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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Rückführungen

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Gemäß § 50 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. In den Fällen, in denen der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen wird, ist die Verwaltung gesetzlich verpflichtet, die Abschiebung durchzuführen.

§58 AufenthG

Rückführungen

Das Referat E 34 des Einwohner-Zentralamtes ist in Hamburg für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig. Hierbei werden ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die einer Ausreiseaufforderung innerhalb einer zuvor gesetzten Frist nicht nachkommen, in ihr Herkunftsland abgeschoben oder im Rahmen des Dubliner Übereinkommens in ein anderes EU-Land zurückgeführt.

Weiterhin werden im Referat für Rückführungen die Abschiebungen von ausländischen Staatsangehörigen organisiert und durchgeführt, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden.

Ein ausgewiesener oder abgeschobener Ausländer darf grundsätzlich nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen. Es besteht eine sog. Sperrwirkung. Eine Befristung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Anträge sind zu richten an das Sachgebiet für Ausweisungen.

Hinweise, welche Vorteile mit einer freiwilligen Ausreise verbunden sind, finden Sie hier.    

Kontakt

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Behörde für Inneres und Sport


Amt für Migration

Abteilung für zentrale Ausländerangelegenheiten
Vollzug Rückführungen

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