Vollstreckung des Fahrverbots
Ein Bußgeldbescheid, in dem neben einer Geldbuße in bestimmter Höhe auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet wird, erlangt zwei Wochen nach seiner Zustellung an den/die Betroffene(n) Rechtskraft, falls zuvor kein Einspruch gegen den Bescheid erhoben wurde.
Der Eintritt der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides ist zwingende Voraussetzung dafür, dass ein darin angeordnetes Fahrverbot wirksam werden kann. Erst wenn sowohl Rechtskraft des Bußgeldbescheides als auch die Wirksamkeit des Fahrverbots eingetreten sind, ist es der betroffenen Person untersagt, in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Verwahrfrist beginnt immer erst mit der Ablieferung des Führerscheines in amtliche Verwahrung.
Verwahrung des Führerscheins
Führerscheine, die in amtliche Verwahrung gegeben werden sollen und sonstige Schriftstücke für die Bußgeldstelle können in die Hausbriefkästen des Dienstgebäudes Hammer Str. 32, 22041 Hamburg eingeworfen werden. Dabei ist stets das Aktenzeichen (Beispiel 9750.11.007293.6) anzugeben.
Im Falle der Zusendung des Führerscheines (möglichst per Einschreiben) an die Bußgeldstelle beginnt der Fahrverbotsvollzug mit dem Tag des Posteingangs.
Nach Ablauf des Fahrverbotes sendet die Bußgeldstelle den in Verwahrung befindlichenFührerschein rechtzeitig per Post an die Meldeanschrift zurück.
Wirksamkeit eines Fahrverbots
§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG
Verkehrsteilnehmer, die eine mit einem Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, gegen die jedoch in den zwei Jahren vor dieser Tat bzw. bis zu der aktuellen Bußgeldentscheidung kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde, können den Beginn des Fahrverbots in begrenztem Rahmen nach eigenem Ermessen bestimmen. Der/Die Betroffene hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er oder sie seinen bzw. ihren Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung geben will.
Mit dem Tag der Abgabe des Führerscheines innerhalb dieses Viermonatszeitraums wird das Fahrverbot wirksam, d.h. eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges ist ab diesem Abgabetag nicht mehr möglich.
Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate in amtliche Verwahrung gegeben, tritt das Fahrverbot Ablauf dieser Viermonatsfrist ein. Die Verbotsfrist beginnt aber unabhängig von der Wirksamkeit des Fahrverbotes wiederum erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Sie verlängert sich um die Zeitspanne zwischen dem Wirksamwerden des Fahrverbotes und dem Eingang des Führerscheines bei der Bußgeldstelle.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG
Diese Vorschrift ist auf alle sogenannten "Wiederholungstäter" anzuwenden, nämlich Personen, gegen die in den zwei Jahren vor der aktuellen Tat bzw. bis zur späteren Ahndung dieser Tat mit einem Bußgeldbescheid aufgrund einer anderen Verkehrsübertretung bereits ein rechtskräftiges Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Derartige Fahrverbote werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam - der Zeitpunkt zur Abgabe des Führerscheins kann nicht mitbestimmt werden. Auch hier gilt: Die Verbotsfrist beginnt unabhängig von der Wirksamkeit des Fahrverbotes erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Sie verlängert sich um die Zeitspanne zwischen dem Wirksamwerden des Fahrverbotes und dem Eingang des Führerscheines bei der Bußgeldstelle.