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Forderungsangelegenheiten Rückerstattung von Abschiebungskosten

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§ 66 Kostenschuldner

Rückerstattung von Abschiebungskosten

Nach § 66 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG. Sie umfassen unter anderem die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten. Kostenschuldner kann auch eine Dritte Person sein, die sich verpflichtet hat, die Ausreisekosten zu übernehmen. Bei einer vorangegangenen illegalen Beschäftigung kann auch der frühere Arbeitgeber haften.

Zur Begleichung entstandener Abschiebungskosten wenden Sie sich bitte an dieses Sachgebiet.

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Ressourcenreferat - E12
Sachgebiet für Forderungsangelegenheiten
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