Ein Klick auf die in der Übersicht dargestellten Themen führt direkt zum jeweiligen Textabschnitt. Über den button "Kapitelübersicht" gelangt man von dort wieder zurück an den Anfang der Seite. Das Inhaltsverzeichnis wird über den Punkt "alle anzeigen" erweitert.
Übersicht
Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Beratungsangebote Benötigte Unterlagen Kosten einer Einbürgerung
Warum sollte ich Deutsche/ Deutscher werden?
Durch die Einbürgerung werden Sie Staatsbürgerin oder Staatsbürger Deutschlands und damit zugleich Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union – mit allen Rechten und Pflichten:
- Sie erhalten mehr Mitspracherechte: Sie können nicht nur in Ihrer Gemeinde, sondern auch in Ihrem Bundesland und auf Bundesebene bzw. europäischer Ebene an Wahlen teilnehmen. Außerdem können Sie selbst für das Parlament kandidieren und Ihre Interessen aktiv politisch vertreten.
- Freier Zugang zu allen Berufen: Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Sie dürfen dann zum Beispiel auch als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst arbeiten.
- Die Europäische Union steht Ihnen offen: Sofern Sie nicht bereits Bürgerin oder Bürger eines EU-Staates sind, genießen Sie mit dem deutschen Pass ab sofort volle Freizügigkeit innerhalb Europas. Dadurch eröffnen sich noch mehr Möglichkeiten: In der EU, den EWR-Staaten sowie in der Schweiz können Sie uneingeschränkt studieren, arbeiten und leben.
- Reisen wird leicht gemacht: Sie genießen Reise- und Visumserleichterung in vielen Ländern außerhalb Europas.
- Weniger Bürokratie: Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel mehr und müssen nicht mehr zur Ausländerbehörde.
Wie kann ich Deutsche/ Deutscher werden?
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip)
Ein Kind, das nach dem 01.01.2000 geboren wurde, kann mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn die Eltern keine deutschen Staatsangehörigen sind. Voraussetzung ist seit 28.08.2007, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Abstammungsprinzip)
Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber derzeit lediglich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, können Sie sich – wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – einbürgern lassen.
Voraussetzung ist immer, dass Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
Es gibt zwei Formen der Einbürgerung: Die Anspruchseinbürgerung und die Ermessenseinbürgerung.
Wo und wie kann ich eine Beratung bekommen?
Bevor Sie den Antrag auf Einbürgerung stellen, ist ein Beratungsgespräch in der Einbürgerungsabteilung sinnvoll und zu empfehlen. Hierzu benötigen Sie einen Termin, den Sie bequem hier online buchen können. Bitte bringen Sie ein Ausweisdokument (und sofern vorhanden: den Aufenthaltstitel) mit. Weitere Unterlagen werden zunächst nicht benötigt.
Im Beratungsgespräch werden Ihnen die Voraussetzungen für die Einbürgerung erläutert und Sie bekommen Ihre individuellen Informationen zum Verfahren. Buchen Sie hierfür gerne online einen Termin.
Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, erhalten Sie neben dem Antragsformular ein Merkblatt über die benötigten Dokumente. Welche Dokumente im Einzelnen mitgebracht werden müssen, ist von Ihrer persönlichen Lebenssituation abhängig.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Einbürgerung mit einigen Aufenthaltstiteln nicht möglich ist- hierzu zählt u.a. eine befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG. Bitte setzen Sie sich in einem solchen Fall mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung, um zu klären, ob Ihnen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Zuvor ist ein Beratungsgespräch in der Einbürgerungsabteilung nicht zielführend.
Wo kann ich einen Antrag auf Einbürgerung stellen?
Das ausgefüllte Antragsformular sowie Kopien aller benötigten Unterlagen senden Sie bitte an folgende Adresse:
Amt für Migration
Einbürgerungsabteilung - M5
Hammer Straße 30 - 34
22041 Hamburg
Sie können uns Ihren ausgefüllten Antrag auch per E-Mail im PDF-Format an die folgende E-Mail-Adresse senden: einbuergerung@amtfuermigration.hamburg.de
Nach Eingang Ihres Antrages werden Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Sollte noch etwas fehlen, z. B. der Einbürgerungstest, können Sie Unterlagen auch nachreichen. Die Bearbeitung Ihres Antrages beginnt, wenn die grundsätzlich für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllt sind.
KapitelübersichtWelche Unterlagen benötige ich für die Einbürgerung?
Das Antragsformular sowie eine individuelle Auflistung der einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Rahmen eines vereinbarten Beratungsgesprächs. Nutzen Sie hierfür gerne unser Online-Terminmanagement.
KapitelübersichtWie hoch ist die Gebühr für die Einbürgerung?
Mit der Antragstellung wird eine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsgebühr fällig. Die Gebühr beträgt pro erwachsene Person 255,00 Euro. Werden minderjährige Kinder miteingebürgert, werden 51,00 Euro pro Kind fällig. Für minderjährige Kinder, die ohne die Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 255,00 Euro.
Ob eine Gebührenermäßigung bei Bezug von öffentlichen Mitteln in Betracht kommt, klären Sie bitte im Beratungsgespräch, welches Sie hier online vereinbaren können.
Für die Zahlung der Gebühr erhalten Sie im Laufe des Verfahrens ein gesondertes Schreiben oder Sie werden gebeten, die Gebühr bei Ihrer persönlichen Vorsprache z.B. bei der Einbürgerung zu zahlen.
Hinweis: Die Bearbeitung Ihres Antrages beginnt nicht erst, wenn Sie die Gebühr bezahlt haben. Eine Bearbeitung erfolgt unabhängig vom Eingang der Gebühr.
Darüber hinaus können z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache, den Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.
Kann ich als Kind alleine eingebürgert werden?
Ein Kind kann auch alleine, also ohne einen Elternteil eingebürgert werden. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen dann vollständig selbst durch das Kind erfüllt sein. Somit ist i.d.R. eine Einbürgerung ab 8 Jahren möglich.
Sofern bereits ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist, kann u.U. auch wesentlich früher die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben werden. Bitte kommen Sie zur Klärung zu einem Beratungsgespräch in Ihre Einbürgerungsabteilung im Amt für Migration. Vereinbaren Sie hierzu vorab online einen Termin.
Wie lange kann mein Kind mit mir zusammen eingebürgert werden?
Eine Miteinbürgerung mit einem oder beiden Elternteilen ist für minderjährige Personen unter 18 Jahren möglich. Durch die Miteinbürgerung wird eine geringere Bearbeitungsgebühr fällig, sodass für das Kind nur 51,-€ gezahlt werden müssen. Sofern das Kind jedoch das 18. Lebensjahr vollendet, erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungs-gebühr auf 255,-€. Gleiches gilt auch, sofern die Einbürgerung nicht zusammen mit mindestens einem Elternteil erfolgen kann.
KapitelübersichtKann ich meine Staatsangehörigkeit behalten?
In Deutschland gilt bei der Einbürgerung grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. In bestimmten Fällen wird Mehrstaatigkeit aber hingenommen.
Eine Ausnahme ist zum Beispiel möglich,
- wenn nach dem Recht des anderen Staates keine Möglichkeit besteht, aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auszuscheiden (zum Beispiel Argentinien und Bolivien).
- bei Staatsangehörigen aus Ländern, die ihren Bürgerinnen und Bürgern regel-mäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigern. Das gilt gegenwärtig für Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand und Tunesien.
- bei Inhabern eines Reiseausweises für Flüchtlinge. In diesen Fällen prüft allerdings vor der Einbürgerung oftmals das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht.
- bei älteren Ausländerinnen und Ausländern (über 60 Jahre) können z.B. auch gesundheitliche Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die das Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit erschweren.
Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen, wenn die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht gelingt, wenn also:
- der entsprechende Antrag nicht entgegengenommen wurde,
- der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder
- über den vollständigen und formgerechten Antrag auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre nach der Antragstellung) noch nicht entschieden wurde,
- wenn der andere Staat unzumutbare Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit stellt, z. B. überhöhte Gebühren (mehr als ein Brutto-Monatseinkommen, aber mindestens 1.280 €).
Zumutbar ist, wenn der andere Staat noch berechtigte Ansprüche hat und die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit deshalb verweigert. Das gilt z.B.
- weil ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt wurde und
- im Grundsatz auch für die Wehrpflicht.
Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit tatsächlich aufgeben müssen, erfahren Sie im Beratungsgespräch. Vereinbaren Sie hierfür gerne online einen Termin.
Für diejenigen, die Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, gilt Folgendes:
Erst wenn über Ihren Einbürgerungsantrag positiv entschieden wurde, können oder dürfen sie damit beginnen, Ihre Heimatstaatsangehörigkeit aufzugeben. Es steht Ihnen jedoch frei, schon jetzt Informationen über die Bedingungen Ihres Heimatstaates einzuholen.
Aktueller Hinweis (August 2023): Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts veröffentlicht. Länder und Verbände konnten hierzu Stellung nehmen. Unter anderem soll die Mehrstaatigkeit möglich und der Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einfacher werden. Eine Einbürgerung soll in der Regel nach fünf statt wie bisher nach acht Jahren möglich sein. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Aufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Eine Ressortabstimmung auf Bundesebene und Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag stehen noch aus.
Es ist nicht möglich die geplante Rechtsänderung bereits jetzt zu berücksichtigen. Dieses kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Ein Datum hierfür steht noch nicht fest.
Einbürgerungen erfolgen weiterhin gemäß der aktuell gültigen Vorschriften.
Wie wird der Einbürgerungsantrag geprüft?
Nachdem der Antrag eingereicht wurde, prüft die Einbürgerungsabteilung, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Einsichtnahme in die jeweilige Ausländerakte und es werden verschiedene Auskünfte von anderen Behörden eingeholt (Meldebehörde, Polizei, Bundeszentralregister, Verfassungsschutz, ggf. weitere Behörden).
KapitelübersichtWie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?
Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Von der Antragstellung bis zur Aushändigung der Urkunde kann es in manchen Fällen länger als ein Jahr dauern.
Die Bearbeitungszeit beträgt gegenwärtig ca. ein Jahr. Sollten sich während dieser Zeit Änderungen in Ihren persönlichen Lebensverhältnissen ergeben (z.B. Umzug in eine neue Wohnung, Wechsel des Arbeitsplatzes, Geburt eines Kindes, etc.) teilen Sie dies bitte umgehend mit.
Bitte beachten Sie, dass Sachstandsanfragen aufgrund derzeit extrem hoher Antragszahlen nicht beantwortet werden können.
Was ist eine Anspruchseinbürgerung?
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Dieses wird mit Ihnen individuell in einem Beratungsgespräch geprüft. Für einen Termin nutzen Sie bitte unser Online-Terminangebot.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben:
Identität und Staatsangehörigkeit
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können mit einem gültigen Nationalpasses oder – als EU-Bürger/-in – einem gültigen Personalausweis geklärt werden.
Der Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.
Sollten Sie nicht im Besitz eines Nationalpasses sein, können Sie Ihre Identität mit anderen geeigneten Unterlagen belegen. Diese müssen in Deutschland von einem amtlich anerkannten Übersetzer übersetzt worden sein. Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Dokumente in Ihrem Fall benötigt werden.
Aufenthaltsdauer
Sie wohnen seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland.
Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten.
Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.
Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.
Sollten Sie sich unsicher sein, vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin mit Ihrer Einbürgerungsabteilung im Amt für Migration.
Haben Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen und können dies mit einer Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachweisen, verkürzt sich die erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre. Informationen des BAMF zu den Integrationskursen finden Sie hier.
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Frist bis auf 6 Jahre verkürzt werden. Dazu zählen insbesondere Sprachkenntnisse, die „ausreichende Kenntnisse“ deutlich übersteigen (z.B. B2 Sprachzertifikat, Realschulabschluss oder Abitur), oder zum Beispiel besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement.
Aufenthaltsstatus
Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Auf-enthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.
Staatsangehörige aus Großbritannien benötigen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Lebensunterhalt
Sie können Ihren Lebensunterhalt selbständig sichern.
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung, Bürgergeld). Der Bezug dieser Leistungen ist unschädlich, wenn Sie die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrags und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (z.B. Kinder) oder Ihre Wohnsituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommensteuerbescheide).
Aufgabe bisheriger Staatsangehörigkeit
Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit auf.
Von dieser Voraussetzung gibt es folgende Ausnahmen:
Sie dürfen Ihre Staatsangehörigkeit behalten, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz sind.
Sie dürfen Ihre Staatsangehörigkeit zum Beispiel auch behalten, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger z.B. eines der folgenden Länder sind: Afghanistan, Algerien, Angola, Brasilien, Eritrea, Irak, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand und Tunesien.
Ausnahmen gelten auch noch für Personen, die im Besitz eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Sprache
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen.
Sie können Ihre Deutschkenntnisse u.a. durch das Sprachzertifikat „Deutsch“ auf dem Niveau B1 oder höher nachweisen.
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Einbürgerungsabteilung im Amt für Migration und vereinbaren einen Beratungstermin.
Die ausreichenden Deutschkenntnisse können Sie auch über andere Nachweise belegen. Hierzu zählt z.B. ein deutscher Bildungsabschluss, d.h. ein schulischer Abschluss, ein Abschluss oder ein laufendes deutschsprachiges Studium an einer deutschen Hochschule oder ein beruflicher Abschluss. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen. Auch die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder der vierjährige Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) sind als Nachweis ausreichend.
Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses ist ein Nachweis der Sprachkenntnisse.
Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung. Hier ist es erforderlich, dass Sie uns ein aussagekräftiges Attest eines Facharztes vorlegen. Gerne informieren wir Sie hierzu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Auch wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können (ab 65 Jahre), haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung.
Staatsbürgerliche Kenntnisse
Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland.
Die Anforderungen sind nicht hoch. Es genügt, wenn Sie einfache Fragen zur deutschen Rechtsordnung sowie zur deutschen Kultur und Geschichte beantworten können. Dazu findet ein Einbürgerungstest statt. Die Kenntnisse werden auch durch den Test Leben in Deutschland im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.
Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein. Die Kenntnisse können Sie ebenso über einen Berufsabschluss mit ent-sprechenden Unterrichtsinhalten oder ein laufendes Studium nachweisen, in welchem Sie bereits Prüfungen absolviert haben.
Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können. Hier ist es erforderlich, dass Sie uns ein aussagekräftiges Attest eines Facharztes vorlegen. Gerne informieren wir Sie hierzu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Auch Personen über 65 Jahren müssen den Einbürgerungstest nicht mehr nachweisen.
Hier erhalten Sie Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu den Themen:
Gesamtfragenkatalog zum Test "Leben in Deutschland" und zum "Einbürgerungstest"
Straffreiheit
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (z.B. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen).
Auch wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, ist dies ein Hinderungsgrund für die Einbürgerung.
Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen, antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von §46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe oder die Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils stehen immer einer Einbürgerung entgegen. Die oben erwähnte Regelung zu sog. Bagatellgrenzen findet keine Anwendung.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall, oder wenn Sie sich unsicher sind, für ein Beratungsgespräch an Ihrer Einbürgerungsabteilung im Amt für Migration.
Verfassungstreue
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr gehören insbesondere die Wahrung der Menschenrechte, das Prinzip der Volkssouveränität („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“), das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Gerichte.
Für die Einbürgerung müssen Sie die sogenannte Loyalitätserklärung abgeben. Damit bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und erklären gleichzeitig, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen.
Vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde müssen Sie außerdem das folgende feierliche Bekenntnis leisten:
„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für die Unterstützung oder Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen.
Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
Eine Einbürgerung setzt voraus, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten bzw. Ehegattinnen verheiratet sind.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen und für bestimmte Konstellationen bestehen Sonderregelungen, z.B. für Personen, die einen deutschen Ehepartner oder eine deutsche Ehepartnerin haben, für Familienangehörige, für Staatenlose.
Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrer Einbürgerungsabteilung im Amt für Migration.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, haben Sie zwar keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist dann allerdings ggf. die sogenannte Ermessenseinbürgerung.
Was ist eine Ermessenseinbürgerung?
Erfüllen Sie eine der Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht, dann haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist dann ggf. jedoch die sogenannte Ermessenseinbürgerung.
Bei der Ermessenseinbürgerung können in bestimmten Fallkonstellationen Einbürgerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. die Unterhaltsfähigkeit). Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Einbürgerungsabteilung im Amt für Migration. Vereinbaren Sie hierzu bitte vorab online einen Termin.
KapitelübersichtWie gut muss ich Deutsch können um eingebürgert werden zu können?
Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben und verhindern dadurch Ausgrenzung. Die deutsche Sprache ermöglicht Ihnen, in Kontakt zu anderen zu treten, sich zu verständigen – und verstanden zu werden. Deshalb werden für eine Einbürgerung „ausreichende” Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen.
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum.
Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, ein deutschsprachiges Studium an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.
Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses ist ein Nachweis der Sprachkenntnisse.
Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung. Hier ist es erforderlich, dass Sie uns ein aussagekräftiges Attest eines Facharztes vorlegen. Gerne informieren wir Sie hierzu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Auch wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können (ab 65 Jahre), haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung.
Was ist der Einbürgerungstest und wie kann ich mich vorbereiten?
Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich einbürgern zu lassen.
Die Prüfung besteht aus einem Test mit 33 Fragen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" sowie "Mensch und Gesellschaft" – drei Testfragen beziehen sich auf das Bundesland in welchem Sie den Test ablegen, also z.B. Hamburg.
Mit folgenden Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie sich auf den Einbürgerungstest vorbereiten: Gesamtfragenkatalog zum Test "Leben in Deutschland" und zum "Einbürgerungstest"
Die Teilnahme am Einbürgerungstest ist kostenpflichtig. Es wird eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro fällig. Zu der Prüfung bringen Sie bitte Ihren Identitätsnachweis (gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern gültiger Personalausweis) mit.
Eine Liste der Prüfstellen für den Einbürgerungstest in Hamburg finden Sie hier.
Die Kenntnisse werden auch durch den Test Leben in Deutschland im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.
Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein. Die Kenntnisse können Sie ebenso über einen Berufsabschluss mit entsprechenden Unterrichtsinhalten oder ein laufendes Studium nachweisen, in welchem Sie bereits Prüfungen absolviert haben.
Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können. Hier ist es erforderlich, dass Sie uns ein aussagekräftiges Attest eines Facharztes vorlegen. Gerne informieren wir Sie hierzu in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Auch Personen über 65 Jahren müssen den Einbürgerungstest nicht mehr nachweisen.
Bitte beachten Sie: Ein bestandener Einbürgerungstest ersetzt nicht den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist für die Einbürgerung zusätzlich erforderlich.
KapitelübersichtIch bin EU-Bürgerin / EU-Bürger – kann ich nach der Einbürgerung meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?
Für Bürgerinnen und Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen.
Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.
KapitelübersichtWie muss ich mich verhalten, wenn es bei der Entlassung aus meiner bisherigen Staatsangehörigkeit Probleme gibt?
Sollte es bei der Entlassung aus Ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie bitte Ihre Einbürgerungsabteilung im Amt für Migration.
Es wird empfohlen, sich möglichst über alle Schritte, die Sie für eine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit unternehmen, Nachweise ausstellen zu lassen, damit Sie uns Ihre Bemühungen bei Bedarf belegen können.
In den Auslandsvertretungen werden Anträge zum Teil nur bearbeitet, wenn sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gestellt werden. Erbitten Sie bei einer persönlichen Vorsprache eine Bestätigung darüber, dass Sie einen Entlassungsantrag gestellt haben. Wenn Sie sich schriftlich an Ihre zuständige Auslandsvertretung wenden, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Behalten Sie eine Kopie des Antrags bzw. des Schreibens bei Ihren Unterlagen.
KapitelübersichtWas muss ich tun, wenn meine Entlassungsbestätigung vorliegt?
Sobald Sie Ihre Entlassungsbestätigung erhalten haben, übersenden Sie uns diese bitte als Kopie per Post oder per E-Mail unter Angabe Ihres Aktenzeichens. Die zuständige Sachbearbeitung leitet dann die Nachermittlungen ein und fertigt Ihre Einbürgerungsurkunde. Sollte sich zwischenzeitlich etwas in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen geändert haben, dann teilen Sie uns dieses bitte mit.
KapitelübersichtIch bin deutsch verheiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Deutschen/einem Deutschen- was gilt für mich?
Ehegattinnen oder Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Deutschen haben einen Regelanspruch („soll") auf eine Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.
KapitelübersichtIch bin staatenlos - was gilt für mich?
Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.
Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose grundsätzlich das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit, deshalb müssen sie auch keine Staatsangehörigkeit aufgeben. Bei der Ermessenseinbürgerung werden für Staatenlose kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) verlangt. Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:
- Das Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein.
- Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
- Das Kind muss sich seit fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten.
- Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
- Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.
Ich bin Asylberechtigte oder Asylberechtigter bzw. anerkannter Flüchtling- was gilt für mich?
Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig als Aufenthaltszeiten angerechnet.
Mehrstaatigkeit wird bei diesem Personenkreis generell akzeptiert. Ggf. prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber vorher, ob die Verfolgung fortbesteht. Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung für anerkannte Flüchtlinge kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) vorausgesetzt.
Ich bin Unionsbürgerin oder Unionsbürger- was gilt für mich?
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger brauchen aber – im Gegensatz zu anderen Ausländern – keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.
Sie bekommen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger bei Ihrer Anmeldung eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.
Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger müssen Sie vor einer Einbürgerung in Deutschland Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen. Ggf. gelten jedoch besondere Regelungen in Ihrem Heimatland (z.B. automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit). Bitte erkundigen Sie sich daher immer bei Ihrer Auslandsvertretung nach dem aktuell gültigen Recht.
Ich bin Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler bzw. dessen Angehörige oder Angehöriger- was gilt für mich?
Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 müssen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen.
Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren beantwortet das Bundesverwaltungsamt.
Ich bin Nachfahre von NS-Verfolgten- was gilt für mich?
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und 08. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war und deren Abkömmlinge, haben einen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Menschen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz haben, weil sie nicht förmlich ausgebürgert worden sind, können im Wege der sog. staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nahezu voraussetzungslos eingebürgert werden. Dabei handelt es sich um solche Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz aufgeführten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten.
Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge. (s. § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz) Die Einbürgerung ist gebührenfrei.
Dieser gesetzliche Anspruch wurde durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ geschaffen, welches am 20. August 2021 in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten betroffene Personen im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden.
Ich lebe im Ausland- was gilt für mich?
Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.
KapitelübersichtWelche Regelungen gelten für ältere Ausländer und Ausländerinnen?
Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stoßen würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn den Personen aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung eine persönliche Vorsprache in der Auslandsvertretung nicht zugemutet werden kann.
Von der Voraussetzung ausreichender Sprachkenntnisse und staatsbürgerlicher Kenntnisse sind diejenigen befreit, die auf Grund ihres Alters die Kenntnisse nicht mehr erlangen können. Dieses gilt generell ab einem Alter von 65 Jahren.
Bei der Ermessenseinbürgerung genügt bei Menschen ab 60 Jahren, die seit mindestens 12 Jahren in Deutschland leben, wenn sie sich im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können.
KapitelübersichtKann ich die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren?
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf aber aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen der betroffenen Person darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird.
Eine Ausnahme hiervon bildet die Rücknahme der Einbürgerung. Eine rechtswidrige Einbürgerung kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Verleihung gewesen sind, erwirkt worden ist.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch per Gesetz verloren, wenn jemand auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (z.B. durch Einbürgerung). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn man zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, die es erlaubt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Das ist die so genannte Beibehaltungsgenehmigung.
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz annehmen – sie bleiben deutsche Staatsangehörige und brauchen auch keine Beibehaltungsgenehmigung.
Das Gesetz sieht u.a. in folgenden weiteren Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:
- Entlassung auf Antrag
- Verzicht
- Adoption als Kind durch einen Ausländer
- freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt
Ich bin keine Deutsche/ kein Deutscher, da nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt meiner Geburt galt, der Staatsangehörigkeitserwerb noch nicht möglich war. Was gilt für mich?
Menschen, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden und gemäß dem zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwerben konnten oder wieder verloren haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit nahezu voraussetzungslos durch Erklärung erwerben. Hierzu gehören zum Beispiel Kinder eines deutschen Elternteils, welche durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Das Erklärungsrecht gilt auch für die Abkömmlinge dieser Kinder. Die Erklärung ist gebührenfrei.
Dieser Erklärungserwerb wurde durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ geschaffen, welches am 20. August 2021 in Kraft getreten ist und ist auf 10 Jahre befristet. Vor dieser Gesetzesänderung konnten betroffene Personen im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden.
KapitelübersichtIch bin eingebürgert – was mache ich jetzt?
Mit der Einbürgerungsurkunde können Sie sich einen deutschen Personalausweis sowie einen deutschen Reisepass beim Kundenzentrum ausstellen lassen. Zumindest eines dieser Dokumente müssen Sie in Deutschland besitzen, um sich gegebenenfalls ausweisen zu können. Meist dauert es einige Wochen, bis Ihre Ausweisdokumente fertig und abholbereit sind.