Seit dem 01.01.2000 sind die folgende Weisungen gegenüber der zentralen Ausländerbehörde und der Bezirksverwaltung ergangen, die nicht mehr gelten:
Diese Fachanweisung regelt die Nutzung des IT-Verfahrens PaulaGO(!) sowie der elektronischen Ausländerakte in den hamburgischen Ausländerdienststellen. Sie konkretisiert damit die Regelungen der Verordnung über die Einrichtung gemeinsamer automatisierter Dateien im Ausländer- und Asylwesen (Ausländerdateienverordnung) vom 9. November 1999, zuletzt geändert am 10. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 341) Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht, Visumseinreise) und die hierzu im AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen; ausreichender Wohnraum nach § 2 Abs. 4 AufenthG; Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. Diese Fachanweisung ersetzt die bestehende Fachanweisung 1/2012 zu diesem Thema und konkretisiert die im Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und gibt verbindliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens, um die erforderliche Einheitlichkeit der Standards, der Maßstäbe und der Verfahrensweisen in den hamburgischen Ausländerbehörden sicherzustellen. Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Die vorliegende Fachanweisung soll die Regelungen zum Freizügigkeitsrecht, hier insbesondere auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU, ergänzen und für Hamburg konkretisieren, um den Anwenderinnen und Anwendern unabhängig von einem unterschiedlichen Erfahrungshintergrund und fachlichen Kenntnissen einen praktischen Handlungsleitfaden zu liefern. Ziel der Fachanweisung ist es, die gängigen Standardfälle regeln, so dass für abweichende Situationen weiterhin individuelle Lösungen möglich sind. |
Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 Aufenthaltsgesetz (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht, Visumseinreise) und die hierzu im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen; ausreichender Wohnraum nach § 2 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz; Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. Diese Fachanweisung ersetzt die bestehende Fachanweisung 1/2010 zu diesem Thema und konkretisiert die im Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und gibt verbindliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens, um die erforderliche Einheitlichkeit der Standards, der Maßstäbe und der Verfahrensweisen in den hamburgischen Ausländerbehörden sicherzustellen. |
Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 Aufenthaltsgesetz (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht, Visumseinreise) und die hierzu im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen; ausreichender Wohnraum nach § 2 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz; Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen Diese Fachanweisung löst die Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2008 ab und konkretisiert die im Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und gibt verbindliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens, um die erforderliche Einheitlichkeit der Standards, der Maßstäbe und der Verfahrensweisen in den hamburgischen Ausländerbehörden sicherzustellen. |
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 haben sich die Innenminister und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern darauf verständigt, auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz Anschlussregelungen für die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“· nach § 1 04a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu treffen, die mangels Erteilung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104a Absätze 5 und 6 Aufenthaltsgesetz verlängert werden kann. |
Weisung 1/2008 vom 08.08.2008 (Stand: 01.07.2009) Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 Aufenthaltsgesetz (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht. Visumseinreise) und die hierzu im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen; ausreichender Wohnraum nach § 2 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz; Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. Sie löst die noch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BezVG a. F. erlassene Weisung der Behörde für Inneres Nr. 1/2005 ab und berücksichtigt neben zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen insbesondere die Rechtsprechung des OVG Berlin (als zentral für die Visaverfahren zuständiges Obergericht) zur Berechnung der Lebensunterhaltssicherung nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz |
Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz von Personen, die nach §§ 104a und 104b des Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union eine Aufenthaltserlaubnis erhalten Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier |
Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige |
Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion – mit Ausnahme der baltischen Staaten |
Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt L 251 vom 03. Oktober 2003, S. 12) |
Umsetzung der von der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren beschlossenen Grundsätze zur Gewährung eines Bleiberechts für afghanische Staatsangehörige |
Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung afghanischer Flüchtlinge |
Weisung 2/2005 vom 17.12.2004 Sicherheitsbefragung - Weisung zur Anwendung der §§ 5 Abs. 4, 54 Nr.5, 5a und 6 sowie 73 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) |
Weisung 1/2005 zum Stand 04.10.2005 Aktualisierte Fassung der Weisung, die um die jetzt neu hinzugekommenen Vorgaben ergänzt wurde |
Weisung 1/2005 vom 17.12.2004 - alte Fassung Weisung zu den allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 Aufenthaltsgesetz (insbesondere Passpflicht, geklärte Staatsangehörigkeit, Lebensunterhaltssicherung, Visumseinreise), zu den hierzu im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen, zum ausreichenden Wohnraum nach § 2 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz und zur Erteilungsdauer |
Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung afghanischer Flüchtlinge |
Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung afghanischer Flüchtlinge |
Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung afghanischer Flüchtlinge |
Verlängerung der Weisung zur Sicherheitsbefragung vom 24.02.2004 Die Verlängerung der auf sechs Monate befristeten Weisung soll verhindern, dass es nicht zu einer Unterbrechung der Sicherheitsüberprüfungen kommt. |
Sicherheitsrechtliche Befragung zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Feststellung des Versagungsgrundes der sicherheitsgefährdenden Betätigung (§§ 8 Abs.1 Nr.5, 47 Abs. 2 Nrn. 4 - 5 und 64 a Abs. 2 Ausländergesetz) Siehe hierzu auch die Pressemeldung vom 17.02.2004. |
Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung afghanischer Flüchtlinge |
Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung afghanischer Flüchtlinge |
Bleiberegelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber auf der Grundlage des § 32 AuslG |
Duldung von Angehörigen der serbischen Minderheiten aus dem Kosovo |
Aussetzung der Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger |
Duldung für Minderheiten aus dem Kosovo - Fortschreibung der Regelung unter III. 3 der Weisung 3/20 |
Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Rahmen bestehender Weisungen |
Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien und Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo |
Aufenthaltsrechtliche Regelungen für Flüchtlinge aus dem Kosovo Änderung der Weisung 1/2000 vom 28.12.2000 |
Weisung 1/2001 vom 12.03.2001 (aufgehoben durch die Weisung 3/2001) Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und ihre Familienangehörigen |
Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo insbesondere für Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina |