion um etwa 30 Euro teurer als die bisherigen Klebeetiketten. Seine Ausstellung führt zu einem erhöhten Beratungs- und Verwaltungsaufwand für die Ausländerbehörden. Deshalb sind die Gebühren bundesweit um jeweils 50 Euro pro Aufenthaltstitel erhöht worden. Eine Niederlassungserlaubnis kostet künftig je nach Aufenthaltszweck 135 bis 250 Euro. Eine Aufenthaltserlaubnis kostet bei der ersten Erteilung 100 bis 110 Euro, ihre Verlängerung schlägt mit 65 bis 80 Euro zu Buche. Von der Zahlung dieser Gebühren sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) weiterhin befreit. Die bislang existierende generelle Gebührenbefreiung für ausländische Familienangehörige von Deutschen ist jedoch weggefallen.
Allgemeine Hinweise:
Der eAT ist wie der bereits eingeführte neue Personalausweis für deutsche Staatsangehörige technisch so ausgestaltet, dass seine Nutzung zum „Elektronischen Identitätsnachweis“ oder zur „Qualifizierten elektronischen Signatur“ grundsätzlich möglich ist. Außerhalb des elektronischen Identitätsnachweises erfüllt der eAT im Inland nur dann die Funktion eines Ausweises, wenn er ausdrücklich als „Ausweisersatz“ bezeichnet ist. Zum Nachweis der Identität ist daher weiterhin der Pass erforderlich.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage für diese neuen, europaweit einheitlichen Dokumente ist die so genannte eAT-Verordnung, nach der die die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige einheitlich gestaltet werden. Danach sind Aufenthaltstitel künftig grundsätzlich nur noch als eigenständige Dokumente auszustellen und es müssen biometrische Merkmale (Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) erfasst und im Chip des neuen eAT gespeichert werden. Die Einbeziehung biometrischer Erkennungsmerkmale soll den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen weiter erhöhen und damit zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beitragen. Das Aufenthaltsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. September 2011 entsprechend angepasst.