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Verbotene Handlungen Beschränkungen und Genehmigungen

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Wird eine Tier- oder Pflanzenart in die Unionsliste aufgenommen, bedeutet dies eine umfassende Beschränkung von Zucht, Handel und Haltung dieser Arten.

Beschränkungen und Genehmigungen

Mit rechtskräftiger Listung einer Tier- oder Pflanzenart als invasive, gebietsfremde Art im Sinne des EU-Verordnung treten die Beschränkungen des Artikel 7 in Kraft. Dies beinhaltet die folgenden Beschränkungen:

- Keine Einfuhr oder Durchfuhr in das Gebiet der EU
- keinerlei Haltung
- keinerlei Zucht
- keine Beförderung
- kein Inverkehrbringen
- keine Verwendung
- kein Tausch
- keine Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung
- keine Freisetzung in die Umwelt

Genehmigung nach Artikel 8
Nach Artikel 8 der EU-Verordnung können auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen der Verbringung, Haltung, Zucht, Beförderung, Inverkehrbringung sowie Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung genehmigt werden. Bedingung ist, dass diese Handlungen der Forschung, der Ex-situ-Erhaltung oder der menschlichen Gesundheit dienen. Die weiteren Bedingungen sind direkt der EU-Verordnung zu entnehmen.

Für eine Ausnahme nach Artikel 8 ist ein schriftlicher Antrag inklusive Begründung an die Behörde für Umwelt und Energie zu richten. Dieser Antrag hat einen Krisenplan nach Artikel 8 Abs. 2 f) zu beinhalten und das Vorhaben ausreichend zu erläutern.

Zulassung nach Artikel 9
Artikel 9 der EU-Verordnung erlaubt eine Zulassung der Haltung und Nutzung invasiver, gebietsfremder Arten in anderen Fällen, als denen des Artikel 8, wenn dies aus Gründen des zwingenden, öffentlichen Interesses geboten ist.

Auch hierzu ist ein schriftlicher Antrag inklusive Begründung, vor allem des zwingenden öffentlichen Interesses, nebst Krisenplan einzureichen. Zulassungen nach Artikel 9 werden durch die EU-Kommission entschieden. Das Naturschutzamt der Umweltbehörde nimmt den Antrag entgegen und leitet diesen an die EU-Kommission weiter.

Sollen invasive, gebietsfremde Arten aus dem Ausland verbracht werden, ist das Bundesamt für Naturschutz in Bonn zuständig.

Bisher wurden keine Genehmigungen nach Art. 8 oder 9 erteilt. (Stand: August 2022)

Kontakt

Kai Schütte

Referat Arten-, Biotopschutz und Eingriffsregelung: Invasive Arten

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
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